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Corona-Krise: Sozialen Dialog und Mitbestimmung auf allen Ebenen sicherstellen

Die Corona-Krise hat durch den wirtschaftlichen Einbruch dramatische Folgen für die Beschäftigten in ganz Europa. Neben Arbeitsplatzverlusten und Einkommensausfällen verändern auch viele Unternehmen ihre Geschäftsstrategien oder führen Umstrukturierungsprozesse durch. Dabei dient COVID-19 allzu oft als passender Vorwand, um die Mitbestimmung der Beschäftigten einzuschränken. Der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) sowie die europäischen Branchengewerkschaften fordern daher in einem Brief an EU-Kommissar Nicolas Schmit die uneingeschränkte Durchsetzung der Mitbestimmungsrechte für Beschäftigte. Diese sollen auch an die besonderen aktuellen Rahmenbedingungen im Zuge der Corona-Krise angepasst werden.

Wirtschaftliche Krise mit dramatischen Folgen für Beschäftigte

ArbeitnehmerInnen in ganz Europa bekommen die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Corona-Krise ganz besonders hart zu spüren. Angaben der Europäischen Kommission zufolge wird das Bruttoinlandsprodukt (BIP) in diesem Jahr um über 7% schrumpfen. In absoluten Zahlen betrachtet würde das alleine heuer einen Arbeitsplatzverlust für 5,2 Mio. Beschäftigte bedeuten, wodurch die Zahl der Arbeitslosen um 36% auf knapp 20 Mio. ansteigen würde.

Darüber hinaus werden tagtäglich neue Pläne und Details über folgenreiche Umstrukturierungsprozesse sowie über Insolvenzen großer Unternehmen bekannt. Diese sind stets mit Arbeitsplatzverlusten verbunden und betreffen nahezu alle Sektoren gleichermaßen.

Unternehmen nutzen Krise als Vorwand um Mitbestimmung einzuschränken

Die Beteiligung Beschäftigter an strategischen Unternehmensentscheidungen ist in der aktuellen Situation stark begrenzt. Unter dem Vorwand der Einschränkungen durch die Corona-Krise sagen zahlreiche Betriebe Sitzungen und Gespräche über Pläne künftiger Unternehmensstrategien oder Umstrukturierungen einfach ab. Entscheidungen werden einseitig und ohne Einbeziehung nationaler ArbeitnehmerInnenvertretungen oder Europäischer Betriebsräte (EBR) getroffen. 

Hinzu kommt, dass in einigen EU-Ländern vor oder während der COVID-19-Krise Reformen des Arbeitsrechts durchgeführt wurden, die die Möglichkeiten der Belegschaftsvertretungen bereits erheblich geschwächt haben.

Sozialer Dialog und Mitbestimmung müssen auf allen Ebenen sichergestellt werden

Der EGB sowie die europäischen Branchengewerkschaften fordern den EU-Kommissar für Arbeitsplätze und soziale Rechte Nicolas Schmit daher auf, den sozialen Dialog in den Unternehmen sowie auf kollektivvertraglicher Ebene weiterhin uneingeschränkt sicherzustellen. Denn dies ist eine notwendige Voraussetzung dafür, dass die mit COVID-19 zusammenhängenden Umstrukturierungsprozesse in den Unternehmen unter Einbindung der Beschäftigten sozial verträglich gestaltet werden können. Insbesondere, wenn es um Vorhaben geht, die sich direkt auf Arbeitsplatz, Arbeitsbedingungen oder Gesundheit der ArbeitnehmerInnen auswirken. 

Gewerkschaften fordern konkretisierte Mitbestimmungsmöglichkeiten während der Krise

In Anbetracht der Sondersituation, in der sich ganz Europa während dieser Pandemie befindet, ist es aktuell daher besonders wichtig, Informations-, Anhörungs- und Mitbestimmungsrechte unter folgenden Gesichtspunkten ausüben zu können:

    1) Rechtzeitige, aktuelle, aussagekräftige und umfassende Informationen über die wahrscheinlichen Auswirkungen der COVID-19-Krise. Vor allem in Bezug auf die wirtschaftliche Situation des Unternehmens sowie auf Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen.

    2) Genügend Zeit und Ressourcen, um mit Unterstützung von Wirtschafts-/FinanzexpertInnen eine eingehende Bewertung dieser Informationen vorzunehmen. Mit dem Ziel, Alternativen zu Entlassungen, Schließungen und anderen Maßnahmen zu erarbeiten, die sich negativ auf die Interessen der Beschäftigten auswirken würden.

    3) Die Möglichkeit, diese Alternativen mit wirklichen EntscheidungsträgerInnen zu erörtern, einschließlich des Topmanagements und der Vorstandsmitglieder (falls vorhanden). Diese sollen eine dementsprechende Antwort auf die vorgeschlagenen Alternativen sowie eine Begründung für die endgültige Entscheidung liefern müssen.

    4) Eine Garantie, dass die Nichteinhaltung der Unterrichtungs-, Anhörungs- und Mitbestimmungsrechte abschreckende Sanktionen mit sich bringt. Dies bedeutet die Aussetzung der Entscheidung der Unternehmensleitung, bis die Rechte der Beschäftigten ordnungsgemäß eingehalten werden.