GPA erinnert: Arbeit im Handel am 8. Dezember nur freiwillig!
Eigene kollektivvertragliche Regelungen für Arbeit und Entlohnung am Feiertag
Viele Handelsunternehmen werden auch heuer wieder am 8. Dezember die Geschäfte offenhalten. Die Beschäftigten können aber nicht zur Arbeit am Feiertag gezwungen werden, erinnert Mario Ferrari, Bundesgeschäftsführer der GPA: „Arbeitgeber müssen ihren Angestellten am 10. November Bescheid geben, ob sie am 8. Dezember aufsperren. Die Angestellten können dem Arbeitgeber dann innerhalb einer Woche mitteilen, dass sie nicht arbeiten wollen (fachlich heißt dies „Entschlagung“). Wichtig dabei ist: Der Arbeitseinsatz am 8. Dezember kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden, daraus dürfen Betroffenen keine Nachteile entstehen.“
Anwendbarkeit besonderer kollektivvertraglicher Regelungen
Geschäfte dürfen am 8. Dezember zwischen 10.00 und 18.00 Uhr geöffnet sein. Für die Entlohnung dieser Feiertagsarbeit im Handel gelten besondere kollektivvertragliche Regelungen, ergänzt die zuständige Wirtschaftsbereichssekretär in der GPA, Stefan Hurt: „Der Arbeitgeber muss für den Feiertag das laufende Entgelt bezahlen, egal ob gearbeitet wird oder nicht. Arbeiten Handelsangestellte im Rahmen ihrer normal üblichen Arbeitszeit am Feiertag, dann wird diese Arbeitszeit zusätzlich zum Feiertagsentgelt mit Normalstunden abgegolten. Arbeiten die Handelsangestellten außerhalb ihrer normalen Arbeitszeiteinteilung am 8. Dezember, dann stehen ihnen zusätzlich zum Feiertagsentgelt Überstunden mit einem 100 %-Zuschlag zu.“ Auch Lehrlinge müssen für ihre Arbeitsleistung am 8. Dezember eine höhere Entlohnung bekommen.
Beratung in den Regionalgeschäftsstellen der GPA
Für Arbeitsleistungen bis zu vier Stunden am 8. Dezember muss noch bezahlte Freizeit im Ausmaß eines halben Tages gewährt werden. Für Arbeiten über 4 Stunden sogar ein ganzer Tag. Diese bezahlte Freizeit muss bis spätestens zum 31. März des Folgejahres konsumiert werden. Unklarheiten und Fragen zum Feiertags-Einsatz können mit dem Betriebsrat oder bei den zuständigen Landesgeschäftsstellen der GPA geklärt werden.
„Wir bedanken uns bei jenen Unternehmen, die sich heuer wieder dazu entschlossen haben, ihre Geschäfte am 8. Dezember geschlossen zu halten und damit ihren MitarbeiterInnen einen Ruhetag in der für sie ohnehin hektischen Vorweihnachtszeit ermöglichen“, so Ferrari und Hurt abschließend.