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Der Mindestlohntarif in der privaten Kinderbildung und -betreuung

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Mindestlohntarif

Der Großteil der Beschäftigten im privaten Kinderbetreuungsbereich wird nach dem Mindestlohntarif bezahlt.

Dort, wo es auf Arbeitgeberseite keine Partner für Kollektivverträge gibt, wird über das Bundeseinigungsamt ein Mindestlohntarif für die betroffenen Beschäftigten festgesetzt. Der Mindestlohntarif legt verbindliche Mindestgehälter abhängig von Qualifikation und Berufsjahren, Zulagen und Sonderzahlungen fest. Auch das Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind im Mindestlohntarif geregelt. Für Leitungsaufgaben gibt es zusätzlich monatliche Zulagen, ebenso für Arbeit in Inklusions- oder Sondereinrichtungen. Der Mindestlohntarif ist gesetzlich verbindlich und darf von den Arbeitgeber:innen nicht unterschritten werden.

Er gilt für alle Angestellten, die in privaten Kindergärten, Kinderkrippen, Horten, elternverwalteten Gruppen oder bei Vereinen beschäftigt sind, die Kinderbetreuung anbieten. Auch Tagesmütter und Tagesväter, die von solchen Trägern angestellt sind, fallen darunter. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Organisation ist – in diesem Fall greift der Mindestlohntarif automatisch.

Für einen Mindestlohntarif stellt die Gewerkschaft einen Antrag. Dann findet eine Verhandlung im Bundeseinigungsamt statt, wo sowohl Arbeitgebervertreter:innen als auch Arbeitnehmervertreter:innen in einem Senat darüber verhandeln, wie hoch der Mindestlohntarif beziehungsweise wie hoch die Erhöhung sein soll. Das Arbeitsministerium stellt dabei den Raum und die Ressourcen zur Verfügung. Dann erlässt das Amt eine Verordnung über den Mindestlohntarif, der im Rechtsinformationssystem RIS veröffentlicht wird. Ab diesem Zeitpunkt gilt der Mindestlohntarif verbindlich für ganz Österreich.

Grundsätzlich bringen die Gewerkschaften einmal im Jahr einen Antrag pro Mindestlohntarif ein – so wie auch bei Kollektivvertragsverhandlungen. 

Ein Kollektivvertrag kann nur abgeschlossen werden, wenn die Arbeitgeberseite durch eine kollektivvertragsfähige Organisation vertreten ist – also eine Vereinigung, die berechtigt ist, für alle Arbeitgeber einer Branche zu verhandeln. Im Bereich der privaten Kinderbildung und Betreuung sind die Arbeitgeber jedoch sehr unterschiedlich organisiert: Viele Träger sind kleine Vereine, kirchliche Initiativen, Elternvereine oder private Einzelpersonen. Eine einheitliche Arbeitgebervertretung existiert daher nicht. 

Weil es auf dieser Seite keine verhandelnde Struktur gibt, kann auch kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden. Kurz gesagt, es scheitert daran, dass sich die Arbeitgeber nicht organisieren. 

Die Arbeitgeber hätten die Möglichkeit, dass siedem Arbeitgeberverband der Sozialwirtschaft Österreich beitreten, da sind auch bereits einige Vereine Mitglied, die Kinderbildung und -betreuung anbieten. Dort gäbe es einen Kollektivvertrag. Eine andere Möglichkeit wäre, dass sich private Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtungen zusammentun und mit der Gewerkschaft GPA, einen Kollektivvertrag abschließen.

Wir kämpfen für bessere Arbeitsbedingungen in der privaten Kinderbildung und -betreuung. Kinder brauchen qualitativ hochwertige Betreuung, deshalb fordern wir:

  • Einheitliche Regelungen für ganz Österreich
  • Eine bessere finanzielle Ausstattung für die Kinderbetreuung
  • Ausreichende Vor- und Nachbereitung
  • Einen besseren Erwachsenen-Kind-Schlüssel in den Gruppen

Wenn du unseren Kampf um bessere Arbeitsbedingungen und mehr Ressourcen im Kindergarten unterstützen möchtest, kannst du Mitglied der Gewerkschaft GPA werden. Jedes Mitglied macht uns gemeinsam stärker.