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Getrennter Betriebsrat

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Errichtung eines "Getrennten Betriebsrats" ist, dass jede der beiden Gruppen - sowohl jene der ArbeiterInnen als auch jene der Angestellten - mindestens 5 stimmberechtigte ArbeitnehmerInnen auf sich vereinigt.

Organe

Gruppenversammlung
der Angestellten

wählt den

Wahlvorstand
der Angestellten

bereitet die Wahl vor des

Betriebsrats
der Angestellten

Gruppenversammlung
der ArbeiterInnen

wählt den

Wahlvorstand
der ArbeiterInnen

bereitet die Wahl vor des

Betriebsrats
der ArbeiterInnen

bilden gemeinsam den

Betriebsausschuss

beruft ein die

Betriebshauptversammlung
setzt sich aus den beiden Gruppenversammlungen zusammen

Getrennte Betriebsräte haben folgende Organe:

Gruppenversammlung

Die Gruppenversammlung besteht nur aus der jeweiligen ArbeitnehmerInnengruppe (ArbeiterInnen oder Angestellte), deren BetriebsrätIn die Versammlung mindest einmal im Kalenderhalbjahr einberuft.
Kalenderhalbjahr bedeutet, dass mindestens eine Versammlung in der Zeit von Jänner bis Juni und eine Versammlung von Juli bis Dezember einberufen werden muss.

Aufgaben sowohl der Betriebsversammlung wie auch der Gruppenversammlung sind:

  • die Behandlung von Berichten der BetriebsrätInnen und der RechnungsprüferInnen
  • die Wahl des Wahlvorstands für die Betriebsratswahl
  • die Beschlussfassung über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds
  • die Beschlussfassung über die Enthebung des Betriebsrats
  • die Beschlussfassung über die Enthebung des Wahlvorstands für die Betriebsratswahl
  • die Wahl der RechnungsprüferInnen
  • die Beschlussfassung über die Enthebung der RechnungsprüferInnen
  • die Beschlussfassung über eine Fortsetzung der Funktion der BetriebsrätInnen nach Wiederaufnahme des Betriebes

Wahlvorstand

Der Wahlvorstand der ArbeiterInnen oder der Angestellten wird in der zuständigen Gruppenversammlung gewählt. Er ist dazu berufen, die Betriebsratswahl (der ArbeiterInnen oder Angestellten) durchzuführen.

Der zu wählende Betriebsrat der ArbeiterInnen oder Angestellten wird die gewählte Vertretung der jeweiligen ArbeitnehmerInnengruppe.

Betriebsausschuss

Der Betriebsausschuss besteht nur dann, wenn für ArbeiterInnen und Angestellte getrennte Betriebsratsorgane gewählt wurden.
Er besteht aus allen Betriebsratsmitgliedern - der ArbeiterInnen und der Angestellten - eines Betriebes.
Seine Aufgaben und Befugnisse sind in der Arbeitsverfassung geregelt und werden auf der Folgeseite überblicksmäßig dargestellt.

In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuss errichtet ist, werden vom Betriebsausschuss folgende Befugnisse ausgeübt:

  • Beratungsrecht (§ 92 ArbVG)
  • wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 108 ArbVG )
  • Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß § 109, § 110, § 111, § 112 ArbVG Abschluss, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich alle im Betriebsausschuss vertretenen AbeitnehmerInnengruppen erfasst

soweit die Interessen aller im Betriebsausschuss vertretenen ArbeitnehmerInnengruppen betroffen sind:

Überwachung der Einhaltung der die ArbeitnehmerInnen betreffenden Vorschriften (§ 89 ArbVG )

  • Recht auf Intervention (§ 90 ArbVG )
  • allgemeines Informationsrecht (§ 91 ArbVG )
  • Mitwirkung in Arbeitsschutzangelegenheiten (§ 92a ArbVG )
  • Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§ 94 und 95 ArbVG)
  • Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 179 ArbVG, § 180 ArbVG) und in den Europäischen Betriebsrat (§ 193 ArbVG)
  • Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den § 189 ArbVG, § 190 ArbVG oder § 206 ArbVG abgeschlossenen Vereinbarungen

Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuss nicht vertretenen ArbeitnehmerInnengruppe betreffen, können vom Betriebsausschuss nicht ausgeübt werden.

Die Einberufung erfolgt:

  • durch die beiden Vorsitzenden der Gruppenbetriebsräte gemeinsam (ArbeiterInnen- und Angestelltenbetriebsratsvorsitzende)
  • wenn ein/e Vorsitzende/r den/die andere/n Vorsitzende/n zur Vornahme der gemeinsamen Einberufung schriftlich aufgefordert hat und es innerhalb von 2 Wochen nach diesem Zeitpunkt zu keiner Einigung über die gemeinsame Einberufung kommt, durch ein/e Vorsitzende/r alleine

Teilnahmeberechtigung am Betriebsausschuss

Teilnahmeberechtigt sind alle Betriebsratsmitglieder des ArbeiterInnen- und des Angestelltenbetriebsrats.

Vorsitz des Betriebsausschusses

Den Vorsitz führt:

  • in der kostituierenden Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzes des Betriebsausschusses: der/ die EinberuferIn
  • nach der Wahl: der/die Vorsitzende des Betriebsausschusses

Die Wahl des Vorsitzes

Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit muss ein zweiter Wahlgang durchgeführt werden, wobei hier nur Stimmen für jene beiden KandidatInnen abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben (Stichwahl).
Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Der Vorsitz eines Betriebsausschusses und die Stellvertretung sind neu zu wählen, sobald eines der beiden Betriebsratsorgane (ArbeiterInnen- oder Angestelltenbetriebsrat) sich nach einer Neuwahl konstituiert hat.

Hauptversammlung

Das ist die Versammlung aller Beschäftigten eines Betriebes - alle ArbeiterInnen und Angestellten nehmen daran teil.

Die Betriebshauptversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen.

Eine Betriebshauptversammlung gibt es nur, wenn getrennte Betriebsratsorgane für ArbeiterInnen und Angestellte gewählt wurden.