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Arbeitsinspektor darf arbeitsfreien Samstag prüfen

Das Arbeitsruhegesetz (§ 22f) erlaubt dem Kollektivvertrag, Sonderbestimmungen für das Arbeiten am Samstag festzulegen

Der Handelskollektivvertrag hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht:

Wird an einem Samstag nach 13 Uhr gearbeitet, muss der darauffolgende Samstag frei sein. Abweichend davon kann in Betrieben mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelvereinbarung, festgelegt werden, dass in einem Zeitraum von vier Wochen an zwei Samstagen gearbeitet werden darf, die beiden anderen Samstage müssen dann jedoch frei sein.

Welche Folgen hat es aber, wenn gegen die Samstagsregelung verstoßen wird?

Was passiert, wenn etwa ein/eine ArbeitgeberIn die Beschäftigten an drei Samstagen hintereinander arbeiten lässt? Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 13.12.2018, Ro 2016/11/0013) hat dazu kürzlich entschieden, dass ein Verstoß gegen die kollektivvertragliche Samstagsregelung im Handel Strafbarkeit nach dem Gesetz auslöst, weil die ArbeitnehmerInnen vor zu hoher Inanspruchnahme geschützt werden sollen.

§ 27 Arbeitsruhegesetz sieht Strafen für den/die ArbeitgeberIn in der Höhe von bis zu 2180 Euro bei Verstößen vor. Die Einhaltung der Bestimmungen des Kollektivvertrages ist von der Arbeitsinspektion zu kontrollieren und Übertretungen auch von dieser anzuzeigen. Bisher regelte ein Erlass des Sozialministeriums (BMASK-462.304/0031-VII/A/3/2011) die Zuständigkeit der Arbeitsinspektion zur Überprüfung solcher Fälle. Spätestens nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kann es nun aber keinen Zweifel über die Rechtslage mehr geben.