Ein Zuverdienst während der Alterspension ist ab dem Regelpensionsalter uneingeschränkt möglich und verringert die Pensionshöhe nicht. Vielmehr ist eine Erhöhung der Pension möglich, wenn ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt und dadurch eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet wird. Bei vorzeitigen Alterspensionen wie der Korridorpension, Schwerarbeitspension oder Langzeitversichertenpension kann man bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen (2026 551,10 EUR). Ein höheres Einkommen führt im jeweiligen Monat zum Wegfall der Pension, erhöht aber die Pension für jeden weggefallenen Monat um 0,55 %.
Neu ist seit 2026 die Möglichkeit einer Teilpension. Wer bereits einen Pensionsanspruch hat, kann eine Zeit lang einen Teil der Alterspensionsleistung (25%, 50%, 75%) in Anspruch zu nehmen und bei entsprechend reduzierter Arbeitszeit weiter erwerbstätig sein.
Außerdem gibt es ab 2027 den Aktivitätsfreibetrag ab dem Regelpensionsalter. Versicherte, die das Regelpensionsalter erreicht haben und weiterarbeiten erhalten ab 2027 deutliche Begünstigungen bei der Steuer und den Sozialversicherungsbeiträgen. Es gibt bei der Steuer einen Aktivitätsfreibetrag von 1.250 EUR je Monat für das Erwerbseinkommen.
Wenn der Pensionsantritt wegen der Erwerbstätigkeit aufgeschoben wird, stehen die Begünstigungen jedenfalls zu. Wer die Pension schon bezieht und neben der Pension arbeitet, hat die Begünstigungen unter der Voraussetzung, dass Männer 40 Versicherungsjahre aufweisen. Frauen benötigen 2027 34 Jahre. Die erforderlichen Versicherungsmonate der Frauen erhöhen sich ab dem Jahr 2028 jährlich um ein Jahr, sodass im Jahr 2033 gleiche Voraussetzungen für Frauen und Männer gelten. Dann ist das Frauenpensionsalter an das der Männer angeglichen.