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Ich arbeite Teilzeit

Adobe Stock/GPA

Alles, was du über Teilzeit-Arbeit wissen musst

Teilzeitarbeit bietet für Viele die Möglichkeit einer besseren Vereinbarung von Beruf und Betreuungspflichten, Ausbildungen oder für eine bessere Work-Life Balance. Es gibt aber auch Risiken und Nachteile. Was du über Teilzeit wissen musst, findest du hier zusammengefasst. 

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Man spricht von Teilzeit, wenn eine Arbeitszeit vereinbart wird, die unter der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Arbeitszeit liegt. Wenn also beispielsweise 20 Stunden in der Woche gearbeitet wird, obwohl die gesetzliche Arbeitszeit 40 Stunden beträgt, dann handelt es sich um Teilzeit. Welche Normalarbeitszeit für dich gilt, findest du in deinem Kollektivvertrag. Auch die geringfügige Beschäftigung ist arbeitsrechtlich als Teilzeitarbeit zu sehen.

Mehr Infos zum Thema Arbeitszeit findest du HIER

Teilzeit kann sowohl am Beginn eines Arbeitsverhältnisses als auch in dessen Verlauf vereinbart werden. Wenn die Arbeitszeit geändert wird, muss das schriftlich vereinbart werden. ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn müssen mit der gewünschten Änderung der Arbeitszeit einverstanden sein. Bei einem Umstieg sollte mit dem/der ArbeitgeberIn schriftlich vereinbart werden, dass die Zeit der Vollzeitbeschäftigung bei der Berechnung deiner Ansprüche (z. B. Abfertigung oder Sonderzahlungen) berücksichtigt wird. Du hast Anspruch auf Ausstellung eines aktuellen Dienstzettels, aus dem Arbeitszeitausmaß und Entgelt ersichtlich sind.

Teilzeit bringt mehr Freizeit als Vollzeit. Teilzeitarbeit birgt auch gravierende Risiken und Nachteile: Teilzeit reduziert das Einkommen. Es sinkt nicht nur das Lebenseinkommen, sondern auch die Beiträge, die in die Sozialversicherung einbezahlt werden und dadurch auch die Ansprüche wie z. B. Pensionen, Arbeitslosengeld etc.

Darüber hinaus herrschen in österreichischen Unternehmen noch immer große Vorurteile, wenn es darum geht, Führungspositionen in Teilzeit zu ermöglichen bzw. in die berufliche Weiterentwicklung von Teilzeitkräften zu investieren.

Teilzeitbeschäftigte dürfen gegenüber Vollzeitbeschäftigten im Betrieb nicht benachteiligt werden. Freiwillig geleistete Sonderzahlungen sind zu gewähren. Sind Sonderzahlungen (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld) im Kollektivvertrag bzw. Arbeitsvertrag vorgesehen, stehen sie auch Teilzeitbeschäftigten zu. Die Höhe der Sonderzahlungen ist im jeweiligen Kollektivvertrag unterschiedlich geregelt. Es ist daher nicht generell zu sagen, in welcher Höhe diese beim Umstieg von Voll- auf Teilzeitarbeit zustehen.

Wenn du mehr als deine vereinbarte Teilzeit arbeitest, dann nennt man das Mehrarbeit. Kannst du diese Mehrstunden nicht innerhalb eines Quartals durch Zeitausgleich wieder abbauen, dann wird in der Regel ein Zuschlag von 25 Prozent fällig.

Arbeitest du sogar mehr als die gesetzliche Normalarbeitszeit (40 Stunden pro Woche), dann spricht man von Überstunden. Für diese Überstunden bekommst du normalerweise einen Zuschlag von 50 Prozent.

In deinem Kollektivvertrag können aber auch andere Regelungen vereinbart sein. Bei Fragen sieh am besten dort nach oder erkundige dich bei der Gewerkschaft.

Mehr zum Thema Überstunden und Mehrarbeit findest du HIER

Urlaub kann grundsätzlich nur in Tagen und Wochen, nicht in Stunden konsumiert werden, da sonst der Erholungszweck nicht gewährleistet wäre. Wer Teilzeit arbeitet, hat Anspruch auf fünf Wochen bezahlten Urlaub pro Arbeitsjahr. Bei Teilzeitbeschäftigung kommt es bei der Berechnung der Urlaubstageanzahl (unabhängig von der Stundenanzahl!) darauf an, an wie vielen Tagen in der Woche gearbeitet wird. Arbeitest du also beispielsweise zwei Tage in der Woche, dann bedeuten fünf Urlaubswochen für dich zehn Urlaubstage.

Wenn du länger als 25 Jahre in deinem Betrieb arbeitest, dann hast du sechs Wochen Urlaub im Jahr. Auch im Kollektivvertrag kann mehr Urlaub vereinbart sein.

Mehr zum Thema Urlaub findst du HIER

Was Teilzeit für deine Abfertigung bedeutet, kommt darauf an, ob für dich die Abfertigung alt oder die Abfertigung neu gilt. Die Abfertigung neu gilt für jene Dienstverhältnisse, die ab 1.1.2003 begründet wurden.

Abfertigung alt: Die Berechnung erfolgt grundsätzlich auf Basis des letzten Monatsentgelts. Wenn jahrelang Vollzeit gearbeitet wurde und nur kurze Zeit Teilzeit, wird dennoch die Vollzeit als Basis für die Berechnung der Abfertigung herangezogen.

Abfertigung neu: Monatlich zahlt die/der ArbeitgeberIn 1,53% des Bruttoentgelts in eine betriebliche Vorsorgekasse ein. Die Abfertigungshöhe errechnet sich aus der eingezahlten Summe und nicht, wie bei Abfertigung alt, vom letzten Monatsentgelt. Dadurch wirkt sich die Teilzeit nur für jene Zeiten aus, in denen du auch wirklich in Teilzeit gearbeitet hast.

Mehr zum Thema Abfertigung findest du HIER

Grundsätzlich dürfen mehrere Beschäftigungen auf Teilzeitbasis eingegangen werden. Diese dürfen jedoch in Summe die zulässigen Höchstgrenzen der Arbeitszeit nicht überschreiten. Bei mehreren Teilzeitbeschäftigungen ist weiters darauf zu achten, dass nicht gegen arbeitsvertragliche oder kollektivvertragliche Regelungen (Nebenbeschäftigungsklauseln) oder gesetzliche Regelungen verstoßen wird (z. B. Konkurrenzverbot).

Mehr zum Thema Klauseln im Arbeitsvertrag findest du HIER

Mit der Elternteilzeit kannst du deine Arbeitsstunden reduzieren oder die Lage deiner Arbeitszeit verändern, zum Beispiel den Arbeitsbeginn oder das Arbeitsende an die Betreuung deines Kindes anpassen. Auch eine Kombination aus beidem ist möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen können beide Elternteile gleichzeitig Elternteilzeit in Anspruch nehmen.

Mehr zum Thema Elternteilzeit erfährst du HIER

    

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