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Corona-Krise: EU-Richtlinien zum Gesundheitsschutz Beschäftigter

Im Zuge der Corona-Krise spielen angemessene Schutzmaßnahmen für Beschäftigte am Arbeitsplatz in den unterschiedlichsten Branchen eine erhebliche Rolle. Das verpflichtende Bereitstellen von kostenlosen Schutzausrüstungen durch die Unternehmen ist unter anderem EU-rechtlich abgesichert. Dazu gibt es insgesamt drei Richtlinien, die Regelungen über die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz für Beschäftigte auf europäischer Ebene festlegen. Diese wurden im jeweiligen nationalen Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt und sind daher uneingeschränkt gültig.

Argumentationshilfe für betriebliche Interessenvertretung

Die wesentlichsten Passagen dieser Richtlinien in Bezug auf die Coronamaßnahmen sind hier zusammengefasst. In Österreich sind viele dieser Schutzmaßnahmen zwar längst gesetzlich geregelt, aber leider nicht immer Selbstverständlichkeit. Insbesondere bei Unternehmen, deren zentrale Leitung außerhalb der EU liegt, werden diese Standards oftmals hinterfragt. Diese Zusammenfassung soll als Argumentationsgrundlage in Verhandlungen gegenüber ArbeitgeberInnen helfen. Auch im Rahmen der Arbeit von Europäischen Betriebsräten ist es hilfreich, die EU-weiten Mindestanforderungen zu kennen.

Rahmenrichtlinie über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz

In dieser Richtlinie werden unter Artikel 6 die allgemeinen Verpflichtungen der ArbeitgeberInnen beschrieben. Darunter fällt die Bereitstellung angemessener Ausrüstungen und Mittel zum Schutz der Beschäftigten vor COVID-19. Die regelmäßige und effiziente Reinigung des Arbeitsplatzes sowie der Arbeitsmittel muss in allen Fällen ermöglicht werden. Die Unternehmen müssen darüber hinaus neue Umstände – wie eben das Virus – bei der Arbeitsorganisation berücksichtigen und die Sicherheit sowie den Gesundheitsschutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz gewährleisten. 

Artikel 8 dieser Rahmenrichtlinie befasst sich mit ernsten und unmittelbar drohenden Gefahren am Arbeitsplatz. Dieser bildet ein wichtiges Instrument für Maßnahmen zum Arbeitskampf, wenn Unternehmen keine angemessenen Maßnahmen gegen diese Gefahren ergreifen. Der Artikel besagt, dass Beschäftigte, die ihren Arbeitsplatz aufgrund ernster unmittelbarer und unvermeidbarer Gefahren verlassen, mit keinerlei Konsequenzen vonseiten des Unternehmens rechnen müssen. Die ArbeitnehmerInnen werden dadurch vor negativen und ungerechtfertigten Folgen ihres notwendigen Handelns geschützt. Auf Grundlage des Artikel 8 haben beispielsweise Beschäftigte in Amazon-Logistikzentren wegen fehlender Schutzmaßnahmen ihre Arbeit in mehreren EU-Staaten eingestellt.

Richtlinie über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstung am Arbeitsplatz

Neben dem kostenlosen zur Verfügung stellen von Schutzausrüstung müssen die ArbeitgeberInnen gewährleisten, dass sich diese in einem angemessenen Arbeits- und Hygienezustand befindet. Die Beschäftigten bzw. ihre VertreterInnen sind des Weiteren über alle Maßnahmen zu informieren, die ihre Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffen, wenn persönliche Schutzausrüstung für ArbeitnehmerInnen verwendet wird.

Richtlinie über biologische Arbeitsmittel bei der Arbeit

Besteht die Wahrscheinlichkeit, dass Beschäftigte im Zuge ihrer Tätigkeit biologischen Arbeitsstoffen (Gefährdung durch gesundheitsschädigende Wirkung, beispielsweise durch Covid-19) ausgesetzt sind, muss eine entsprechende Risikobewertung durch das Unternehmen vorgenommen werden. Stellt diese eine für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten gefährdende Umgebung fest, muss dieser schädigende Einfluss verhindert werden. Ist eine vollständige Vermeidung nicht möglich, müssen diese Einflüsse auf ein Minimum reduziert werden, um die Gesundheit der Beschäftigten maximal zu schützen. Die ArbeitgeberInnen müssen dazu kollektive und individuelle Schutz- sowie Hygienemaßnahmen ergreifen.

Entsendungen: Unternehmen müssen Einhaltung der Regelungen des jeweiligen Bestimmungslandes sicherstellen

In der Entsenderichtlinie sind die Pflichten der ArbeitgeberInnen festgehalten. Diese besagen unter Artikel 3, dass das entsendende Unternehmen die jeweiligen nationalen Hygiene-, Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen des Bestimmungslandes einzuhalten hat und diese ihren Beschäftigten jederzeit ermöglichen müssen.