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Arbeitszeiten, Ruhezeiten, Überstunden & Co

Arbeitszeit

Die Arbeitszeit Jugendlicher (unter 18 Jahre) beträgt acht Stunden täglich und gesetzlich 40 Stunden wöchentlich. Die Arbeitszeit darf in folgenden Fällen von diesen Regelungen abweichen:

  • um eine längere Wochenfreizeit zu erreichen (z.B. Freitag Frühschluss), kann die tägliche Arbeitszeit auf maximal neun Stunden verlängert werden.
  • wenn der Kollektivvertrag Ausnahmen zulässt, so kann durch einen mehrwöchigen Durchrechnungszeitraum die wöchentliche Arbeitszeit ausgedehnt werden. Im Durchschnitt dürfen aber 40 Stunden nicht überschritten werden. Eine solche Regelung gibt es z.B. für den Handel.

In über 90% aller Branchen gibt es einen Kollektivvertrag der von den gesetzlichen 40 Stunden in der Woche abweicht. Bei all diesen Regelungen darf aber die tägliche Arbeitszeit neun Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten. Achtung: Durch eine Betriebsvereinbarung oder den Kollektivvertrag kann eine andere Regelung vereinbart werden. Lehrlinge im Einzelhandel oder bei Banken/Versicherungen zum Beispiel müssen nur 38,5 Arbeitsstunden pro Woche ableisten, ermöglicht wurde dies durch die Gewerkschaft und ihre harten Verhandlungen mit den Arbeitgebern.

Unterrichtszeit

Zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulzeit muss dir dein Lehrbetrieb die erforderliche Zeit freigeben. Für die Unterrichtszeit ist das Lehrlingseinkommen weiter zu bezahlen. Die Unterrichtszeit (einschließlich der Pausen, jedoch ohne Mittagspause) ist auf die wöchentliche Arbeitszeit anzurechnen. Hast du an einem Tag acht Stunden Berufsschule, so darfst du an diesem Tag nicht mehr im Betrieb zur Arbeit herangezogen werden. Eine Beschäftigung an einem Berufsschultag ist nur dann erlaubt, wenn die Berufsschulzeit, die Wegzeit (von der Schule in den Betrieb) und die verbleibende Arbeitszeit die gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreiten. Bist du in einer lehrgangsmäßigen oder saisonmäßigen Berufsschule, darfst du während des tatsächlichen Besuchs der Schule nicht im Betrieb beschäftigt werden.

Vor- und Abschlussarbeiten

Wirst du zu Vor- und Abschlussarbeiten herangezogen, so muss dir diese Zeit entweder durch ein früheres Ende oder durch einen späteren Beginn deiner eigentlichen Arbeitszeit ausgeglichen werden. Dieser Ausgleich hat noch in derselben Woche, jedoch spätestens in der darauffolgenden Kalenderwoche zu erfolgen. Bei zwingenden Gründen darf bei Lehrlingen, die über 16 Jahre alt sind, die gesetzliche Normalarbeitszeit um eine halbe Stunde verlängert werden. Die Dauer dieser Mehrarbeit darf drei Stunden in der Woche nicht überschreiten. Die tägliche Arbeitszeit darf neuneinhalb Stunden nicht überschreiten.

Eine Verlängerung der Arbeitszeit darf nur in folgenden Fällen erfolgen:

  • bei Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, soweit diese Arbeiten nicht während des Normalbetriebes möglich sind.
  • bei Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme oder Aufrechterhaltung des vollen Betriebes arbeitstechnisch abhängig sind.
  • bei Arbeiten zur abschließenden Kundenbedienung, einschließlich der damit zusammenhängenden notwendigen Aufräumarbeiten.

Überstunden

Für Lehrlinge bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind Überstunden grundsätzlich verboten.

Notiere dir deine Arbeitszeiten immer. Damit ist sichergestellt, dass du auch später weißt, wie viel du wann gearbeitet bzw. ob du irgendeine Überstunde geleistet hast.

Als Überstunde gilt jede gearbeitete Stunde, die über die achtstündige Tages- oder 40-stündige Wochenarbeitszeit hinausgeht. Das bedeutet die Zeit von 38,5 bis 40 Stunden ist so genannte Mehrarbeitszeit und wird auf Basis der Bruttolehrlingsentschädigung ohne Zuschläge oder mit Zeitausgleich 1:1 vergütet (für jede geleistete Stunde erhältst du ein Stunde bezahlt oder Zeitausgleich).

Alle über 40 Stunden hinausgehenden Arbeitsstunden gelten als Überstunden und müssen gesondert bezahlt werden. Für geleistete Überstunden gebührt dir ein Zuschlag von 50 Prozent. Im Falle eines Zeitausgleiches, mit dem du einverstanden sein musst, gebührt dir dieser Zuschlag (1:1,5) ebenfalls. (Bei z.B. vier Überstunden erhältst du sechs Stunden Zeitausgleich).

Als Überstunde für Jugendliche gilt jene Zeit, die nach dem Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG) oder dem jeweiligen Kollektivvertrag über die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit hinausgeht. Obwohl Überstunden für Jugendliche grundsätzlich verboten sind, gebührt dir für dennoch geleistete Überstunden ein Zuschlag von 50 Prozent auf das Lehrlingseinkommen. Eine höhere Überstundenabgeltung kann in manchen Kollektivverträgen vorgesehen sein.

Für Lehrlinge, die bereits 18 Jahre alt sind, ist für die Berechnung der Überstundenabgeltung das niedrigste im Betrieb vereinbarte Angestelltengehalt heranzuziehen.

Ruhepausen und Ruhezeiten

Wenn die Tagesarbeitszeit länger als 4,5 Stunden beträgt, muss dir eine ununterbrochene Ruhepause von mindestens einer halben Stunde gewährt werden. Diese musst du nach spätestens sechs Arbeitsstunden antreten. Während dieser Ruhepause ist keine Arbeitsbereitschaft zulässig. Die Pause zählt bis auf ein paar branchenweisen Ausnahmen nicht zur Arbeitszeit, die Zeit gehört dir und nicht deinem Chef.

Nach Arbeitsende müssen Lehrlinge bis 15 Jahre 14 Stunden und Lehrlinge bis 18 Jahre zwölf Stunden ununterbrochene Ruhezeit bis zum nächsten Arbeitsbeginn bekommen. Für Lehrlinge über 18 gilt eine Ruhezeit von 11 Stunden.

Nachtruhe

In der Zeit von 20 Uhr abends bis sechs Uhr früh dürfen Jugendliche unter 18 nicht beschäftigt werden. Hierbei gibt es für einige Tätigkeiten Ausnahmen. So dürfen Jugendliche über 16 Jahre zum Beispiel im Gastgewerbe bis 23 Uhr beschäftigt werden. Lehrlinge über 18 dürfen unter Einhaltung der wöchentlichen Arbeitszeitregelungen bzw. sonstiger Schutzbestimmungen auch im Nachtdienst eingesetzt werden.

Sonn- und Feiertagsruhe

An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Auch hier gibt es Ausnahmen. So z.B. in Krankenpflegeberufen oder im Gastgewerbe. Eine Ausnahme stellt hier der 8. Dezember (Maria Empfängnis) für den Einzelhandel (nicht für den Großhandel!) dar. Die Geschäfte dürfen öffnen, es gelten jedoch besondere Bestimmungen. So ist eine Beschäftigung nur dann möglich, wenn du freiwillig arbeitest - das bedeutet, eine Zwangseinteilung ist nicht erlaubt.

Die Beschäftigung von Lehrlingen ist nur in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr erlaubt. Solltest du am 8. Dezember im Handel arbeiten, gebührt dir ein Feiertagszuschlag pro gearbeitete Stunde. Zusätzlich dazu steht dir am 8.12 ein Freizeitausgleich bei bis zu vier gearbeiteten Stunden von vier Stunden und bei mehr als vier gearbeiteten Stunden von acht Stunden zu.

Wochenfreizeit

Lehrlinge bis 18 Jahre haben den Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von zwei Kalendertagen, die den Sonntag beinhalten muss (also Samstag/Sonntag oder Sonntag/Montag). Diese Wochenfreizeit sollte nach Möglichkeit spätestens am Samstag um 13 Uhr beginnen. Bei einer Beschäftigung am Samstag hat der darauf folgende Montag arbeitsfrei zu bleiben. Wenn am Montag Berufsschultag ist, gibt es dafür eine Sonderregelung. Es gibt auch Ausnahmeregelungen für verschiedenste Berufe, die in den einzelnen Kollektivverträgen geregelt sind. So z.B. für die Lehrberufe Bäcker:in, Fleischer:in und Konditor:in, aber auch für Lehrlinge im Handel und im Gastgewerbe.