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Abschlusshandlungen

Die Tätigkeit des Wahlvorstands endet, wenn die Betriebsratswahl rechtskräftig (Ende der Anfechtungsfrist) und der neue Betriebsrat konstituiert ist. Bis zu diesem Zeitpunkt hat er noch eine Reihe von Aufgaben zu erfüllen, die der Sicherung des Wahlgeheimnisses, der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses und der Information aller vom Wahlergebnis Betroffenen beziehungsweise daran Interessierten dienen.

Niederschrift, Wahlakten und Verständigung der Gewählten

  • Nachdem das vorläufige Endergebnis vorliegt, wird die "Niederschrift" (= Formular für das Wahlprotokoll) ausgefüllt. Damit werden die Wahlhandlung (Stimmabgabe) und Stimmenzählung (Feststellung des Wahlergebnisses) protokolliert.
  • In der Niederschrift müssen die Angaben über jene ArbeitnehmerInnen enthalten sein, die nicht zur Wahl zugelassen wurden, weil sie nicht das aktive Wahlrecht besitzen.

Niederschrift BR 10

  • Die Niederschrift muss von allen Mitgliedern des Wahlvorstands unterfertigt werden.
  • Wahlkuverts, die ohne Wahlkarte eingelangt sind, müssen ebenfalls in der Niederschrift protokolliert werden.

Auch wenn die Briefumschläge erst während der nächsten Tage kommen, müssen sie zu den Wahlakten gelegt und mit dem Datum des Einlangens versehen werden.

  • Anschließend werden die Wahlakten verwahrt und versiegelt.

Praktisch heißt das: die Wahlakten werden in ein Kuvert gesteckt, dieses wird zugeklebt und der/die Vorsitzende des Wahlvorstands schreibt seinen Namen quer über die Lasche.

Zu den Wahlakten gehören:

  • die Niederschrift (das Protokoll) über die Betriebsgruppenversammlung zur Wahl des Wahlvorstands einschließlich der Wahlvorschläge für den Wahlvorstand;
  • die Wahlkundmachung;
  • WählerInnenliste;
  • Wahlvorschläge;
  • das Verzeichnis der zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten;
  • die Wahlkarten der Wahlkartenwählerinnen, die zur Wahl zugelassen wurden;
  • die Wahlkarten der BriefwählerInnen, die kein Wahlkuvert geschickt haben;
  • die ungeöffneten Wahlkuverts der BriefwählerInnen, die keine Wahlkarte geschickt haben;
  • die ungeöffneten Briefumschläge der BriefwählerInnen, deren Stimme zu spät eingetroffen ist;
  • das Abstimmungsverzeichnis;
  • die Stimmzettel;
  • die Berechnung des Wahlergebnisses;
  • die Niederschrift.

Der Vorsitzende des Wahlvorstands verwahrt die versiegelten Wahlakten bis zum Ende der Anfechtungsfrist beziehungsweise bis ein Anfechtungsverfahren zugunsten der Wahl abgeschlossen ist. Erst dann darf er sie frühestens dem neugewählten Betriebsratsvorsitzenden übergeben.

Endgültige Feststellung des Wahlergebnisses und seine Kundmachung

Innerhalb von 3 Tagen nach der Verständigung der Gewählten nimmt der Wahlvorstand deren Erklärung über die Annahme oder die Ablehnung der Wahl entgegen. Dies gilt auch für die Entscheidung von MehrfachkandidatInnen, für welchen Wahlvorschlag die Wahl angenommen wird.

Die Gewählten müssen nicht ausdrücklich die Annahme der Wahl bestätigen: Wenn innerhalb der 3 Tage keine Erklärung der Ablehnung abgegeben wird, gilt die Wahl als angenommen.

  • Der Wahlvorstand streicht die Gewählten aus der Mandatsliste, die die Wahl nicht angenommen oder sich nicht für einen bestimmten Wahlvorschlag entschieden haben.
  • Das endgültige Wahlergebnis wird festgestellt: auf das Mandat des gestrichenen Gewählten rückt das erstgereihte Ersatzmitglied des Wahlvorschlags nach, dem das Mandat zugesprochen wurde.

Ein Nachnominieren von Ersatzmitgliedern, wenn eines ausscheidet, ist nicht möglich!

Wahlergebnis BR 11a

Kundmachung des Wahlergebnisses (Anschlag im Betrieb):

  • Die Reihung der aktiven Betriebsratsmitglieder auf der Kundmachung spielt keine Rolle, da die Funktionen erst vom Betriebsrat selbst bestimmt werden.
  • Die Reihung der Ersatzmitglieder ist hingegen wichtig, da diese ja nach der Reihung (die dem Wahlvorschlag entspricht) nachrücken.

Die letzten Aufgaben des Wahlvorstandes

Der Wahlvorstand hat das Ergebnis der Wahl dem/der BetriebsinhaberIn, dem zuständigen Arbeitsinspektorat, der Gewerkschaft (ÖGB und zuständige Gewerkschaft) sowie der zuständigen Arbeiterkammer schriftlich mitzuteilen.

Die Formulare für die Information der genannten Stellen sehen auch bereits die Mitteilung über die Konstituierung des Betriebsrats und die Funktionsaufteilung unter den Betriebsratsmitgliedern vor. Sie können daher nicht vor der Konstituierung des Betriebsrats abgeschickt werden. Demzufolge wäre es wünschenswert, dass sich der Betriebsrat möglichst bald konstituiert.

Für die Mitteilung an

  • den/die BetriebsinhaberIn,
  • das zuständige Arbeitsinspektorat,
  • die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte

ist ein einheitliches Formular (BR 12) vorgesehen.

Dieses Formular muss daher in dreifacher Ausfertigung hergestellt werden. Entweder das aus Durchschlagspapier hergestellte Originalformular oder das Formular vom PC dreimal ausdrucken bzw. nach dem Ausfüllen zweimal kopieren.

Das Formular für die gewerkschaftlichen Organisationen BR 11 ist in fünffacher Ausfertigung zusammengehängt bzw gehört fünfmal ausgedruckt oder fotokopiert. Es erhalten ein Exemplar:

  • die zuständige Gewerkschaft,
  • das Landessekretariat dieser Gewerkschaft,
  • der ÖGB,
  • die zuständige Landesexekutive des ÖGB (entfällt in Wien),
  • das zuständige Bezirkssekretariat des ÖGB (entfällt in Wien).

Dieses Formular unterschreiben neben dem/der Vorsitzenden des Wahlvorstandes auch schon der/die neue/n Betriebsratsvorsitzende(n).

Für das Ausfüllen dieses Formulars benötigt der Wahlvorstand folgende Informationen: 

  • die Betriebsart des Betriebs;
  • zu welcher Fachgruppe/Innung der Betrieb gehört;
  • wie viele ArbeitnehmerInnen (einschließlich der nicht wahlberechtigten) im Betrieb beschäftigt sind - getrennt nach Männern und Frauen);
  • wie viele von den männlichen und weiblichen ArbeitnehmerInnen ArbeiterInnen und wie viele Angestellte sind (auch wenn es sich um die Wahl eines Getrennten Betriebsrats gehandelt hat!);
  • die genaue Berufsbezeichnung der Betriebsratsmitglieder;
  • deren Privatadresse;
  • deren Gewerkschafts-Mitgliedsnummer.

Sobald die Anfechtungsfrist für die Wahl abgelaufen (und damit die Wahl rechtskräftig geworden) ist, hat der Wahlvorstand dem/der neugewählten Betriebsratsvorsitzenden den versiegelten Wahlakt zu übergeben. Dieser muss bis zur Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrats aufbewahrt werden.

letzter Wahltag oder möglichst bald danach:

  • Fertigstellung des Wahlprotokolls
  • Ausfüllen der Niederschrift
  • Verwahrung und Versiegelung der Wahlakten
  • Verständigung der gewählten KandidatInnen

3 Tage Überlegungsfrist der Gewählten über Annahme der Wahl

  • Entgegennahme der Erklärung über Annahme der Wahl
  • Kundmachung des Wahlergebnisses
  • Information des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaberin

so rasch wie möglich, spätestens 6 Wochen nach der Betriebsratswahl (= Konstituierung des Betriebsrats):

Verständigung von Arbeitsinspektorat, Gewerkschaft, Arbeiterkammer und Betriebsinhaber mittels Formular über Wahlergebnis und Funktionsaufteilung im konstituierten Betriebsrat.

frühestens 1 Monat nach der Kundmachung (= Ende der Anfechtungsfrist):

Übergabe der versiegelten Wahlakten an den/die neugewählte(n) Betriebsratvorsitzende(n).