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Ich arbeite als Zeitarbeitskraft

Wenn Zeitarbeitskräfte gerade nicht überlassen werden, also sogenannte „Stehzeiten“ haben, dann gilt für sie der Kollektivvertrag „Allgemeines Gewerbe“. Für Arbeiter:innen gilt der Kollektivvertrag für “Arbeitskräfteüberlasser”. Nach diesem richten sich ihr Gehalt, ihre Arbeitszeit und alle weiteren Ansprüche.

Während sie jedoch gerade überlassen werden, also in einem Unternehmen eingesetzt  werden, muss für sie das gleiche gelten, wie für die fix angestellten Kolleg:innen.

Welche Regelung gilt für mich, wenn ich als Zeitarbeitskraft von einer Personalleasingfirma an eine andere Firma überlassen werde?

Während der Überlassung gilt der jeweilig gültige Kollektivvertrag des Betriebes, in dem gearbeitet wird.

Das Mindestgrundgehalt im Betrieb, in dem gearbeitet wird, darf allerdings nicht niedriger sein als nach dem Grundgehalt des Kollektivvertrages „Allgemeines Gewerbe“.