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Handelsöffnung: Alle Infos

Die Verordnung ist da

Mit der Verordnung (BGBl II 151/2020) zur schrittweisen Öffnung des Handels werden die ersten Schritte in Richtung Normalität gesetzt. Die Vorgaben der Bundesregierung gelten ab 14.4.2020.

1. Öffnung für den Kundenbereich von „sonstigen Betriebsstätten des Handels“, wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² beträgt. Als sonstige Betriebsstätten des Handels sind Betriebstätten zu verstehen, die dem Verkauf, der Herstellung, der Reparatur oder der Bearbeitung von Waren dienen. Veränderungen der Größe des Kundenbereichs (also zB Verkleinerungen), die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben.

2. Voraussetzungen für diese Öffnung sind:

Ø  Mitarbeiter mit Kundenkontakt sowie Kunden müssen eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion tragen; dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.

Ø  ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen muss eingehalten werden.

Ø  Der Betreiber muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m² der Gesamtverkaufsfläche zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 20 m², so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten.

ACHTUNG! Die ersten beiden Voraussetzungen gelten nun in allen Handels- und Dienstleistungsunternehmen, die geöffnet haben (also zB auch in Supermärkten).

3. Keine Öffnung von Einkaufscentren:
Sind sonstige Betriebsstätten baulich verbunden (z.B. Einkaufszentren), ist der Kundenbereich der Betriebsstätten zusammenzuzählen, wenn der Kundenbereich über das Verbindungsbauwerk betreten wird.

4. Kein Betretungsverbot mehr für Fahrradwerkstätten, Bau-, Baustoff-, Eisen-, Holzwaren-, Holz- und Gartenmärkte, sowie Pfandleihanstalten und Handel mit Edelmetallen. Für diese Einrichtungen gilt die 400m²-Regelung und die „ein Kunde pro 20 m²“ nicht. Tankstellen dürfen auch die Waschstraße wieder öffnen.

5. Die Beschränkung der Öffnungszeiten bleibt weiterhin aufrecht. Damit gilt: 7:40 Uhr bis 19:00 Uhr

Sämtliche Beschränkungen gelten bis 30.4.2020 (gilt auch für das Betretungsverbot von Beherbergungsbetrieben).

Mit der Veröffentlichung der Verordnung am 10.4.20 kommt es jetzt sehr kurzfristig zur Öffnung von Geschäften. Innerhalb von nur 4 Tagen müssen nun alle Vorbereitungen getroffen werden. Folgende Fragen wurden bereits vermehrt an uns herangetragen:

Was ist mit Sorgepflichten für Kinder (der 14.4. ist schulfrei)?

Wenn keine Betreuungsmöglichkeit besteht, wird zumindest dieser eine Tag durch § 8 Abs 3 AngG/ § 1154b Abs 5 ABGB gedeckt sein.

Danach wird vermutlich die in Kindergärten und Schulen angebotene Betreuung zur Verfügung stehen.

Was ist, wenn man gerade Urlaub konsumiert?

Dieser Urlaub kann, muss aber im Regelfall nicht abgebrochen werden. Der Arbeitgeber darf Urlaube nur unter ganz bestimmten, strengen Voraussetzungen abbrechen. Es bedarf eines betrieblichen Notstandes. Ob ein solcher vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen.

Wie kurzfristig kann der Arbeitgeber Arbeitnehmer/innen zur Arbeit beordern?

Diese Frage wird in jedem einzelnen Fall zu prüfen sein. Was ist/war anlässlich der Schließung des Betriebs vereinbart? Was steht in Betriebsvereinbarungen bzw. Einzelvertrag?

Sind Arbeitnehmer/innen auf Basis des § 1155 Abs 1 bzw Abs 1 und 3 ABGB von der Arbeitsleistung freigestellt (und konsumieren keinen Urlaub), werden sie der Aufforderung, die Arbeit wieder anzutreten, zeitnah folgen müssen. Sie sind ja „arbeitsbereit“.

Überall dort, wo regelmäßig Dienstpläne erstellt werden, kommt allerdings § 19c AZG ins Spiel: Die Lage der Normalarbeitszeit für die jeweilige Woche ist mindestens zwei Wochen im Vorhinein mitzuteilen, berücksichtigungswürdige Interessen der Beschäftigten sind zu beachten.

Diese 14 Tage können, wenn am 14.4. geöffnet werden soll, nicht eingehalten werden. Arbeitgeber werden sich wohl auf Abs 3 berufen: Die 14 Tage-Frist muss in unvorhersehbaren Fällen nicht eingehalten werden, wenn ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil verhindert werden soll und andere Maßnahmen nicht zumutbar sind. Sie könnten ins Treffen führen, ohne Arbeitnehmer/innen nicht aufsperren und daher auch keinen Umsatz machen zu können.  Auch das ist im Einzelfall zu prüfen. Jedenfalls müssen aber stets die berücksichtigungswürdigen Interessen der Beschäftigten beachtet werden.