Ist bei Beginn der Gruppenversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer:innen anwesend, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten. Nach Ablauf der Zeit ist die Gruppenversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. Diese erleichterte Beschlussfähigkeit ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:
- Beschluss über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates
- Beschluss über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds
- Beschluss über die Enthebung des gesamten Betriebsrates oder des
- Wahlvorstandes
- Beschluss über die Fortsetzung der Funktion des Betriebsrates nach
- Wiederaufnahme des Betriebes.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist bei folgenden Beschlüssen notwendig:
- über die Enthebung des gesamten für die Betriebsgruppe zuständigen Betriebsrates oder eines einzelnen Betriebsratsmitgliedes
- über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates
Wird eine Gruppenversammlung nicht von einem der genannten Befugten einberufen, so handelt es sich nicht um eine Belegschaftsversammlung im Sinne des Gesetzes. Die in dieser Versammlung gefassten Beschlüsse sind daher ungültig.