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Was bedeutet die Aufkündigung des Kollektivvertrages konkret?

Die wichtigsten Fragen und Antworten

Die Aufkündigung des „Kollektivvertrags für die bei österreichischen Tages- und Wochenzeitungen und deren Nebenausgaben sowie redaktionellen digitalen Angeboten angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Dienstnehmer des technisch-redaktionellen Dienstes“ durch den freiwilligen Arbeitgeberverband VÖZ sorgt derzeit für Aufregung Diskussion.

Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengestellt.

Folgende Arbeitnehmer:innen bei österreichischen Tages- und Wochenzeitungen:

  • Redakteure und Redakteurinnen
  • Redakteursaspiranten und -asprirantinnen
  • Dienstnehmer:innen des technisch-redaktionellen Dienstes

Ja. Kollektivverträge können von jedem der Kollektivvertragsparteien aufgekündigt werden. Der sog. „Journalisten-Kollektivvertrag“ sieht eine Kündigungsmöglichkeit zum Ende eines Jahres unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist vor.

Mit Ablauf des 31.12.2023. Das bedeutet, dass es ab 1.1.2024 für die betroffenen Arbeitnehmer:innen keinen gültigen Kollektivvertrag mehr gibt.

Für sie gilt die sogenannte Nachwirkung des Kollektivvertrags. Für alle Arbeitnehmer:innen, die unmittelbar vor dem Erlöschen des Kollektivvertrags durch diesen erfasst sind, bleiben die Inhaltsnormen des Kollektivvertrags auch nach seinem Erlöschen weiter aufrecht.

Inhaltsnormen sind alle gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen wie zB Mindestlöhne und - gehälter, Zuschläge, Zulagen, Sonderzahlungen, Regelungen zum Urlaub, Regelungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, usw.

Die Nachwirkung endet,

  • sobald entweder ein neuer Kollektivvertrag wirksam wird oder
  • sobald eine diesbezügliche Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in abgeschlossen wird. Diese Einzelvereinbarung kann auch für Arbeitnehmer:innen verschlechternde Regelungen enthalten. Allerdings muss Einvernehmen hergestellt werden, die Zustimmung des oder der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin ist erforderlich.

Wer noch während der Kündigungsfrist neu als Journalist:in aufgenommen wird (also Dienstbeginn vor dem 1.1.2024) unterliegt dem Kollektivvertrag und kommt in den Genuss der Nachwirkung.

Wer ab 1.1.2024 neu als Journalist:in aufgenommen wird, wird von keinem Kollektivvertrag mehr erfasst. Entgelthöhe und Arbeitsbedingungen werden mit Dienstvertrag festgelegt.  

Die FAQs zum Downloaden