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Urlaub

Grundsätzlich gelten die allgemeinen Regelungen des Urlaubsgesetzes (UrlG) auch für Lehrlinge. Folgend fassen wir die für dich wichtigsten Punkte zusammen.

Urlaubsausmaß

Als Lehrling hast du Anspruch auf Urlaub im Ausmaß von 25 Werktagen wenn der Betrieb von Montag bis Freitag arbeitet, arbeitet der Betrieb von Montag bis Samstag sind es 30 Urlaubstage. Lehrlinge haben somit einen Anspruch von 5 Wochen bezahlten Urlaubs.

Als Werktage gelten die Tage von Montag bis einschließlich Samstag, ausgenommen gesetzliche Feiertage.

In den ersten 6 Monaten des 1. Arbeitsjahres entsteht der Anspruch auf Urlaub im Verhältnis (aliquot) zu der bereits zurückgelegten Dienstzeit im Rahmen von 2,5 Tagen pro Monat. Nach diesen 6 Monaten hast du Anspruch auf den vollen Urlaub. In jedem weiteren Jahr entsteht der Anspruch sofort mit Beginn des neuen Arbeitsjahres in vollem Ausmaß.

Wann kann ich Urlaub nehmen

Wann du deinen Urlaub verbrauchst, muss mit dem Lehrbetrieb abgesprochen werden.

Es ist nicht möglich, einseitig den Urlaub festzulegen. D.h. du kannst weder dann gehen wenn du möchtest ohne es mit deinem Betrieb zu vereinbaren, noch kann dein Betrieb dich ohne deine Zustimmung "zwangsweise" zu einer bestimmten Zeit in Urlaub schicken.

Der Urlaub kann in zwei Teile geteilt werden, wobei jedoch ein Teil mindestens 6 Werktage betragen muss.

Wenn du es möchtest, ist die/der Lehrberechtigte verpflichtet, dir in der Zeit von 15. Juni bis 15. September Urlaub im Ausmaß von mindestens 2 Wochen zu geben. Während des Urlaubes ist das Lehrlingseinkommen weiter zu bezahlen. Darüber hinaus hast du Anspruch auf Urlaubsgeld in der Höhe eines Lehrlingseinkommens, das dir im Voraus für die gesamte Urlaubsdauer zu bezahlen ist.

Krank im Urlaub

Wirst du während deines Urlaubes krank und dauert dies länger als 3 Kalendertage, so werden diese Tage nicht als Urlaub gezählt. Es sind Krankenstandstage, die von den Urlaubstagen abzuziehen sind. Du bist verpflichtet, deine/n ArbeitgeberIn nach 3 Tagen Krankenstand unverzüglich darüber zu informieren. Bei Krankenstandsende musst du eine ärztliche Bestätigung oder eine Bestätigung der Krankenversicherung abgeben.

Erkrankst du im Ausland, muss zusätzlich zur ärztlichen Bestätigung auch noch eine behördliche Bestätigung beigefügt werden, dass der Arzt zur Ausübung seines Berufes berechtigt ist. Diese zusätzliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn du dich in einem Krankenhaus behandeln hast lassen und eine Bestätigung vorlegst.

Geld statt Urlaub?

Wird das Lehrverhältnis beendet oder aufgelöst, so gebührt dir für die verbleibenden Urlaubstage eine Abgeltung. Diese Abgeltung hat als Urlaubsersatzleistung im aliquoten Ausmaß zu erfolgen. Das heißt, die nicht verbrauchten Urlaubstage müssen dir in Geld ausbezahlt werden. Bei einem aufrechten Dienstverhältnis dürfen die Urlaubstage nicht in Geld abgegolten werden, da der Urlaub zur Erholung dienen soll.

Eine Urlaubsentschädigung steht dir insbesondere in folgenden Fällen zu:

  • wenn das Lehrverhältnis unberechtigt vom Lehrberechtigten aufgelöst wurde und bereits 6 Monate Lehrzeit vergangen sind.
  • wenn du das Lehrverhältnis begründet auflöst und bereits 6 Monate deiner Lehrzeit vergangen sind.
  • bei erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung und Verzicht auf die Weiterverwendungszeit und schon mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres abgelaufen sind.
  • bei Beendigung des Lehrverhältnisses durch Zeitablauf (Enddatum im Lehrvertrag) oder durch einvernehmliche Lösung, wenn bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres abgelaufen sind.

Eine Urlaubsabfindung steht dir insbesondere in folgenden Fällen zu:

  • bei Lösung des Lehrvertrages innerhalb der Probezeit.
  • bei berechtigter vorzeitiger Auflösung durch die/den Lehrberechtigte/n.
  • bei Auflösung des Lehrverhältnisses durch Zeitablauf oder durch einvernehmliche Lösung, wenn bei der Beendigung weniger als die Hälfte des Urlaubsjahres abgelaufen ist.