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Corona: Wer betreut mein Kind?

Die Pandemie beschäftigt uns immer noch mehr als uns lieb ist. Insbesondere Berufstätige mit Kindern stehen vor großen Herausforderungen. Was erwartet Eltern, wenn ihr Kind erkrankt, sich erkältet, in Quarantäne geschickt wird oder Schule/Kindergarten geschlossen werden müssen? Jedenfalls sollten die Voraussetzungen der genannten Bestimmungen in jedem Einzelfall genau geprüft werden.

Sonderbetreuungszeit neu

Es besteht rückwirkend seit 01.11.2020 bis 09.07.2021 unter gewissen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit von vier Wochen 

Grundsätzlich besteht ein Rechtsanspruch für die notwendige Betreuung des Kindes bis zum vollendeten 14. Lebensjahres, für das eine Betreuungspflicht besteht, von bis zu vier Wochen, wenn Einrichtungen aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen werden. Der/die ArbeitnehmerIn muss die ArbeitgeberIn unverzüglich von der Schließung verständigen und alles Zumutbare zu unternehmen, dass die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt. 

Der Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit ist auch anwendbar für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, wenn diese behördlich abgesondert werden. 

Nur wenn es keine alternativen Kinderbetreuungsmöglichkeiten gibt, um die sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin bemühen muss, dann gebührt ein Anspruch auf Sonderbetreuungszeit. 

Alternative Kinderbetreuungsmöglichkeiten zur Betreuung des Kindes  können sein bspw.: der anderer Elternteil, der nicht zur gleichen Zeit arbeiten muss; andere Verwandte oder enge Bekannte, die bereits auf das Kind aufgepasst haben und in einem „sozialen“ Naheverhältnis zum Kind stehen. Wegen des Risikos, an COVID-19 zu erkranken, sollten ältere Personen sowie Angehörige der Risikogruppe nicht zur Betreuung des Kindes herangezogen werden.

Ebenso einen Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit bestehen bei Betreuungspflichten für Menschen mit Behinderung, wenn betreuenden Einrichtungen gänzlich oder teilweise behördlich geschlossen werden. Ebenso ein Rechtsanspruch haben Angehörige von pflegebedürftigen Personen, wenn die Betreuungskraft nach  dem Hausbetreuungsgesetz nicht mehr sichergestellt werden kann oder wenn die persönliche Assistenz in Folge von COVID 19 nicht mehr sichergestellt ist.

Vereinbarte Sonderbetreuungszeit

Alternativ zum Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit besteht die Möglichkeit der vereinbarten Sonderbetreuungszeit unter denselben Voraussetzungen und derselben Dauer wie oben beschrieben und für dieselben zu betreuenden Personengruppen, hier bedarf es aber das Einvernehmen mit dem/der ArbeitgeberIn. Ebenso ist diese Vereinbarung nur möglich für ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsleistung nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig ist und ist auch nur dann möglich, wenn es keinen Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit gibt und es auch keine anderen Dienstfreistellungsgründe gibt.

Die Sonderbetreuungszeit kann in einzelnen Wochen, einzelne Tage oder Halbtage bis zum Gesamtausmaß von vier Wochen genommen werden, ein stundenweiser Verbrauch ist nicht zulässig. Die/der ArbeitgeberIn hat zur Gänze Anspruch auf die Vergütung des an die ArbeitnehmerIn gezahlten Entgelts. Die Bundesbuchhaltungsagentur des Bundes wickelt die Sonderbetreuungszeit ab und gibt diesbezüglich Richtlinien heraus

Was gilt derzeit?

a) Das Kind erkrankt

In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Pflegefreistellung gemäß § 16 Urlaubsgesetz, wenn ein/e ArbeitnehmerIn wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen nachweislich an der Arbeitsleistung verhindert ist.

Im Fall der notwendigen Pflege seines erkrankten Kindes hat auch jener Elternteil Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung, der nicht mit seinem erkrankten Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist pro Arbeitsjahr mit dem Höchstausmaß der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit limitiert (eine Woche Pflegefreistellung).

Entgeltfortzahlung für eine zweite Woche (regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit) innerhalb des Arbeitsjahres steht für ein erkranktes Kind zu, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, sofern der/die ArbeitnehmerIn den oben genannten Freistellungsanspruch verbraucht hat, ein neuer Verhinderungsgrund vorliegt und kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Dienstverhinderung aus wichtigen in seiner/ihrer Person gelegenen Gründen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages zusteht. 

Ehe auf diese zweite Woche Freistellung zurückgegriffen werden kann, müssen somit andere Möglichkeiten – insb. ein Dienstverhinderungsgrund mit Entgeltanspruch (§ 8 Abs 3 AngG, § 1154b Abs 5 ABGB) – herangezogen werden. Ein solcher Dienstverhinderungsgrund besteht, wenn ArbeitnehmerInnen durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert sind.

Als „verhältnismäßig kurze Zeit“ ist jedenfalls eine Woche anzusehen.

Ist auch dieser Anspruch erschöpft, ist zur Pflege eines erkrankten Kindes unter zwölf Jahren ein einseitiger Urlaubsantritt möglich.

b) Das Kind ist erkältet

Es kann passieren, dass Schulen/Kindergärten sich weigern, erkältete Kinder zu betreuen.

In diesem Fall wird – sofern sich keine adäquate Betreuungsmöglichkeit für das Kind auftut – ein Dienstverhinderungsgrund mit Entgeltanspruch vorliegen (§ 8 Abs 3 AngG, § 1154b Abs 5 ABGB). 

Näheres dazu unter a)

Die sogenannte Betreuungsfreistellung gemäß § 16 Urlaubsgesetz greift in diesem Fall nicht, weil sie voraussetzt, dass jene Person, die das Kind ständig betreut, aus bestimmten Gründen (zB Erkrankung) ausfällt. 

c) Das Kind wird wegen Krankheits- bzw. Ansteckungsverdacht behördlich abgesondert (Quarantäne)

Aufgrund der Sonderbetreuungszeit neu ab 01.11.2020 hat der/ die ArbeitnehmerIn, bis zum vollendeten 14. Lebensjahres des Kindes, für das Betreuungspflicht besteht und behördlich abgesondert wurde, einen Rechtsanspruch von bis zu vier Wochen auf Freistellung im Rahmen der Sonderbetreuungszeit, wenn er/sie die ArbeitgeberIn unverzüglich verständigt hat und alles Zumutbare zur alternativen Betreuung des Kindes unternommen hat.

Es kann für den Fall, dass sich keine adäquate Betreuungsmöglichkeit für das Kind auftut, auch wahlweise auf einen anderen Dienstverhinderungsgrund mit Entgeltanspruch vorliegen (§ 8 Abs 3 AngG, § 1154b Abs 5 ABGB) zurückgegriffen werden. Er besteht somit unabhängig davon, ob es noch andere Freistellungsgründe gibt.

Näheres dazu unter a)

d) Schulen/Kindergärten werden aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen

Auch hier gilt der Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungsfreistellung von bis zur vier Wochen. Es gilt zur Gänze das, was in Punkt c ausgeführt wurde. 

Näheres dazu unter a)

ACHTUNG: Dieser Beitrag ist nur ein grober Überblick!

Die Voraussetzungen der genannten Bestimmungen sind stets im Einzelfall zu prüfen.