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Ein Überblick – wo keine Maske mehr getragen werden muss

Neue Corona Regelungen ab 22. Juli im Handel

©Beton Studio - stock.adobe.com

Trotz vieler Warnungen und steigenden Zahlen bei den Corona-Neuinfektionen hält die Bundesregierung an ihren Plänen fest und lockert die Maskenpflicht für Teile des Handels. Trotz Protest und einer klaren Haltung gegen eine Differenzierung, wurde diese jetzt jedoch umgesetzt. Nachstehend geben wir einen Überblick zu den Regelungen im Handel, welche ab 22. Juli 2021 gelten.

KundInnen müssen nur mehr beim Betreten des Kundenbereichs folgender Geschäfte Maske (=MNS) tragen

  • öffentliche Apotheken
  • Betriebsstätten des Lebensmitteleinzelhandels (einschließlich Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten sowie Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln)
  • Banken und von Postgeschäftsstellen

Darüber hinaus gibt es keine Maskenpflicht mehr. Es braucht im gesamten restlichen Handel mit Kundenbereich keine Maske getragen werden. Das gilt auch für Drogerien oder den Lebensmittelgroßhandel.

Für ArbeitnehmerInnen gilt: Nur in jenen Bereichen, in denen auch die KundInnen von der Maskenpflicht befreit sind, haben ArbeitnehmerInnen Anspruch auf die Maskenbefreiung. Jedoch muss hier ein 3G-Nachweis mitgeführt und auf Verlangen vorgewiesen werden.

Durch Vereinbarung zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn kann trotzdem das Tragen einer Maske geregelt werden bzw. können über die verordnete Anordnungen zum Tragen einer Maske hinausgehende, strengere Regeln getroffen werden.

In Verbindungsgebäuden (Einkaufszentren) gilt die Maskenpflicht weiterhin für KundInnen und Beschäftigte, denn hier handelt es sich um öffentlichen Raum. In geschlossenen Räumen besteht MNS-Pflicht.

Wien trägt die Lockerungen bei der Maske nicht mit!

Per Verordnung wird in Wien die Maskenpflicht im gesamten Handel auch nach dem 22. Juli 2021 geregelt. KundInnen und ArbeitnehmerInnen müssen daher weiterhin in allen Geschäften einen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Der Generalkollektivvertrag regelt die Pause von der Maske

Der Generalkollektivvertrag gilt nach wie vor und stellt zumindest die Pause von der Maske sicher! ArbeitnehmerInnen, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen im Zusammenhang mit Sars-Cov-2 zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, ist durch geeignete arbeitsorganisatorische Maßnahmen, jedenfalls nach 3 Stunden Maskentragen, ein Abnehmen der Maske für mindestens 10 Minuten zu ermöglichen.

Die neuen Regelungen sind realitätsfremd, unlogisch und unpraktikabel. Die Differenzierung ist sachlich nicht erklärbar und erscheint völlig willkürlich.

Deine Gewerkschaft GPA setzt sich weiterhin mit aller Kraft für fairere Regelungen ein.