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Kündigung

Eine Kündigung ist eine einseitige, d.h. ohne nötiges Einverständnis des anderen Vertragspartners, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie ist meist an keine Form gebunden, erfolgt aber in der Regel schriftlich.

Auch eine Kündigung im Krankenstand ist zulässig.

Eine einmal ausgesprochene Kündigung kann nur im Einvernehmen zurückgezogen bzw rückgängig gemacht werden.

Beim Ausspruch einer Kündigung müssen Fristen und Termine eingehalten werden – siehe Kündigungsfristen.

Die sogenannte „fristlose Kündigung“ gibt es nicht. Löst der Arbeitgeber das Dienstverhältnis fristlos auf, spricht man von einer Entlassung, löst der/die Arbeitnehmer:in das Dienstverhältnis fristlos auf, von einem vorzeitigen Austritt.

Bestimmte Personengruppen genießen einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz – siehe Besonderer Kündigungs-/Entlassungsschutz.
Unter bestimmten Voraussetzungen können ArbeitnehmerInnen eine Kündigung anfechten – siehe Kündigungs-/Entlassungsanfechtung.

Deine Gewerkschaft GPA berät dich in allen Fragen im Zusammenhang mit einer Kündigung. Nimm bitte unverzüglich mit der GPA Kontakt auf, wenn du gekündigt wurdest, selbst kündigen willst oder wenn dir eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses angeboten wird. Mitunter sind knappe Fristen einzuhalten.

Die Kündigungsfrist ist die Zeitspanne zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem tatsächlichen Ende des Dienstverhältnisses (= Kündigungstermin).

Für Angestellte regelt das Angestelltengesetz die Kündigungsfristen und -termine. Das Ausmaß der Beschäftigung macht dabei keinen Unterschied. Kündigungsfristen und -termine gelten auch bei geringfügiger Beschäftigung.

Für den Arbeitgeber gilt: Im ersten und zweiten Arbeitsjahr beträgt die Kündigungsfrist 6 Wochen; danach verlängert sich die Kündigungsfrist je nach Dauer des Dienstverhältnisses zunächst auf 2 Monate, nach dem vollendeten 5. Dienstjahr auf 3, nach dem vollendeten 15. Dienstjahr auf 4 und nach dem vollendeten 25. Dienstjahr auf 5 Monate.

Ist nichts anderes vereinbart, kann die Kündigung nur zum Ende eines Kalendervierteljahres ausgesprochen werden; dies bedeutet, dass das Dienstverhältnis nur am 31.03., 30.06., 30.09. oder 31.12. enden kann. Durch Vereinbarung zu Beginn des Dienstverhältnisses kann aber festgelegt werden, dass das Arbeitsverhältnis auch am 15. oder Letzten eines jeden Monats enden kann.

Für Angestellte gilt: Sofern nicht anders vereinbart beträgt die Kündigungsfrist ohne Rücksicht auf die Dauer des Dienstverhältnisses einen Monat. Eine Kündigung kann zu jedem Monatsletzten erfolgen.

Nicht nur Dienstverträge, auch Kollektivverträge können Bestimmungen zu Kündigungsfristen sowie Kündigungsterminen enthalten.

Für Arbeiter:innen wurden die Kündigungsfristen ab 1.10.2021 jenen der Angestellten angeglichen.

Eine Ausnahme bilden Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen: hier können Kollektivverträge abweichende Regelungen, zum Beispiel kürzere Kündigungsfristen oder andere Kündigungstermine, treffen.

Was sind Saisonbetriebe?

Als Saisonbetriebe gelten gemäß Gesetz „Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten“.

Bei Nichteinhaltung der korrekten Kündigungsfristen und -termine entstehen Schadenersatzansprüche. Arbeitnehmer:innen haben Anspruch auf Kündigungsentschädigung (= alle Ansprüche, die bis zum Ablauf der korrekten Kündigungsfrist entstanden wären). Eine einvernehmliche Auflösung sollte daher keinesfalls leichtfertig mit dem Arbeitgeber vereinbart werden!

Achtung: Der Anspruch auf Kündigungsentschädigung muss binnen 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht werden.

Nähere Auskünfte erhältst du in deiner GPA-Landesgeschäftsstelle.

Bestimmte Personengruppen genießen von Gesetzes wegen einen besonderen Kündigungsschutz. Sie können ohne (idR vorherige) Zustimmung des Gerichts weder wirksam gekündigt noch entlassen werden.

Dies betrifft z.B. Betriebsratsmitglieder, schwangere Frauen, Mütter sowie Väter im Zusammenhang mit Karenz/Elternteilzeit (Näheres unter "Mutterschutz, Karenz und Elternteilzeit") oder Arbeitnehmer, die zum Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst einberufen sind.

"Begünstigte Behinderte" nach dem Behinderteneinstellungsgesetz können nach einer 6-monatigen Dienstzeit nur mit (in der Regel vorheriger) Zustimmung des bei jeder Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen errichteten Behindertenausschusses gekündigt werden. „Begünstigt Behinderte:r“ ist, wer einen Feststellungsbescheid über eine zumindest 50%-ige Erwerbsminderung aufgrund eines körperlichen oder geistigen Gebrechens besitzt.

Ist dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt und muss ihm auch nicht bekannt sein, dass der/die Dienstnehmer:n dem Personenkreis der "begünstigten Behinderten" angehört, kann die Zustimmung zur ausgesprochenen Kündigung auch nachträglich erteilt werden.

Außerdem gilt für Dienstverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2010 neu begründet werden:

Der besondere Kündigungsschutz gilt nicht, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung noch nicht länger als vier Jahre bestanden hat, es sei denn,

  • die Feststellung der Begünstigteneigenschaft wäre innerhalb dieses Zeitraumes erfolgt, wobei während der ersten sechs Monate nur die Feststellung der Begünstigteneigenschaft infolge eines Arbeitsunfalls diese Rechtsfolge auslöst, oder
  • es wäre ein Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns erfolgt.

Erfolgt eine Entlassung, kann der/die "begünstigte Behinderte" - sofern kein Entlassungsgrund vorliegt - bei Gericht auf Bestand des aufrechten Dienstverhältnisses klagen.