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Der Ablauf der Stimmauszählung

  • Mischen der in der (den) Wahlurne(n) befindlichen Wahlkuverts.
  • Entleeren der Wahlurne(n).
  • Zählen der abgegebenen Wahlkuverts und Feststellung, ob deren Anzahl mit der fortlaufenden Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler auf der WählerInnenliste übereinstimmt.
  • Ist dies nicht der Fall, so muss nach der Ursache der Differenz geforscht werden. Das Ergebnis dieser Nachforschung ist in der Niederschrift zu vermerken.
  • Öffnen der Wahlkuverts.
  • Prüfung der Gültigkeit der Stimmzettel.
  • Feststellung der Anzahl der ungültigen Stimmen, wobei diese mit fortlaufenden Nummern zu versehen sind.
  • Auszählung der gültigen Stimmen und Ermittlung des Wahlergebnisses:

    a) Wenn nur ein Wahlvorschlag kandidiert hat, ist nun festzustellen, ob dieser die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht hat (bei 100 abgegebenen Stimmen müssen auf ihn 51 Stimmen entfallen).
    b) Wenn mehrere Wahlvorschläge kandidiert haben:
    1. Ordnen der gültigen Stimmen nach den Wahlvorschlägen, für die sie abgegeben wurden.
    2. Feststellung der Zahl der für jeden zugelassenen Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen.
    3. Berechnung des Wahlergebnisses aufgrund der dafür vorgeschriebenen Regeln. Im Vereinfachten Wahlverfahren gilt das Mehrheitswahlrecht.
     
  • Feststellung des vorläufigen Endergebnisses der Wahl.

"Vorläufiges Endergebnis" deshalb, weil noch eine dreitägige Frist besteht, in der die Gewählten mitteilen können, ob sie die Wahl annehmen oder nicht, beziehungsweise für welche Liste sie ein Mandat annehmen wollen, wenn sie auf zwei Listen kandidiert haben.

Gültigkeit und Ungültigkeit von abgegebenen Stimmen

Bei einer Wahl muss sich der/die WählerIn entscheiden. Gültig ist eine Stimme daher grundsätzlich nur dann, wenn aus dem Stimmzettel klar hervorgeht, dass der/die WählerIn gültig wählen wollte und für welchen Wahlvorschlag er/sie sich entschieden hat. Im Zweifelsfall hat der Wahlvorstand mit einfacher Mehrheit über die Gültigkeit einer Stimme abzustimmen.

Gültige Stimmen

Ein Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlvorschlag der/die WählerIn wählen wollte. Der WählerInnenwille kann vor allem durch Ankreuzen des vorgesehenen Kreises, aber auch durch Unterstreichen des gewünschten Wahlvorschlags oder durch Durchstreichen der übrigen Wahlvorschläge ersichtlich gemacht werden.

Ungültige Stimmen

Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

  • kein Wahlvorschlag gekennzeichnet beziehungsweise kein Wahlvorschlag oder WahlwerberIn eindeutig bezeichnet wurde;
  • zwei oder mehrere Wahlvorschläge gekennzeichnet beziehungsweise bezeichnet wurden;
  • der Stimmzettel so beschädigt wurde, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, welchen Wahlvorschlag der/die WählerIn wählen wollte;
  • der Stimmzettel unterschrieben ist.

Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge lauten, so sind sie ungültig. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf denselben Wahlvorschlag lauten, so zählen sie als eine gültige Stimme.

Leere Wahlkuverts gelten als ungültige Stimmabgabe.

Berechnung des Wahlergebnisses, wenn mehrere Wahlvorschläge kandidieren

Die Zahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Betriebsratsmandate wird mit Hilfe einer Wahlzahl ermittelt. Die Betriebsratswahlordnung gibt genau an, wie diese Wahlzahl zu berechnen ist.

Zuteilung der Mandate an die KandidatInnen

Wenn feststeht, wie viele Mandate von jedem Wahlvorschlag gewählt wurden, werden die Mandate den KandidatInnen entsprechend der Reihung auf dem Wahlvorschlag zugeteilt.

Die Berechnung der Wahlzahl beziehungsweise der dem einzelnen Wahlvorschlag zustehenden Mandate geht nach dem d'Hondtschen System vor sich.