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Was bedeutet der Brexit für EBR?

Am 29. März 2019 – also in gut einem halben Jahr – wird das Vereinigte Königreich die EU verlassen. Es gibt allerdings noch zahlreiche Unklarheiten, wie das vonstattengehen wird. Das aus Gewerkschaftssicht schlechteste Szenario wäre der sogenannte „harte Brexit“, bei dem das Vereinigte Königreich ohne Übergangsbestimmungen und ohne neuen Vertrag aus der EU ausscheidet. Aber auch ein Ausstieg mit Vertrag ist derzeit noch sehr schwer abschätzbar, weil die Verhandlungen sehr zögerlich vorangehen.

EBR: Jedenfalls Situation prüfen und Aktivitäten setzen

Bis Ende März bleibt alles, wie es ist. Für die Zeit danach sind aber jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, wenn das Unternehmen in Großbritannien aktiv ist.

Brexit sollte dann unbedingt ein Tagesordnungspunkt bei den nächsten EBR-Sitzungen sein, um die Situation zu prüfen und sich als EBR auf die neue Situation vorzubereiten. Im Rahmen eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren sollte die Unternehmensleitung eine Reihe von Prognosen mitteilen, etwa über die Entwicklung von Produktion und Umsatz entlang der gesamten Lieferkette in allen Ländern oder die Auswirkungen des Brexits auf die Beschäftigung in allen Ländern und insbesondere im Vereinigten Königreich.

Britische Beteiligung im EBR

Wenn es britische Mitglieder gibt, gilt es, die EBR-Vereinbarung zu prüfen, ob es bereits eine Bestimmung darüber gibt, dass aus den Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Mitglieder entsandt werden können. Sollte eine solche Regelung nicht enthalten sein, muss die EBR-Vereinbarung entsprechend adaptiert werden.

Falls die EBR-Vereinbarung dem britischen Recht unterliegt, muss sie angepasst werden. Die Wahl des Hauptsitzes des Unternehmens obliegt zwar der Geschäftsleitung, es empfiehlt sich allerdings, als EBR proaktiv daran heranzugehen. Eine Möglichkeit wäre die Regelung, dass das nationale Recht des Landes angewandt wird, in dem es die höchste Beschäftigung im Unternehmen gibt, sollte das britische Gesetz zur Umsetzung der EBR-Richtlinie aufgehoben werden. Es mag aber andere Kriterien geben, die in einem konkreten Unternehmen besser passen.

Empfehlungen der europäischen Gewerkschaftsverbände

Der Brexit beschäftigt die europäischen Gewerkschaftsverbände bereits des Längeren. Sechs Monate vor dem Austritt des Vereinigten Königsreichs aus der EU haben sie nun gemeinsame Empfehlungen für Europäische Betriebsräte veröffentlicht.

EBR-Mitglieder sollten sich diese Empfehlungen unbedingt durchlesen und mit ihrem Gremium besprechen. Das Dokument findet sich in Deutsch, Englisch und Französisch zum Downloaden.