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Forschungs-Kollektivvertrag 2026: Einigung bei KV-Verhandlungen

Abschluss trotz schwieriger Rahmenbedingungen

dusanpetkovic1 / Adobe Stock

Nach vier intensiven Verhandlungsrunden konnten sich die Sozialpartner auf einen neuen Kollektivvertragsabschluss einigen. Angesichts der angespannten wirtschaftlichen Situation und der anhaltenden Unsicherheit über zukünftige finanzielle Mittel für die angewandte Forschung stellt das Ergebnis einen gerade noch tragbaren Kompromiss dar.

Zentraler Bestandteil des Abschlusses ist die Erhöhung der Ist-Gehälter sowie der Mindestgehälter um 2,325 %, rückwirkend mit 1. Februar 2026. Darüber hinaus wurden auch bei Lehrlingseinkommen und Zulagen Anpassungen vereinbart.

Neben den finanziellen Verbesserungen enthält der Abschluss auch strukturelle Neuerungen. Dazu zählen etwa Verbesserungen bei der Reiseaufwands- und Reisezeitentschädigung sowie erstmals vier Stunden Sonderfreizeit pro Jahr für Maßnahmen zur psychischen oder physischen Gesundheitsvorsorge.

Der Abschluss im Detail

  • Erhöhung der Ist- und Mindestgehälter rückwirkend ab 1. Februar 2026 um 2,325 %.
  • Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 3,19 % ab 1. Jänner 2026.
  • Erhöhung der KV-Zulagen (SEG-Zulage, Schichtzulage ) um 3,19 % ab 1. Jänner 2026.
  • Erhöhung Taggeld von 46 auf 50 Euro, Nachtgeld von 29 auf 32 Euro rückwirkend mit 1. Jänner 2026.
  • Koppelung der Reisezeitentschädigung an 1/143 der jeweiligen Grundvergütung, gedeckelt mit dem jeweiligen Mindestgrundgehalt der Beschäftigungsgruppe D, Entwicklungsstufe II,  Zuschlag für Reisezeit an Samstag ab 13:00, Sonntag und Feiertag 50 % auf den Grundbetrag ab 1. Jänner 2026.
  • 4 Stunden pro Jahr Sonderfreizeit für psychische oder physische Gesundheitsvorsorge.
  • Teilzeitanspruch nach langer Krankheit gem. § 8 Abs. 1 bereits nach 8 Wochen und nicht 12 Wochen.
  • Abänderung § 16 Abs. 3 dahingehend, dass die Urgenz bei der Führungskraft und nicht mehr der Geschäftsführung erfolgt und auch nicht formal abgeschlossene Entwicklungsgespräche 3 Monate nach der Urgenz alle Qualitätspunkte auslösen können.
  • Empfehlung der Sozialpartner, dass für den Urlaubsanspruch alle Zeiten mit freiem Dienstvertrag in der Branche überprüft und voll angerechnet werden.

Die Mindest- und Ist-Gehaltserhöhungen gelten ab 1. Februar 2026, alle übrigen vereinbarten Maßnahmen treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.