Die gesetzliche Freistellungsmöglichkeit von COVID-19-Risikopersonen endet mit Ablauf des 30.4.2023

Dann solltest du Folgendes wissen:
Muss ich den Dienst an meinem Arbeitsplatz wiederantreten?
Grundsätzlich ja, es sei denn, du bist zurzeit im Krankenstand oder es liegt ein anderer Dienstverhinderungsgrund vor.
Der Nichtantritt könnte schwerwiegende arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Auch wenn du derzeit im Home-Office arbeitest, musst du an deinen Arbeitsplatz zurückkehren. Home-Office kannst du ab 1.5.2023 nur noch in dem im Betrieb geltenden Ausmaß in Anspruch nehmen. Allerdings raten wir dir, mit deinem/deiner Arbeitgeber:in Kontakt aufzunehmen. Vielleicht kannst du eine für dich günstigere individuelle Home-Office-Vereinbarung erzielen.
Wie kann ich mich an meinem Arbeitsplatz schützen?
Es ist Aufgabe deines/deiner Arbeitgeber(s):in, deine Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz bestmöglich zu schützen.
Grundlagen sind u.a. das Arbeitnehmer:innenschutzgesetz und die Fürsorgepflicht.
Wir empfehlen dir, schon jetzt mit deinem/deiner Arbeitgeber:in Verbindung aufzunehmen und über mögliche Schutzmaßnahmen an deinem Arbeitsplatz zu beraten. Solche Maßnahmen könnten zB sein: ein Einzelbüro, sofern vorhanden; gute Durchlüftung; Trennwände in größeren Büroeinheiten. Um eine für dich optimale Arbeitsplatzgestaltung zu bewirken, solltest du auch deinen Betriebsrat und betriebliche Präventivkräfte (zB Arbeitsmediziner:in) beiziehen.
Habe ich Anspruch, an einen anderen, sichereren Arbeitsplatz versetzt zu werden?
Wenn es nicht gelingt, deinen Arbeitsplatz so zu gestalten, dass deine Gesundheit bestmöglich geschützt ist, sollte dein/e Arbeitgeber:in dir einen vorhandenen, angemessenen Arbeitsplatz, an dem du besser geschützt bist, jedenfalls anbieten.
Lasse dich in diesem Fall von deinem Betriebsrat und deiner GPA beraten.
Liegt eine Berufskrankheit vor, wenn ich mich am Arbeitsplatz mit COVID-19 anstecke?
Das ist möglich.
Es empfiehlt sich daher, in einem solchen Fall eine Meldung an den zuständigen Unfallversicherungsträger (zumeist AUVA) zu erstatten.
Informationen samt FAQ findest du auf der Homepage der AUVA.
Bestimmte Berufe werden vom Gesetzgeber als besonders ansteckungsgefährdend gesehen („Liste der Berufskrankheiten“):
Dazu zählt die Beschäftigung in Krankenhäusern, Heil- und Pflegeanstalten, Entbindungsheimen und sonstigen Anstalten, die Personen zur Kur und Pflege aufnehmen, öffentliche Apotheken, ferner Einrichtungen und Beschäftigungen in der öffentlichen und privaten Fürsorge, in Schulen, Kindergärten und Säuglingskrippen und im Gesundheitsdienst sowie in Laboratorien für wissenschaftliche und medizinische Untersuchungen und Versuche sowie in Justizanstalten und Hafträumen der Verwaltungsbehörden.
Aber auch eine Ansteckung mit COVID-19 in anderen Berufen kann zu einer Berufskrankheit führen, wenn eine vergleichbare Gefährdung besteht.
Habe ich die Möglichkeit, meinen Job zu kündigen, ohne finanzielle Verluste zu erleiden?
Wenn du deine Arbeit nicht ohne gesundheitliche Gefährdung verrichten kannst, liegt ein Grund für einen vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis vor. Dabei behältst du Ansprüche wie zB die Abfertigung Alt. Du musst keine Kündigungsfristen einhalten.
Aber Vorsicht: Ehe du deinen vorzeitigen Austritt erklärst, solltest du dich umfassend rechtlich beraten lassen. Anderenfalls könntest du, sollten nicht ausreichend Gründe für einen vorzeitigen Austritt vorliegen, erhebliche finanzielle Einbußen erleiden.