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Tragen von FFP2-Maske für Angestellte im Handel meist nicht mehr notwendig

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Die Regel "Getestet – Genesen – Geimpft" bedeutet für die Beschäftigten im Handel, dass ein Mund-Nasen-Schutz bei der Arbeit mit Kundenkontakt ausreicht, wenn die Kriterien laut Verordnung erfüllt sind. Bereits vor Monaten wurde die gesetzliche Basis dafür geschaffen. Arbeitgeber konnten jedoch strengere Regelungen vereinbaren, was in der Praxis auch gemacht wurde. Angesichts der guten epidemiologischen Entwicklung kann die gesetzliche Bestimmung jetzt im Handel endlich umgesetzt werden.

Handelsangestellte leisten tagtäglich eine extrem anstrengende Arbeit. Das Tragen einer FFP2-Maske erschwert die Arbeitsbedingungen ungemein. Das tägliche Verräumen von vielen Tonnen Obst und Gemüse, das Arbeiten hinter der heißen Theke oder stundenlanges Kassieren sind insbesondere an heißen Arbeitstagen in den Sommermonaten eine enorme Belastung. Der Schritt in Richtung Normalität heißt auch, dass es Erleichterungen im Arbeitsalltag der Handelsangestellten geben muss. Auch der Impffortschritt bei großen Handelsunternehmen sorgt vielerorts für mehr Schutz und damit ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes jedenfalls gerechtfertigt.

Schritt in Richtung Normalität mittragen

Wir appellieren sowohl an die Arbeitgeber als auch an die KonsumentInnen, den Schritt in Richtung Normalität mitzutragen und zu akzeptieren, damit auch für die Handelsangestellten ein Schritt in Richtung Normalität ermöglicht wird.

Die Regeln im Überblick für Beschäftigte im Handel:

Beim Betreten von Arbeitsorten, in diesem Fall von Kundenbereichen und Bereichen der Lagerlogistik, ist 

  1. zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten,
  2. eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen (Mund-Nasen-Schutz) und 
  3. dem Arbeitgeber ist ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorzuweisen.

Dieser Nachweis kann sein:

  • ein negatives Ergebnis eines Antigentests oder molekularbiologischen Tests
  • eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion
  • ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19
  • ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid
  • ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate

Wird ein Testnachweis vorgelegt, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Kommt der Arbeitnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, ist bei Kundenkontakt eine Maske zu tragen. Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.

Strengere Vereinbarungen können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen werden.

Für Konsumenten gelten andere Regelungen. So ist jedenfalls eine FFP2 Maske beim Einkaufen zu tragen.