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Druck wirkt!

"Der Einsatz der Gewerkschaften hat sich gelohnt und wir sehen wieder einmal ganz klar, dass Druck wirkt", ist Geschäftsführer Andreas Stangl hocherfreut über die Klarstellung des Finanzministeriums, dass Zahlungen für den Zeitraum der Quarantäne als fortgezahltes Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) anzusehen sind.

"Menschen, die an Corona erkrankt waren, auch noch zu bestrafen, indem sie höhere Steuern zahlen müssten, wäre völlig inakzeptabel", so Stangl. Die Meinung, dass Zahlungen für den Zeitraum der Quarantäne ein Entgelt von dritter Seite darstellen und daher das begünstigte Jahressechstel verkürzen würden, wurde somit nicht bestätigt.

Arbeitgeber hat Entgelt fortzuzahlen

Wenn ArbeitnehmerInnen wegen einer COVID-19-Infektion auf Basis des Epidemiegesetzes per Bescheid behördlich abgesondert werden, dann hat der Arbeitgeber in diesem Zeitraum das Entgelt fortzuzahlen. Gleichzeitig erlangt er diesbezüglich einen Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund. Für den/die ArbeitnehmerIn in Quarantäne ändert sich somit grundsätzlich nichts, sie bekommen ihr Entgelt vom Arbeitgeber weitergezahlt. Dieser kann es sich jedoch vom Bund zurückholen.

Das Finanzministerium hat nun in einer Information klargestellt, dass Zahlungen für den Zeitraum der Quarantäne als fortgezahltes Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) anzusehen sind. Es liegen aus lohnsteuerrechtlicher Sicht daher von demselben Arbeitgeber ausgezahlte Bezüge vor. Sie unterliegen wie alle anderen Bezüge von demselben Arbeitgeber dem Lohnsteuerabzug. Die im fortgezahlten Entgelt enthaltenen laufenden Bezüge erhöhen somit das Jahressechstel.