Die ordentliche Betriebsversammlung / Betriebshauptversammlung / Gruppenversammlung hat mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr stattzufinden.
Betriebsversammlungen können jedoch immer abgehalten werden, wenn es der Betriebsrat für nötig hält.
Vorteile und Ziele einer Betriebsversammlung
Du willst mehr erfahren? Hier geht´s zu den oft gestellten Fragen rund um die Betriebsversammlung.
Gewerkschaft GPA Broschüre zur Betriebsversammlung
Viele Betriebsrät:innen stellen sich die Frage: "Wie kann ich meine Betriebsversammlung erfolgreich gestalten?" Die von der Projektgruppe im Gewerkschaft GPA Wirtschaftsbereich 16 - Regionalausschuss Wien erarbeiteten Methoden geben nicht nur auf diese Frage Antworten, sondern machen diese Broschüre zu einem äußerst wertvollen Ratgeber.
Die ordentliche Betriebsversammlung / Betriebshauptversammlung / Gruppenversammlung hat mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr stattzufinden.
Betriebsversammlungen können jedoch immer abgehalten werden, wenn es der Betriebsrat für nötig hält.
Die Einberufung kann durch Anschlag erfolgen. Macht es die Beschaffenheit oder die Organisation des Betriebes erforderlich, so ist jedoch die Einberufung an mehreren Stellen anzubringen. Bei örtlich getrennten Betriebsstätten ist der Anschlag in jeder Arbeitsstätte auszuhängen. Die Tagesordnung zur Gruppenversammlung ist gleichzeitig mit der Einberufung bekannt zu geben.
Die Gruppenversammlungen können innerhalb der Arbeitszeit abgehalten werden, wenn es dem Betriebsinhaber oder der Betriebsinhaberin unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse zumutbar ist. Damit entsteht für die teilnehmenden Arbeitnehmer:innen ein Anspruch auf Freistellung. Es entsteht aber kein gesetzlicher Anspruch auf Entgelt. Eine Regelungsmöglichkeit bietet der Abschluss einer diesbezüglichen Betriebsvereinbarung. Dem Einberufenden oder der Einberufenden steht es im Wesentlichen frei, wann und wo die Gruppenversammlung stattfindet. Die Gruppenversammlungen können innerhalb oder außerhalb des Betriebes stattfinden. Innerhalb des Betriebes hat der Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin nach Tunlichkeit die erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen.
Zur Teilnahme an der Gruppenversammlung sind berechtigt:
Ist bei Beginn der Gruppenversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer:innen anwesend, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten. Nach Ablauf der Zeit ist die Gruppenversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. Diese erleichterte Beschlussfähigkeit ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist bei folgenden Beschlüssen notwendig:
Wird eine Gruppenversammlung nicht von einem der genannten Befugten einberufen, so handelt es sich nicht um eine Belegschaftsversammlung im Sinne des Gesetzes. Die in dieser Versammlung gefassten Beschlüsse sind daher ungültig.