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Arbeiten am 8. Dezember

Adobe Stock/GPA

Das sind deine Rechte im Handel

Am 8. Dezember dürfen viele Geschäfte öffnen. Für Handelsangestellte gelten an diesem Feiertag aber besondere Regeln. Wir beantworten die wichtigsten Fragen zu Arbeitszeit, Bezahlung und Freizeit.

Nein. Die Arbeit am 8. Dezember ist freiwillig. Du kannst den Arbeitseinsatz ohne Angabe von Gründen ablehnen. Daraus dürfen dir keine Nachteile entstehen.

Dein Arbeitgeber muss dir bis spätestens 10. November mitteilen, ob das Geschäft am 8. Dezember öffnet. Danach hast du eine Woche Zeit, um zu erklären, dass du nicht arbeiten möchtest.

Am 8. Dezember dürfen Geschäfte zwischen 10 und 18 Uhr geöffnet haben.

Dein normales Feiertagsentgelt bekommst du unabhängig davon, ob du arbeitest. Wenn du am 8. Dezember arbeitest, gilt zusätzlich:

  • Innerhalb deiner üblichen Arbeitszeiteinteilung: Die geleisteten Stunden werden zusätzlich mit dem normalen Stundenentgelt bezahlt.

  • Außerhalb deiner üblichen Arbeitszeiteinteilung: Für die geleisteten Stunden stehen dir zusätzlich zum Feiertagsentgelt Überstunden mit 100 Prozent Zuschlag zu.

Auch für Lehrlinge gelten besondere Entgeltregelungen.

Ja! Wer am 8. Dezember bis zu vier Stunden arbeitet, bekommt einen halben Tag bezahlte Freizeit. Bei mehr als vier Stunden steht dir ein ganzer bezahlter freier Tag zu. Diese Freizeit muss bis spätestens 31. März des Folgejahres konsumiert werden.

Wenn du Fragen zu deinem Arbeitseinsatz oder deiner Bezahlung hast, wende dich an deinen Betriebsrat oder an die Gewerkschaft GPA. Wir unterstützen dich dabei, deine Rechte durchzusetzen.

Kontakt: service@gpa.at | 050301