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Gewerbe-KV - aus eins wird zwei

Wie stelle ich die Kollektivvertragszugehörigkeit fest?

Bis heuer waren bestimmte Bundesinnungen und Fachverbände aus den Sparten Gewerbe und Handwerk sowie Information und Consulting vom gemeinsamen Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting erfasst.

Das ändert sich jetzt. Der Kollektivvertrag wird künftig in zwei eigenständigen Kollektivverträgen verhandelt und abgeschlossen. Ein Kollektivvertrag wird den Bereich Handwerk, Gewerbe, Dienstleistung (ca. 110 000 Angestellte) - der andere Information und Consulting (ca. 45 000 Angestellte) umfassen.

Hintergrund der Trennung war, dass auf Grund der breiten Fächerung des Verhandlungsverbands auf Arbeitgeberseite eine Weiterentwicklung des Kollektivvertrags schwierig war. So sind bisher auf Arbeitgeberseite beispielsweise Finanzdienstleister und Tischler uns gemeinsam gegenübergesessen, deren betriebliche und wirtschaftliche Realität wenig miteinander zu tun hatte. Die Veränderung ist für uns als VerhandlerInnen der GPA-djp daher eine große Chance, die Kollektivverträge weiter zu entwickeln.

Wichtig ist es, dass für alle Betrieb geklärt wird, welcher Kollektivvertrag ab 2020 zur Anwendung kommt.

Wie stelle ich die Kollektivvertragszugehörigkeit fest?

Entscheidend für die Kollektivvertragszugehörigkeit sind die Mitgliedschaften (Gewerbeberechtigungen) in den Fachverbänden und Innungen der WKO.

Zum Bereich Information und Consulting gehören künftig die Fachverbände Abfall & Ressourcen, Finanzdienstleister, Telekom (nur Callshops), die Ingenieurbüros und UBIT (nur Buchhalter und UnternehmensberaterInnen). Alle anderen Bereiche sind dem KV Handwerk und Gewerbe zu zuordnen.

Gibt es mehrere Zugehörigkeiten zu unterschiedlichen Kollektivverträgen muss folgendes geprüft werden:

  • Gibt es mehrere Betriebe bzw. organisatorisch und fachlich abgrenzbare Abteilungen gilt jeweils der fachlich entsprechende Kollektivvertag
  • Ist das nicht der Fall entscheidet über die Anwendbarkeit des Kollektivvertrags, welchem Fachbereich die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung im Betrieb zukommt.
  • Ist keine maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung eines fachlichen Wirtschaftsbereichs gegeben, ist jener Kollektivvertrag anzuwenden, der für die größere Anzahl an ArbeitnehmerInnen in Österreich gilt. Im vorliegenden Fall ist das nach derzeitigem Stand der Kollektivvertag für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung.

Fragen zur Anwendbarkeit der Kollektivverträge können über die Beratungsangebote der GPA-djp geklärt werden.