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EuGH-Urteil: ArbeitgeberInnen müssen Arbeitszeiten systematisch erfassen

Urteil des Europäischen Gerichtshof nimmt Arbeitgeber in die Pflicht

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 14. Mai 2019 entschieden, dass ArbeitgeberInnen in der Europäischen Union die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten systematisch erfassen müssen. Dies gilt für die Normalarbeitszeit sowie für Überstunden gleichermaßen. Nur dadurch lässt sich nämlich überprüfen, ob die zulässigen Arbeitszeiten überschritten wurden oder nicht. Die Verpflichtung dazu entsteht aus der Arbeitszeitrichtlinie sowie der Grundrechtecharta der Europäischen Union, in denen ArbeitnehmerInnenrechte garantiert werden.

Spanische Gewerkschaften klagen für Aufzeichnungspflicht

Die Gewerkschaften wollten einen Ableger der Deutschen Bank in Spanien verpflichten, die täglich geleisteten Stunden ihrer MitarbeiterInnen aufzuzeichnen und so die Einhaltung der vorgesehenen Arbeitszeiten sicherzustellen. Die spanische Gewerkschaft Federación de Servicios de Comisiones Obreras (CCOO) hat zu Beginn geklagt, später beteiligten sich auch die FES-UGT, ELA und andere Gewerkschaften. 

Durchsetzbarkeit der Arbeitszeit-Richtlinie als Begründung für das Urteil

In seiner Begründung des Urteils hält der EuGH fest, dass eine nationale Regelung, die zur Durchsetzung der Arbeitszeit-Richtlinie vorgesehen ist, als nicht geeignet zu betrachten ist, wenn: Keine Verpflichtung vorgesehen ist, von einem Instrument Gebrauch zu machen, mit dem die täglichen und wöchentlichen Arbeitsstunden festgestellt werden können. Ohne ein System, mit dem die tägliche Arbeitszeit der Beschäftigten gemessen werden kann, gibt es also keine Garantie dafür, dass die Arbeitszeitrichtlinie auch tatsächlich eingehalten wird.

Die Mitgliedstaaten sind dazu verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die tägliche Arbeitszeit jedes Beschäftigten gemessen werden kann. Die Kosten dafür können keinen Grund darstellen, um auf die Anwendung dieser Systeme zu verzichten. Der wirksame Schutz und die Gesundheit der ArbeitnehmerInnen dürfen daher keinen wirtschaftlichen Überlegungen untergeordnet werden.

EuGH betont Einhaltung der ArbeitnehmerInnenrechte

In seinem Urteil weist der EuGH außerdem darauf hin, dass das Recht aller Beschäftigten auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten nicht nur eine Regel des Sozialrechts der Union ist, sondern ein Grundrecht, welches in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausdrücklich festgeschrieben ist. Ohne eine entsprechende Aufzeichnung der gesamten Arbeitszeit wäre dieses Grundrecht in Gefahr.

Darüber hinaus werden die ArbeitnehmerInnen als schwächere Partei des Arbeitsvertrages angesehen. Es muss daher verhindert werden, dass ArbeitgeberInnen eine Einschränkung der Rechte der Beschäftigten durch ihre stärkere Position durchsetzen können.