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Beendigung des Lehrverhältnisses

Ein Lehrverhältnis kann auf verschiedene Arten enden. Welche es gibt und was du wissen musst, erfährst du hier.

Für die Beendigung des Lehrverhältnisses gibt es im Berufsausbildungsgesetz (BAG) festgelegte Gründe:

  • Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit
  • erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung vor dem Lehrzeitende (also vor dem Enddatum im Lehrvertrag). In einem solchen Fall ist der letzte Tag des Lehrverhältnisses der auf den Tag der Prüfung folgende Sonntag. Das ist besonders wichtig, da du ab dem darauf folgenden Montag Angestellte/r bist und somit das im Kollektivvertrag vorgesehene Gehalt und nicht mehr die Lehrlingsentschädigung bekommen musst.
  • Tod der/des Lehrberechtigten, ohne eine Bestellung einer/s AusbilderIn
  • Verbot der Lehrlingsausbildung für die/den Lehrberechtigte/n

Auflösung während der Probezeit

Die ersten drei Monate deiner Lehrzeit gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Lehrverhältnis sowohl von dir als auch von der/vom Lehrberechtigten jederzeit ohne Angabe eines Grundes und ohne Einhaltung einer Frist oder eines Termins aufgelöst werden. Bist du während der ersten drei Monate zur Gänze oder teilweise über einen Zeitraum von acht bis zehn Wochen, also lehrgangsmäßig, in der Berufsschule, so gelten die ersten sechs Wochen deiner tatsächlichen betrieblichen Ausbildung als Probezeit. Auch bei der Auflösung des Lehrverhältnisses während der Probezeit ist die Schriftform notwendig. Löst du den Lehrvertrag und bist du noch nicht 18 Jahre alt, so müssen deine Eltern bzw. Erziehungsberechtigten mitunterschreiben.

Vorzeitige Auflösung

Damit eine vorzeitige Auflösung gültig ist, bedarf es neben eines gesetzlichen Grundes der Schriftform und bei minderjährigen Lehrlingen der Zustimmung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten.

Gründe des/der Lehrberechtigte/n zur vorzeitigen Auflösung des Lehrvertrages:

  • Diebstahl, Veruntreuung oder eine sonstige strafbare Handlung, die dich gegenüber dem Lehrberechtigten vertrauensunwürdig macht oder die Verbüßung einer Haftstrafe von mehr als einem Monat
  • wenn du Personen im Betrieb tätlich oder erheblich wörtlich beleidigst oder gefährlich bedrohst oder du Betriebsangehörige zur Nichtbefolgung von Anordnungen oder zu unsittlichen und gesetzeswidrigen Handlungen verleitest
  • wenn du trotz wiederholter Ermahnung die Berufsschule nicht besuchst
  • wenn du ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrätst
  • wenn du einen deiner Lehrausbildung schadenden Nebenerwerb betreibst
  • wenn du deinen Lehrplatz unbefugt verlässt
  • wenn du unfähig wirst, den Lehrberuf zu erlernen (zB. Unfall)
  • wenn du trotz wiederholter Ermahnung deine Pflichten verletzt oder vernachlässigst

 Gründe des Lehrlings zur vorzeitigen Auflösung des Lehrvertrages:

  • wenn du ohne Schaden für deine Gesundheit das Lehrverhältnis nicht fortsetzen kannst
  • wenn du deinen Lehrberuf aufgibst
  • wenn die/der Lehrberechtigte unfähig wird, ihren/seinen Verpflichtungen dir gegenüber nachzukommen
  • wenn die/der Lehrberechtigte oder AusbilderIn ihre/seine Pflichten dir gegenüber grob vernachlässigt (zB. keine Lehrlingsentschädigung bezahlt)
  • wenn dich der/die Lehrberechtigte oder AusbilderIn misshandelt, körperlich züchtigt oder erheblich wörtlich beleidigt

Schadenersatz bei vorzeitiger Beendigung eines Lehrverhältnisses

Trifft den/die Lehrberechtigte/n oder AusbilderIn ein Verschulden an der vorzeitigen Auflösung des Lehrvertrages, so steht dir ein Schadenersatz für die entgangene Lehrzeit (Restlehrzeit, Weiterverwendungszeit) zu. Hier ist es wichtig, sich bei aufkommenden Problemen rechtzeitig um Beweise bzw. ZeugInnen zu kümmern, die die Vorkommnisse bestätigen.

Achtung: Bevor du unüberlegt etwas unternimmst, etwas unterschreibst oder du dich zu einer unüberlegten Handlung hinreißen lässt, ruf uns vorher an! Wir helfen dir als Mitglied der GPA-djp gerne weiter und informieren dich auch über deine Rechte und Möglichkeiten.

Einvernehmliche Auflösung

Wenn beide Parteien, also du und die/der Lehrberechtigte, das Lehrverhältnis auflösen wollen, so besteht die Möglichkeit einer einvernehmlichen Auflösung. Dies kann schriftlich ohne Angabe eines Grundes erfolgen. Auch bestimmte Fristen oder Termine müssen nicht eingehalten werden. Damit eine solche einvernehmliche Auflösung auch gültig ist, musst du über die Rechtsfolgen und die Beendigungsmöglichkeiten belehrt werden. Die Belehrung erfolgt bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte (AK) und muss schriftlich bestätigt werden.

Achtung: Bei einer einvernehmlichen Lösung ist es für dich nicht mehr möglich bei einem eventuell vorliegenden Grund Schadenersatz, wie bei einer vorzeitigen Auflösung, zu verlangen. Bevor du etwas unterschreibst, ruf uns einfach an.

Außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses

Achtung: Melde dich im Falle einer außerordentlichen Auflösung bei uns, damit wir dich über deine Rechte und Möglichkeiten informieren können.

Seit Mitte 2008 ist es leider möglich, ein Lehrverhältnis "außerordentlich" aufzulösen. Es ist nunmehr möglich, dass der/die Lehrberechtigte und/oder der Lehrling das Lehrverhältnis zum Ablauf des letzten Tages des 12. Lehrmonats und bei Lehrberufen mit einer festgelegten Dauer der Lehrzeit von drei, dreieinhalb oder vier Jahren zum Ablauf des letzten Tages des 24. Lehrmonats (unter Einhaltung einer einmonatigen Frist) außerordentlich auflöst. Die außerordentliche Auflösung erfolgt im Rahmen eines Mediationsverfahrens, dessen Kosten der/die Lehrberechtigte zu tragen hat. Sollte dies eintreten, dann ruf uns an: wir beraten dich gerne.

Lehrzeugnis

Nach Beendigung oder bei einer vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses muss dir der/die Lehrberechtigte auf seine/ihre Kosten ein Zeugnis ausstellen. Das Zeugnis muss Angaben über den Lehrberuf und die Dauer der Lehrzeit beinhalten. Formulierungen, die dir für deinen zukünftigen Berufsweg schaden könnten, sind nicht zulässig.