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Betriebsversammlung

Rechte, Ablauf und erfolgreiche Gestaltung einer Betriebsversammlung

Die Betriebsversammlung ist ein zentraler Ort für Austausch, Information und Mitgestaltung im Betrieb. Hier informiert der Betriebsrat die Kolleg:innen über wichtige Themen, macht seine Arbeit sichtbar und stärkt die innerbetriebliche Öffentlichkeitsarbeit.

Als gemeinsamer Raum für Dialog zwischen Betriebsrat und Belegschaft schafft die Betriebsversammlung Bewusstsein, fördert Meinungsbildung und lädt Beschäftigte ein, sich aktiv für ihre Interessen einzusetzen. Sie kann außerdem dazu beitragen, die Zusammenarbeit mit der Gewerkschaft sichtbar zu machen und – wenn sinnvoll – der Geschäftsführung auf Einladung des Betriebsrates die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.

Grundsätzlich wird die Betriebsversammlung vom Betriebsrat einberufen. Er informiert dabei die Belegschaft über aktuelle Entwicklungen, Ziele und seine Tätigkeit.

Während Kollektivvertragsverhandlungen rufen Betriebsrätinnen und Betriebsräte häufig zu Versammlungen auf, um über den Stand der Verhandlungen zu berichten und den Austausch mit den Beschäftigten sicherzustellen.

Die ordentliche Betriebsversammlung / Betriebshauptversammlung / Gruppenversammlung hat mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr stattzufinden.

Betriebsversammlungen können jedoch immer abgehalten werden, wenn es der Betriebsrat für nötig hält.

Die Einberufung kann durch Anschlag erfolgen. Macht es die Beschaffenheit oder die Organisation des Betriebes erforderlich, so ist jedoch die Einberufung an mehreren Stellen anzubringen. Bei örtlich getrennten Betriebsstätten ist der Anschlag in jeder Arbeitsstätte auszuhängen. Die Tagesordnung zur Gruppenversammlung ist gleichzeitig mit der Einberufung bekannt zu geben.

Die Gruppenversammlungen können innerhalb der Arbeitszeit abgehalten werden, wenn es dem Betriebsinhaber oder der Betriebsinhaberin unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse zumutbar ist. Damit entsteht für die teilnehmenden Arbeitnehmer:innen ein Anspruch auf Freistellung. Es entsteht aber kein gesetzlicher Anspruch auf Entgelt. Eine Regelungsmöglichkeit bietet der Abschluss einer diesbezüglichen Betriebsvereinbarung. Dem Einberufenden oder der Einberufenden steht es im Wesentlichen frei, wann und wo die Gruppenversammlung stattfindet. Die Gruppenversammlungen können innerhalb oder außerhalb des Betriebes stattfinden. Innerhalb des Betriebes hat der Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin nach Tunlichkeit die erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen.

Die Gruppenversammlung kann innerhalb oder außerhalb des Betriebes stattfinden. Findet sie außerhalb statt, spricht man von einer Betriebsversammlung im öffentlichen Raum. In manchen Branchen wird sie auch mit Demonstrationen verbunden.

Sind Beschäftigte auf mehrere Standorte verteilt, können statt einer großen Versammlung auch Teilversammlungen durchgeführt werden.

Zur Teilnahme an der Gruppenversammlung sind berechtigt:

  • Arbeitnehmer:innen, die der jeweiligen Betriebsgruppe angehören, ohne Rücksicht auf die Staatsbürgerschaft, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Tag der Gruppenversammlung im Betrieb beschäftigt sind.
  • Je ein Vertreter oder eine Vertreterin der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung (Gewerkschaft) und der gesetzlichen Arbeitnehmer:innenvertretung (Kammer für Arbeiter und Angestellte).
  • Auf Einladung der Einberufer:innen kann auch der Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin bzw. die Vertretung im Betrieb teilnehmen.

Die Betriebsversammlung erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

  • Behandlung der Berichte des Betriebsrates und der Rechnungsprüfer:innen
  • Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl
  • Enthebung des Wahlvorstandes (geheime Abstimmung)
  • Enthebung des Betriebsrates als Gesamtheit
  • Enthebung einzelner Betriebsratsmitglieder bei Wegfall der Gruppenzugehörigkeit (geheime Abstimmung)
  • Beschluss über die Fortsetzung der Funktion des Betriebsrates nach Wiederaufnahme des Betriebes
  • Beschluss über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates (mit Zweidrittelmehrheit)
  • Wahl oder Enthebung der Rechnungsprüfer:innen
  • Beschluss über Einhebung und Höhe der Betriebsratsumlage
  • Beschluss über die Auflösung des Betriebsratsfonds

Wann ist die Betriebsversammlung beschlussfähig?

Sind zu Beginn weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer:innen anwesend, muss eine halbe Stunde zugewartet werden. Danach ist die Gruppenversammlung unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.

Diese erleichterte Beschlussfähigkeit gilt jedoch nicht bei:

  • Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates
  • Betriebsratsumlage und Auflösung des Fonds
  • Enthebung des gesamten Betriebsrates oder des Wahlvorstandes
  • Fortsetzung der Betriebsratsfunktion nach Wiederaufnahme des Betriebes

Grundsätzlich werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Eine Zweidrittelmehrheit ist jedoch erforderlich bei:

  • Enthebung des gesamten Betriebsrates oder einzelner Mitglieder
  • Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates

Wird eine Gruppenversammlung nicht von einer dazu befugten Person einberufen, gilt sie nicht als Belegschaftsversammlung im Sinne des Gesetzes. Beschlüsse aus einer solchen Versammlung sind daher ungültig.

    

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