Abfertigung
Wenn dein Arbeitsverhältnis endet, steht dir unter bestimmten Voraussetzungen eine Abfertigung zu. Hier findest du die wichtigsten Infos, wann du darauf Anspruch hast.
Die Abfertigung ist eine einmalige finanzielle Leistung des Arbeitgebers an Arbeitnehmer:innen am Ende des Dienstverhältnisses. Sie dient als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und ist im österreichischen Arbeitsrecht geregelt.
Anspruch auf Abfertigung haben:
- Arbeitnehmer:innen, deren Dienstverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt wird
- Arbeitnehmer:innen, die in Pension gehen
- Hinterbliebene bei Tod des/der Arbeitnehmer:in
- Arbeitnehmer:innen, die im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis lösen (unter bestimmten Voraussetzungen)
Kein Anspruch besteht in der Regel:
- Bei Kündigung durch den/die Arbeitnehmer:in
- Bei Entlassung aus verschuldetem Grund
Mehr zum Thema Kündigung und Entlassung findest du HIER
- Abfertigung alt: Gilt für Dienstverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 begonnen haben und noch immer nach dem alten System laufen. Die Auszahlung erfolgt durch den Arbeitgeber direkt.
- Abfertigung neu: Gilt grundsätzlich für Arbeitsverhältnisse, die ab 1.1.2003 begonnen haben. Der Arbeitgeber zahlt Beiträge in Höhe von 1,53 % des Bruttoentgelts inklusive Sonderzahlungen in eine Betriebliche Vorsorgekasse (BVK) ein. Das angesparte Guthaben geht auch bei einer Selbstkündigung nicht verloren. Ob du es nach Ende eines Arbeitsverhältnisses auszahlen lassen kannst, hängt jedoch von der Art der Beendigung und den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Bei einer normalen Selbstkündigung bleibt das Guthaben grundsätzlich in der BVK und wird weiterveranlagt.
Beispiel 1 / Abfertigung "alt":
Anna war 11 Jahre im selben Unternehmen beschäftigt und wird vom Arbeitgeber gekündigt. Sie hat ein Monatsentgelt (inklusive Zulagen) von 2.800 Euro.
Abfertigung: 4 Monatsentgelte = 11.200 Euro
Beispiel 2 / Abfertigung "neu"
Martin arbeitet seit 2010 und fällt damit unter das neue System. Nach acht Jahren kündigt er selbst. Sein bisher angespartes Guthaben geht dadurch nicht verloren. Da er sein Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hat, kann er sich die Abfertigung grundsätzlich nicht sofort auszahlen lassen. Das Guthaben bleibt in seiner Betrieblichen Vorsorgekasse und wird dort weiterveranlagt. Endet ein späteres Arbeitsverhältnis auf eine Weise, die einen Auszahlungsanspruch begründet, kann er auch über die zuvor angesparten Beträge verfügen.
Die Höhe der Abfertigung richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses:
- 3 Jahre: 2 Monatsentgelte
- 5 Jahre: 3 Monatsentgelte
- 10 Jahre: 4 Monatsentgelte
- 15 Jahre: 6 Monatsentgelte
- 20 Jahre: 9 Monatsentgelte
- 25 Jahre: 12 Monatsentgelte
Im alten System: Bei einer Selbstkündigung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Abfertigung. Es gibt jedoch gesetzliche Ausnahmen.
Im neuen System: Dein angespartes Guthaben geht auch bei einer Selbstkündigung nicht verloren. Du kannst es bei einer normalen Selbstkündigung allerdings grundsätzlich nicht sofort auszahlen lassen. Es bleibt in der Betrieblichen Vorsorgekasse und wird dort weiterveranlagt. Sobald später die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Auszahlung erfüllt sind, kannst du auch über diese früher angesparten Beträge verfügen.
Eine Ausnahme besteht beispielsweise, wenn du während einer Elternteilzeit selbst kündigst und die weiteren Voraussetzungen für eine Auszahlung erfüllt sind.
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Ja, auch Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch. Die Höhe richtet sich anteilig nach dem Verdienst und der Beschäftigungsdauer.
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Im neuen System bleibt das Guthaben in der Mitarbeitervorsorgekasse und wird bei erneutem Jobwechsel weitergeführt oder ausgezahlt, das hängt von der jeweiligen Situation ab.
Eine Übersicht und ein Vergleich der Leistungen der sieben österreichischen Vorsorgekassen veröffentlicht die Gewerkschaft GPA jährlich in ihrem BVK-Vergleich. Kontaktdaten, Details zum Service, den Verwaltungskosten und der jährlichen Performance der Kassen sind darin übersichtlich zusammengestellt.
Die Entscheidung über die Auswahl der Vorsorgekasse sowie der Vertragsabschluss ist durch eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vorzunehmen. Für Arbeitnehmer:innen, die von keinem Betriebsrat vertreten werden, erfolgt die Auswahl durch den Arbeitgeber.
Weiters erstellt die Gewerkschaft GPA regelmäßig eine Branchenanalyse der Vorsorgekassen. Die Kassen operieren für die Eigentümer hochprofitabel. Die Gewerkschaft GPA fordert daher eine gesetzliche Senkung der höchstzulässigen Verwaltungskosten, damit den Arbeitnehmer:innen eine höhere Nettorendite bleibt.
Du möchtest die Performance deiner Betrieblichen Vorsorgekasse vergleichen? Hier findest du einen Rechner für betriebliche Vorsorgekassen