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Bildungskarenz

Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen können seit 1.7.2013 zum Zweck der Weiterbildung eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren. Ihnen gebührt ein sogenanntes „Weiterbildungsgeld“, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.  Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Das Ausmaß der Ausbildung muss 20 Wochenstunden, bei Kinderbetreuungspflichten mindestens 16 Wochenstunden betragen.

Bildungskarenz kann auch im Anschluss an eine Elternkarenz von Eltern unmittelbar angetreten und Weiterbildungsgeld bezogen werden. ABER Achtung! Weiter­bild­ungs­geld kannst du nur dann bekommen, wenn du unmittelbar nach Ende des Kind­er­be­treu­ungs­geld­be­zugs in Bildungskarenz gehst. Das bedeutet: Dein Kurs, Studium etc. muss unmittelbar an den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes anschließen, d.h. am nächsten Tag beginnen (z.B. letzter Tag KBG-Bezug 15.2., Beginn Bild­ung­s­karenz und –maßnahme 16.2.). 

Während des Beschäftigungsverbotes wegen Mutterschaft oder Karenz sowie während des Präsenz- und Zivildienstes sind Vereinbarungen über Bildungskarenz unwirksam.

Was außerdem gilt ist: Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den/die Arbeitnehmer:in zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des  Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin den Verhandlungen beizuziehen.

Während der Dauer der Bildungskarenz kann Weiterbildungsgeld in Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes (mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro) bezogen werden. Zuverdienst im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung ist erlaubt. Für die Dauer der Bildungskarenz besteht kein Anspruch auf Sonderzahlungen, der Urlaub wird anteilig verkürzt. Bei Ansprüchen, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, zählt die Bildungskarenz nicht.

Für weitere Fragen und zur Abklärung, ob dir bei Inanspruchnahme einer Bildungskarenz Weiterbildungsgeld zusteht, stehen dir die Kolleg:innen deiner Landesgeschäftsstelle gerne zur Verfügung.