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EU-Kommission präsentiert Richtlinienvorschlag zu angemessenen Mindestlöhnen

In sechs EU-Staaten werden die Lohnuntergrenzen durch kollektivvertragliche Verhandlungen wie in Österreich festgelegt. Länder mit hoher KV-Abdeckung weisen einen vergleichsweise kleinen Anteil an Geringverdienenden auf. 22 EU-Mitgliedsstaaten haben hingegen einen nationalen gesetzlichen Mindestlohn, dessen BezieherInnen in einem Großteil dieser Länder armutsgefährdet sind. Das bedeutet, dass sich heute Millionen von Menschen in ganz Europa trotz Vollzeitbeschäftigung keinen angemessenen Lebensstandard leisten können. Die EU-Kommission hat daher völlig zurecht die Initiative für einen Aufwärtstrend in der Lohnpolitik ergriffen und einen Vorschlag über eine Richtlinie für angemessene Mindestlöhne in der EU präsentiert. Diesem Vorschlag ist eine zweistufige Konsultationsphase mit den Europäischen Sozialpartnern vorangegangen, bei der sich die Gewerkschaften intensiv eingebracht haben.

Richtlinienvorschlag der EU-Kommission: Kein Eingriff in funktionierende Lohnfindungsmodelle

Der Vorschlag der EU-Kommission zielt auf einen europäischen Rahmen für angemessene Mindestlöhne und einen besseren Zugang zu diesen ab. Der Richtlinienvorschlag sieht weder eine EU-weite Harmonisierung der Mindestlöhne noch die Schaffung eines einheitlichen Mechanismus zur Festlegung von Mindestlöhnen vor. Lohnuntergrenzen sollen weiterhin entweder durch kollektivvertragliche Verhandlungen oder durch nationale Mindestlöhne festgelegt werden. Die Besonderheiten nationaler Lohnfindungssysteme, Zuständigkeiten, KV-Autonomien sowie die Vertragsfreiheit der Sozialpartner sollen dabei gewahrt bleiben.

Kollektivvertragliche Verhandlungsmodelle zur Lohnfestsetzung sollen generell gefördert werden.

Mitgliedstaaten mit gesetzlichen Mindestlöhnen müssen transparente Voraussetzungen für angemessene Lohnuntergrenzen schaffen, beispielsweise durch Festlegung klarer und stabiler Kriterien, durch regelmäßige und zeitnahe Aktualisierungen und eine wirksame Einbeziehung der Sozialpartner. Mitgliedstaaten, in denen bereits Lohnfindungsmodelle bestehen, die effektiver sind als in diesem Vorschlag festgehaltenen, müssen ihre Systeme zur Festlegung der Mindestlöhne nicht verändern. Es darf also zu keinen Verschlechterungen bereits bestehender Regelungen kommen, was das jeweilige nationale Schutzniveau für Beschäftigte betrifft. Die Richtlinie beschränkt auch nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, bessere Rechtsvorschriften oder kollektivvertragliche Regelungen zu fördern und umzusetzen.

EGB begrüßt Richtlinienvorschlag, fordert aber entscheidende Verbesserungen

Der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) begrüßt die Wahl des Rechtsinstruments einer Rahmenrichtlinie anstatt einer nicht bindenden Empfehlung. Auch die verpflichtende Einbeziehung der Sozialpartner bei der Einführung gesetzlicher Mindestlöhne wird als Erfolg betrachtet. Dass Mitgliedstaaten, in denen die kollektivvertragliche Abdeckungsrate unter 70% liegt, künftig gemeinsam mit den Sozialpartnern einen nationalen Aktionsplan ausarbeiten müssen, um diese Rate zu erhöhen, wird ebenfalls positiv gewertet. Darüber hinaus konnten kleine Verbesserungen im öffentlichen Vergaberecht in Bezug auf Mindestlöhne erzielt werden.

Die im Richtlinienvorschlag genannten rechtlichen Bestimmungen und Maßnahmen werden kurzfristig aber wohl zu keinen signifikanten Erhöhungen der Mindestlöhne in Europa führen. Es muss daher eine Mindestschwelle in die Richtlinie aufgenommen werden, unter die gesetzliche Mindestlöhne nicht fallen dürfen. Nur dadurch wäre sichergestellt, dass betroffene Beschäftigte nicht weiterhin unterhalb der Armutsgrenze leben müssen. Der EGB fordert, dass diese Schwelle bei 60% des Median- und 50% des Durchschnittslohns liegt.

Die Richtlinie verlangt von den Mitgliedsstaaten, Maßnahmen zur Förderung von kollektivvertraglichen Verhandlungsmodellen zu ergreifen. Den Beschäftigten wird jedoch kein Schutz vor Repressalien durch ArbeitgeberInnen garantiert, wenn diese einer Gewerkschaft beitreten.

Der Ausschluss bestimmter Beschäftigter wie Hausangestellter oder Jugendlicher von gesetzlichen Mindestlöhnen muss beendet werden. Den ArbeitgeberInnen muss auch untersagt werden, Abzüge vom gesetzlichen Mindestlohn wie Unterkunfts- oder Ausrüstungskosten vornehmen zu dürfen.