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Kinderbildung Oberösterreich: Plus 250 Euro im Monat für Vollzeitbeschäftigte

©Robert Kneschke - stock.adobe.com

In der 3. Verhandlungsrunde mit dem Land OÖ, dem Städte- und Gemeindebund konnten wir auf Grund des gemeinsam mit euch aufgebauten Drucks und den gesetzten Aktionen ein Verhandlungsergebnis mit spürbaren Verbesserungen erreichen.

Unser gemeinsames Ziel war dringend notwendige Entlastungen und Verbesserung für die Beschäftigten in der Kinderbildung in OÖ. zu erzielen.

Das Verhandlungsergebnis im Detail:

• Entlohnung: zusätzliche Abgeltung für die verantwortungsvolle Tätigkeit

Elementarpädagog*innen in Besoldung Alt (l2b1) und in Besoldung Neu (KBP) erhalten ab  1.3.2023 zusätzlich zum vom Land OÖ übernommenen Gehaltsabschluss für die Bundesbediensteten in Höhe von 7,15% (mind. € 170,-) monatlich brutto 14x jährlich € 250,- auf Basis Vollzeitbeschäftigung (Teilzeitbeschäftigte aliquot).

Helfer*innen bzw. in Zukunft pädagogische Assistenzkräfte in Besoldung Alt (D4) und Besoldung Neu (GD22) erhalten zusätzlich zum vom Land OÖ übernommenen Gehaltsabschluss für die Bundesbediensteten in Höhe von 7,15% (mind. € 170,-) monatlich brutto 14x jährlich € 150,- auf Basis Vollzeitbeschäftigung (Teilzeitbeschäftigte aliquot). 

Für die Alt-Schemata sowie für pädagogische Assistenzkräfte, die nach dem GD22 Schema entlohnt werden, wird dies in Form eines Gehaltszuschlags zur Auszahlung gebracht. 

Für Pädagog*innen, die nach dem KBP-Schema entlohnt werden, erfolgt die Erhöhung in Form einer Anpassung der Beträge im KBP. 

Die Gehaltsanpassungen werden beginnend mit 1.1.2024 jährlich valorisiert.

• Einführung Berufsbild pädagogische Assistenzkräfte inklusive verpflichtender Angleichung der Urlaubsregelung an pädagogische Fachkräfte

Die Berufsbezeichnung der Helfer*innen wird in „pädagogische Assistenzkräfte“ in allen Rechtsgrundlagen umbenannt. 

Pädagogische Assistenzkräfte erhalten am 1.9.2023 eine Woche Zusatzurlaub für das Kalenderjahr 2023, ab 1.1.2024 sind auch ihnen die 10 zusätzlichen freien Tage gem. § 114 Oö. GDG (wie pädagogische Fachkräfte) zu gewähren. 

Mit der Aufnahme der pädagogischen Assistenzkräfte im § 29 Z 4 KBBG wird klargestellt, dass auch für pädagogische Assistent*innen in privaten Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen diese Ansprüche gewährt werden müssen. 

Darüber hinaus wird in einer Verordnung das Berufsbild der pädagogischen Assistenzkräfte festgelegt (Aufgaben, fachliches Anstellungserfordernis, etc.).

Es wird eine Öffnung von Fortbildungsangeboten für Fachpersonal auch für pädagogische Assistenzkräfte geben.

• Erhöhung der Vorbereitungszeiten beginnend mit 1.9.2023

  • Plus eine Stunde gruppenarbeitsfreie Zeit in Krabbelstuben 
  • Wegfall der Aliquotierungsregelung bei Teilzeitkräften

• Erhöhung der Zeit für Leitungstätigkeiten um 1 Stunde pro Gruppe in Kindergärten, Krabbelstuben und Horten beginnend mit 1.9.2023

• Wiedereinführung der Genehmigungspflicht bei Überschreitung der Gruppengrößenhöchstzahl im Kindergarten, Krabbelstube und Horte beginnend mit dem Arbeitsjahr 2023/24 – analog der bis 2017 gültigen Regelung

• Mittel- bis langfristige Perspektive zum Absenken der Gruppengrößenhöchstzahl im Kindergarten 

Mit dem Arbeitsjahr 2025/2026 wird die zulässige Zahl der Kinder pro Gruppe in Kindergärten um 1 Kind auf 22 Kinder gesenkt. 

Mit dem Arbeitsjahr 2028/2029 wird die zulässige Zahl der Kinder pro Gruppe in Kindergärten um ein weiteres Kind auf 21 Kinder gesenkt. 

Davon unberührt bleibt jeweils die Genehmigungspflicht bei Überschreitung der Gruppengröße. 

• Sonderzulage für Kolleg*innen in Gruppen mit Überschreitung im Kindergarten, Krabbelstube und Horte

Für Gruppen, in denen die Gruppengröße von 23 Kindern überschritten wird, wurde vereinbart, dass ab dem Arbeitsjahr 2023/24 € 500.000,- für eine Sonderzulage für die Mitarbeiter*innen dieser Gruppen reserviert ist. Im 1. Quartal 2023 wird in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe erarbeitet, wie diese Mittel verteilt werden. 

• Maßnahmen zum Lärmschutz und erwachsenen gerechtes Mobiliar

In einer Novelle zur Bau- und Einrichtungsverordnung werden ab 1.1.2023 Regelungen zum Lärmschutz sowie für erwachsenengerechte Sitzgelegenheiten berücksichtigt. 

• Einführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen für die schulische Nachmittagsbetreuung

Prüfung des Angebots an Lehrgängen für Freizeitpädagogik durch die Bildungsdirektion. 

Die Bildungsdirektion weist die Anbieter schulischer Nachmittagsbetreuung auf die notwendigen Qualifikationen und eine Bezahlung analog dem GD-Schema hin. 

Ab dem Arbeitsjahr 2023/24 erfolgt eine Eingabe der Daten zum eingesetzten Betreuungspersonal in e*Sa um Transparenz und Verantwortlichkeit zu schaffen. 

Wird an einem Standort erstmals nicht qualifiziertes Personal eingesetzt, wird eine Nachqualifizierung vorgeschrieben. Im darauffolgenden Jahr muss die Gemeinde nachweisen, dass die entsprechende Qualifizierungsmaßnahme bereits erfolgt ist oder zumindest bereits angetreten wurde. 

• Garantie des Landes, dass Sonderpädagog*innen nicht niedriger entlohnt werden als der Mindestlohntarif vorsieht

Gewährleistung durch Landesgarantie, dass Sonderkindergartenpädagog*innen im KBP-Schema künftig monetär nicht schlechter gestellt sein dürfen als Sonderkindergartenpädagog*innen für die der Mindestlohntarif für Angestellte in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen zur Anwendung kommt. 

Diese Maßnahmen konnten nur Dank unseres gemeinsamen Einsatzes erreicht werden. Jede/r Einzelne hat mit der Beteiligung an den Informationsveranstaltungen, den Streikschulungen sowie den Betriebs- und Dienststellenversammlungen den Ausschlag dafür gegeben, dass nun Verbesserungen umgesetzt werden. Uns ist bewusst, dass die gesetzten Maßnahmen nicht alle Belastungsfaktoren im Kinderbildungs- und -betreuungsbereich aus der Welt schaffen werden, dennoch sind wir überzeugt davon, dass damit die großen Themenfelder in diesem Bereich angegangen werden. Bleiben wir gemeinsam an den bestehenden und zukünftigen Herausforderungen dran – wie sich gezeigt hat können wir gemeinsam einfach mehr erreichen.