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Deutschland: Neue Regeln für die betriebliche Mitbestimmung

Am 28. Mai 2021 wurden in Deutschland sowohl das Betriebsrätemodernisierungsgesetz als auch eine Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetz beschlossen. Beide Gesetzesänderungen bleiben jedoch hinter ihren Erwartungen zurück und haben die seit Jahrzehnten erhobenen gewerkschaftlichen Forderungen nur in Ansätzen erfüllt. Die erhoffte Ausweitung von Intensität und Reichweite der betrieblichen Mitbestimmung blieb leider aus.

Die wesentlichsten Änderungen im Betriebsrätemodernisierungsgesetz

Das Gesetz zur Förderung der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz) setzt sich zum Ziel, der kontinuierlich abnehmenden Vertretung von Beschäftigten durch Betriebsräte - insbesondere aufgrund arbeitgeberseitiger Behinderung – entgegenzuwirken. Dies soll durch vereinfachte Wahlverfahren und einen erweiterten Kündigungsschutz von WahlinitiatorInnen erreicht werden.

Zum anderen soll es die Beteiligung von Betriebsräten sicherstellen, indem die Regelungen an die durch die Digitalisierung veränderte Arbeitswelt angepasst werden. Die wichtigsten Anpassungen des Gesetzes sind hier zusammengefasst:

1)    Die Hürden für Betriebsratsgründungen wurden insgesamt abgebaut. Die erforderliche Anzahl an Unterstützungserklärungen, die je nach Betriebsgröße unterschiedlich ist, wurde abgesenkt. Die Wahlverfahren wurden ebenfalls vereinfacht.

2)    Das Mindestalter für die aktive Ausübung des Wahlrechts wurde auf 16 Jahre gesenkt, um die Teilhabe von Auszubildenden (Lehrlingen) zu fördern.

3)    Der Kündigungsschutz für die InitiatorInnen von Betriebsratsgründungen wird von drei auf die ersten sechs angeführten Beschäftigten ausgeweitet.

4)    Betriebsratssitzungen sollen weiterhin grundsätzlich in Präsenzformaten abgehalten werden. Eine gesetzliche Erweiterung soll jedoch Video- oder Telefonkonferenzen unter gewissen Voraussetzungen dauerhaft zulässig machen.

5)    Die datenschutzrechtliche Verantwortung im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) liegt eindeutig und immer bei den ArbeitgeberInnen. Der Betriebsrat kann die Beratung durch betriebliche Datenschutzbeauftragte unter deren Verschwiegenheitspflicht beanspruchen.

6)    Betriebsräte sollen künftig bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit mitbestimmen können. Dafür wurde ein gänzlich neuer Mitbestimmungstatbestand geschaffen. Das „Ob“ der mobilen Arbeit bleibt in der Entscheidungsbefugnis der ArbeitgeberInnen. Betriebsräte sollen jedoch bei der inhaltlichen Ausgestaltung der mobilen Arbeit mitbestimmen dürfen. Der Unfallversicherungsschutz gilt für die Beschäftigten bei mobiler Arbeit in gleichem Umfang wie bei der Ausübung der Tätigkeit im Unternehmen.

7)    Ein neuer Absatz im Gesetz stellt auch die Mitbestimmungsmöglichkeiten des Betriebsrates bei der Anwendung künstlicher Intelligenz (KI) sicher. Planen ArbeitgeberInnen im Betrieb KI einzusetzen, muss der Betriebsrat darüber frühzeitig informiert und ihm alle erforderlichen Unterlagen dazu zur Verfügung gestellt werden. Neben den umfassenden Informationsrechten ist auch die Hinzuziehung von Sachverständigen möglich.

Bewertung des Gesetzes aus Sicht der deutschen Dienstleistungsgewerkschaft ver.di

Dem seit langem bekannten Problem, dass insbesondere in Klein- und Kleinstbetrieben Betriebsratsgründungen arbeitgeberseitig – oft erfolgreich und vielfach mit illegalen Mitteln – behindert oder unterbunden werden, versucht das Betriebsrätemodernisierungsgesetz in zweierlei Hinsicht entgegenzutreten: Die formalen „Hürden“ des Wahlverfahrens sollen gesenkt und damit Wahlen erleichtert werden. Durch Erweiterung des Kündigungsschutzes für WahlinitiatorInnen soll ArbeitgeberInnen das – strafbare aber höchst selten verfolgte – Mittel der „Willkürkündigung“ zur Verhinderung von Betriebsratsgründungen entzogen werden. Diese Vorhaben gehen jedenfalls in die richtige Richtung, die neuen Regelungen greifen aber viel zu kurz.

Neue Kündigungsschutzvorschriften sind nicht weitgehend genug

Die bisherige Anzahl der vom Sonderkündigungsschutz umfassten Beschäftigten, die zur Betriebsratsgründung einladen, ist von den ersten drei auf die ersten sechs erhöht worden. Dies bleibt weit hinter den Regelungen des ursprünglichen Entwurfs des Gesetzes und sehr weit hinter den Forderungen von ver.di und des DGB zurück. Es fehlt die unbedingt erforderliche Ergänzung des Kündigungsschutzes für sämtliche WahlinitiatorInnen und KandidatInnen. Die neuen Kündigungsschutzregeln sind daher insgesamt als unzureichend abzulehnen.

Arbeitgeberseitiger Druck für virtuelle Betriebsrats-Sitzungen nicht auszuschließen

Begrüßenswert im Betriebsrätemodernisierungsgesetz ist der ausdrückliche Vorrang von Präsenzsitzungen gegenüber virtuellen Formaten. Ob mit der Regelung ein arbeitgeberseitig ausgeübter Druck auf den Betriebsrat, aus Kostengründen von Präsenzsitzungen abzusehen, gänzlich auszuschließen ist, darf jedoch bezweifelt werden.

Hinzuziehung von externen Sachverständigen nicht nur bei KI gefordert

Im Zusammenhang mit der Einführung und Anwendung künstlicher Intelligenz gilt externer Sachverstand nunmehr stets als erforderlich. Dies ist ein Schritt in die richtige Richtung, aber die Einschränkung auf diese einzige Spezialproblematik kann (auch wenn sie wichtig ist) nicht nachvollzogen werden. Dem Betriebsrat sollte gesetzlich die Möglichkeit sichergestellt werden, auch bei anderen Themen und Herausforderungen Sachverständige hinzuziehen zu können.

Der überwiegende Teil der Forderungen von ver.di und des DGB zur gesetzlichen Stärkung von Betriebsräten und deren Beteiligung bleibt daher aufrecht zu erhalten.