Zum Hauptinhalt wechseln

Wahlhandlung

Die Stimmabgabe am Wahltag

Vorbereitungsüberlegung zur Wahlhandlung

Termin und Ort der Stimmabgabe

Die Betriebsratswahl soll dem Termin nach so angesetzt sein, dass alle ArbeitnehmerInnen des Betriebs die Möglichkeit haben, während der Arbeitszeit ihre Stimme abzugeben. Der Termin ist so festzusetzen, dass die Ermittlung des Wahlergebnisses spätestens 4 Wochen nach der Bestellung des Wahlvorstands abgeschlossen ist.

Bei Notwendigkeit können auch mehrere Wahltage angesetzt werden.

Das Wahllokal soll so eingerichtet sein, dass der Ort der Wahlhandlung allen ArbeitnehmerInnen bekannt und für alle anwesenden ArbeitnehmerInnen während der Arbeitszeit erreichbar ist.

Gibt es Baustellen, Filialen usw., können dort zusätzlich Wahllokale eingerichtet werden. Um hier die Stimmabgabe zu leiten und zu überwachen, müssen Wahlkommissionen eingesetzt werden.

Errichtung des Wahllokals

  • Eine (bei Bedarf mehrere) Wahlzelle(n).
  • Die Wahlzelle muss ausreichend beleuchtet sein.
  • Zu ihrer Ausstattung gehören ein Tisch und ein Sessel beziehungsweise ein Stehpult und Schreibmaterial.

Die Wahlzelle muss ausreichend Sichtschutz gewähren, so dass die WählerInnen den Stimmzettel unbeobachtet von allen anderen Personen im Raum ausfüllen und in das Wahlkuvert stecken können. In der Wahlzelle haben alle kandidierenden Wahlvorschläge mit Bezeichnung und vollständiger KandidatInnenliste aufzuliegen.

  • Nur eine Wahlurne pro Wahllokal, die beim/bei der Vorsitzenden des Wahlvorstands (der Wahlkommission) verschlossen stehen soll.
  • Bevor die Wahlhandlung durchgeführt wird, hat sich der Wahlvorstand zu überzeugen, ob die Wahlurne leer ist.
  • Genügend Tische und Sessel für den Wahlvorstand und die WahlzeugInnen.
  • Alle bereits veröffentlichten Wahlakten (von der Kundmachung angefangen) und die bereits eingegangenen Kuverts der Wahlkartenwähler sollen bereitliegen. Ebenso die während der Wahlhandlung und der Abschlusshandlung auszufüllenden Formulare (Abstimmungsverzeichnis, Niederschrift).

 

Die Beistellung

Wahlkommissionen sind zu bilden, wenn die Betriebsratswahl gleichzeitig an mehreren Orten stattfindet. WahlzeugInnen können von jeder kandidierenden Gruppe als BeobachterInnen beim Wahlvorstand und bei jeder Wahlkommission nominiert werden.

Zusammensetzung und Ernennung der Wahlkommission

Jede Wahlkommission besteht aus 3 ArbeitnehmerInnen, die das aktive Wahlrecht besitzen. Sie werden vom Wahlvorstand ernannt, der auch ihre/n Vorsitzenden bestellt.

Aufgaben der Wahlkommission

Die Wahlkommission hat bezüglich der Stimmabgabe die gleichen Aufgaben und Befugnisse wie der Wahlvorstand. Ihre Tätigkeit beschränkt sich aber im Wesentlichen auf die Übernahme der abgegebenen Stimmen, die Versiegelung der Wahlurne nach Stimmabgabe und die Übergabe der Wahlurne und der Wahlakten an den Wahlvorstand.

Es ist wichtig, um eine doppelte Stimmabgabe zu vermeiden, dass für die Wahlkommission eine eigene WählerInnenliste erstellt wird. Die Wahlberechtigten auf der WählerInnenliste der Kommission dürfen nicht auf der WählerInnenliste des Wahlvorstandes aufscheinen. Dabei ist darauf zu achten, dass die WählerInnen über den vorgesehenen Wahlort informiert sind.

Alle weiteren Tätigkeiten einschließlich der Ermittlung des Wahlergebnisses hat der Wahlvorstand selbst vorzunehmen. Es ist möglich, nach der Übergabe durch die Kommission die Anzahl der Wahlkuverts mit der fortlaufenden Zahl im Abstimmungsverzeichnis der Kommission zu vergleichen. So kann ein Schreibfehler einer Kommission noch korrigiert werden. Um jedoch das geheime Wahlrecht sicherzustellen, sind anschließend die ungeöffneten Wahlkuverts in die noch nicht geleerte Wahlurne des Wahlvorstandes  zu legen.

Bestellung der WahlzeugInnen

Jede kandidierende Gruppe kann, aber muss nicht WahlzeugInnen bestellen, und zwar höchstens 2 wahlberechtigte ArbeitnehmerInnen pro Wahlort. Diese werden dem Wahlvorstand benannt.

Als WahlzeugInnen können auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der ArbeitnehmerInnen namhaft gemacht werden.

Befugnisse der WahlzeugInnen

Den WahlzeugInnen steht das Recht zu, die Wahlhandlung zu beobachten, sie dürfen aber auf deren Ablauf keinen Einfluss nehmen. Der Wahlvorstand muss ihre Kritik und ihre Anregungen nicht berücksichtigen. Allein durch ihre Anwesenheit garantieren sie aber eine verstärkte demokratische Kontrolle der Wahlhandlung.

Aufgabenfestlegung im Wahlvorstand

Die Aufgabenbereiche der einzelnen Wahlvorstandsmitglieder (Wahlkommissionsmitglieder) sollten wie folgt aufgeteilt werden:

Vorsitzende/r:

  • Übergabe des einheitlichen oder leeren Stimmzettels und eines leeren, undurchsichtigen Wahlkuverts.
  • Übernahme der geschlossenen Kuverts
  • Einwerfen der Kuverts in die Urne

Mitglied 2:

  • Führen der WählerInnenliste

Mitglied 3:

  • Führen des Abstimmungsverzeichnisses

Obwohl es ein Formular für das Wahlprotokoll gibt (= "Niederschrift"), ist es sinnvoll, wenn schon während der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses auf einem Zettel Protokollnotizen gemacht werden.