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Betriebsversammlung - erfolgreich gestalten

Die Betriebsversammlung ist eine wichtige Chance, um auf unverzichtbare Öffentlichkeitsarbeit. Zu dieser lädt der Betriebsrat ein, um über aktuelle Themen, seine Ziele, seine Tätigkeit und Funktion zu informieren!

 

Vorteile und Ziele einer Betriebsversammlung

  • die Kolleg:innen über wichtige Themen informierend
  • die Betriebsratsarbeit in das richtige Licht rücken
  • die Öffentlichkeitsarbeit stärken
  • einen gemeinsamen Ort des Dialogs zwischen Betriebsrat
  • und Belegschaft nutzen
  • aktive Bewusstseins-, Meinungs- und Imagebildung initiieren
  • die Belegschaft zum Engagement für ihre Interessen einladen
  • die Akzeptanz des Betriebsrates im Unternehmen erhöhen
  • die Zusammenarbeit mit der Gewerkschaft darstellen
  • bei Bedarf auch die Geschäftsführung – auf Einladung des
  • Betriebsrates – zu aktuellen Themen Stellung nehmen lassen

 

Du willst mehr erfahren? Hier geht´s zu den oft gestellten Fragen rund um die Betriebsversammlung.

 

Gewerkschaft GPA Broschüre zur Betriebsversammlung

Viele Betriebsrät:innen stellen sich die Frage: "Wie kann ich meine Betriebsversammlung erfolgreich gestalten?" Die von der Projektgruppe im Gewerkschaft GPA Wirtschaftsbereich 16 - Regionalausschuss Wien erarbeiteten Methoden geben nicht nur auf diese Frage Antworten, sondern machen diese Broschüre zu einem äußerst wertvollen Ratgeber.

Oft gestellte Fragen zum Thema Betriebsversammlung

Die ordentliche Betriebsversammlung / Betriebshauptversammlung / Gruppenversammlung hat mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr stattzufinden.

 

Betriebsversammlungen können jedoch immer abgehalten werden, wenn es der Betriebsrat für nötig hält.

Die Einberufung kann durch Anschlag erfolgen. Macht es die Beschaffenheit oder die Organisation des Betriebes erforderlich, so ist jedoch die Einberufung an mehreren Stellen anzubringen. Bei örtlich getrennten Betriebsstätten ist der Anschlag in jeder Arbeitsstätte auszuhängen. Die Tagesordnung zur Gruppenversammlung ist gleichzeitig mit der Einberufung bekannt zu geben.

Die Gruppenversammlungen können innerhalb der Arbeitszeit abgehalten werden, wenn es dem Betriebsinhaber oder der Betriebsinhaberin unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse zumutbar ist. Damit entsteht für die teilnehmenden Arbeitnehmer:innen ein Anspruch auf Freistellung. Es entsteht aber kein gesetzlicher Anspruch auf Entgelt. Eine Regelungsmöglichkeit bietet der Abschluss einer diesbezüglichen Betriebsvereinbarung. Dem Einberufenden oder der Einberufenden steht es im Wesentlichen frei, wann und wo die Gruppenversammlung stattfindet. Die Gruppenversammlungen können innerhalb oder außerhalb des Betriebes stattfinden. Innerhalb des Betriebes hat der Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin nach Tunlichkeit die erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen.

Zur Teilnahme an der Gruppenversammlung sind berechtigt:

 

  • Arbeitnehmer:innen, die der jeweiligen Betriebsgruppe angehören, ohne Rücksicht auf die Staatsbürgerschaft, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Tag der Gruppenversammlung im Betrieb beschäftigt sind.
  • Je ein Vertreter oder eine Vertreterin der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung (Gewerkschaft) und der gesetzlichen Arbeitnehmer:innenvertretung (Kammer für Arbeiter und Angestellte).
  • Auf Einladung der Einberufer:innen kann auch der Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin bzw. die Vertretung im Betrieb teilnehmen.

Die Betriebsversammlung hat folgende Aufgaben:
  • die Behandlung von Berichten des Betriebsrates und der Rechnungsprüfer:innen
  • die Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl
  • die  Enthebung des Wahlvorstandes (geheime Abstimmung)
  • die  Enthebung des Betriebsrates als Gesamtheit
  • die Enthebung einzelner Betriebsratsmitglieder, aber nur dann, wenn diese die Gruppenzugehörigkeit, für die sie gewählt wurden, verlieren (geheime Abstimmung)
  • die Beschlussfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrates nach einer Wiederaufnahme des Betriebes
  • der Beschluss über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates (mit Zweidrittelmehrheit in geheimer Abstimmung)
  • die Wahl der Rechnungsprüfer:innen oder deren Enthebung
  • die Beschlussfassung über die Einhebung und die Höhe der Betriebsratsumlage
  • sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds

Ist bei Beginn der Gruppenversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer:innen anwesend, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten. Nach Ablauf der Zeit ist die Gruppenversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. Diese erleichterte Beschlussfähigkeit ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:

 

  • Beschluss über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates
  • Beschluss über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds
  • Beschluss über die Enthebung des gesamten Betriebsrates oder des
  • Wahlvorstandes
  • Beschluss über die Fortsetzung der Funktion des Betriebsrates nach
  • Wiederaufnahme des Betriebes.

 

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

 

Eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist bei folgenden Beschlüssen notwendig:

 

  • über die Enthebung des gesamten für die Betriebsgruppe zuständigen Betriebsrates oder eines einzelnen Betriebsratsmitgliedes
  • über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates

 

Wird eine Gruppenversammlung nicht von einem der genannten Befugten einberufen, so handelt es sich nicht um eine Belegschaftsversammlung im Sinne des Gesetzes. Die in dieser Versammlung gefassten Beschlüsse sind daher ungültig.