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Ich arbeite im Home-Office

Die neuen arbeitsrechtlichen Regeln gelten seit 1.April 2021

Was ist Home-Office?

Von Home-Office spricht man, wenn die Arbeit nicht am Firmenarbeitsplatz oder mobil (wie zum Beispiel bei Vertreter:innen oder Monteur:innen), sondern von Zuhause aus erledigt wird.

Unter welchen Voraussetzungen kann ich im Home-Office arbeiten?

Generell muss Home-Office zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn schriftlich vereinbart werden und ist für beide Seiten stets freiwillig. In Betrieben mit Betriebsrat kann Home-Office in einer Betriebsvereinbarung geregelt sein. Das bringt zusätzliche Vorteile, weil dort bessere Regelungen für die Arbeitnehmer:innen festgeschrieben werden können. Falls es in deinem Unternehmen noch keinen Betriebsrat gibt, hilft dir deine Gewerkschaft GPA gerne, einen zu gründen.

Gibt es spezielle gesetzliche Regelungen für die Bildschirmarbeit im Home-Office?

Grundsätzlich gelten hier im Home-Office die gleichen Regelungen wie bei der Arbeit im Büro. Das betrifft insbesondere die Bestimmungen zur Bildschirmarbeitsbrille. Die vom der Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel müssen denselben Anforderungen zu entsprechen wie jene Arbeitsmittel, die in der Arbeitsstätte eingesetzt werden.

Ist der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin für die ergonomische Gestaltung meines Home-Office-Arbeitsplatzes verantwortlich?

Nein. Der Arbeitgeber ist nicht für die ergonomische Gestaltung von Tischen und Stühlen am Arbeitsplatz zuhause zuständig, muss die Arbeitnehmer:innen aber vor Beginn der Ausübung von Home-Office zu den Erfordernissen der Arbeitsplatzgestaltung unterweisen. Jedenfalls solltest du darauf achten, dass dein Arbeitsplatz möglichst gesundheitsfreundlich gestaltet ist. Tipps für einen sinnvoll gestalteten Arbeitsplatz findest du hier.

Ich arbeite ständig im Home-Office. Darf ich trotzdem den Betriebsrat wählen?

Ja. Die im Home-Office tätigen Beschäftigten sind gleichermaßen als »im Rahmen eines Betriebes beschäftigte Personen«, wie es im Gesetz heißt, anzusehen und somit wahlberechtigt. Es kommt nicht auf die Nähe zu den betrieblichen Räumlichkeiten an, sondern auf das Vorliegen einer engen Beziehung zum Betrieb.

Darf mich mein Arbeitgeber bzw. meine Arbeitgeberin zuhause besuchen, um zu sehen, ob ich ordentlich arbeite?

Nein. Arbeitgeber dürfen nicht in den Privatbereich ihrer Beschäftigten eindringen, das ergibt sich schon aus den Grundrechten.

Darf mein Chef mich digital kontrollieren?

Grundsätzlich haben Arbeitgeber:innen das Recht zu kontrollieren, ob die Arbeitsleistung erbracht wird. Je nachdem, wie dein Chef dich kontrollieren will, braucht es allerdings häufig die Zustimmung des Betriebsrats. Wenn du dir unsicher bist, frag lieber nach!

Darf mir mein Arbeitgeber vorschreiben, welches Gerät ich im Home-Office verwenden muss?

Stellt der Arbeitgeber das Gerät zur Verfügung, liegt darin kein Problem. Wenn du das Gerät selbst anschaffen musst, ist die Sache meistens kritisch zu sehen. Jedenfalls muss ein angemessener Aufwandersatz gezahlt werden. Frag sicherheitshalber bei deiner Gewerkschaft nach!

Was passiert, wenn während des Home-Office ein Virus den Computer des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin befällt?

In diesem Fall stellen sich Fragen der Haftung. Wurden die vorgegebenen Sicherheitsstandards eingehalten und hast du den Computer bestimmungsgemäß verwendet, kannst du nicht für auftretende Störungen und Virenbefall im Computersystem verantwortlich gemacht werden. Diese Frage sollte jedoch jedenfalls in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.

Darf ich meine Arbeitsgeräte fürs Home-Office auch privat nutzen?

Ob die Nutzung der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Geräte auch für den Privatgebrauch zulässig ist, sollte Teil der Home-Office-Betriebsvereinbarung sein und muss jedenfalls geregelt werden. Wenn du dir unsicher bist, verwende das Dienstgerät besser nicht privat, bevor du dich erkundigt hast.

Welche Arbeitszeiten gelten im Home-Office?

Die zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeiten gelten grundsätzlich auch im Home-Office. Klar ist: Die gesetzlichen Regeln über die Arbeitszeit kommen in vollem Umfang zur Anwendung. Hier gibt es keinen Unterschied zur Arbeit im Betrieb. Auch Gleitzeit ist möglich!

Was ist bei der Zeitaufzeichnung im Home-Office zu beachten?

Gerade bei der Arbeit von der eigenen Wohnung aus ist die Gefahr des Verschwimmens von Arbeitszeit und Freizeit besonders groß. Das österreichische Arbeitszeitrecht geht allerdings von einer strikten Trennung dieser beiden Bereiche aus. Außerdem sind Ruhezeiten von zumindest elf Stunden zwischen der Arbeitsniederlegung und der Arbeitsaufnahme an nächsten Tag einzuhalten. Im Home-Office ist es daher besonders wichtig, die Arbeitszeiten möglichst genau aufzuzeichnen und die Einhaltung der Mindestruhezeiten sicherzustellen.

Wie funktioniert Gleitzeit im Home-Office?

Grundsätzlich ist Gleitzeit auch im Home-Office möglich. Hier ist jedoch besonders darauf zu achten, dass die Abgrenzung zwischen Arbeitszeit und Freizeit bestehen bleibt und die Ruhezeiten von zumindest elf Stunden eingehalten werden. Darauf ist auch bei der selbstbestimmten Festlegung von Arbeitsbeginn und Arbeitsende zu achten.

Wann muss ich erreichbar sein?

Arbeitnehmer:innen müssen grundsätzlich nur während der vereinbarten Arbeitszeit erreichbar sein und sich für den/die ArbeitgeberIn bereithalten, nicht darüber hinaus. Sollen die Beschäftigten außerhalb der festgelegten Arbeitszeit erreichbar sein, muss Rufbereitschaft vereinbart (und die Zeiten entsprechend bezahlt) werden – das ist grundsätzlich an höchstens zehn Tagen pro Monat möglich.

Was, wenn ich zwar krank bin, aber theoretisch von zu Hause arbeiten könnte?

In Österreich liegt die Entscheidung darüber, ob eine Krankheit und eine damit verbundene Arbeitsunfähigkeit vorliegt, bei deinem Arzt oder deiner Ärztin. Liegt Arbeitsunfähigkeit und eine Krankmeldung vor, darf dein Arbeitgeber bzw. deine Arbeitgeberin also nicht erwarten, dass im Home-Office gearbeitet wird.

Bin ich im Home-Office unfallversichert?

Bislang wurde der Unfallversicherungsschutz im Home-Office sehr restriktiv gehandhabt. Die gesetzliche Neuregelung stellt Unfälle, die sich im Home-Office ereignen nun jenen Unfällen gleich, die sich in der Arbeitsstätte ereignen. Unfallversichert sind damit auch Wege innerhalb des privaten Haushaltes wie auch z.B. von zu Hause aus angetretene Wege zum/zur ÄrztIn. 

Was, wenn ich einen Arzttermin habe?

Das Gesetz unterscheidet hier nicht zwischen Home-Office und Arbeit im Betrieb: Bist du aus wichtigen Gründen ohne Verschulden für eine verhältnismäßig kurze Zeit nicht in der Lage, die Arbeitsleistung zu erbringen, besteht Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts. § 8 Abs 3 AngG kommt also auch im Home-Office zur Anwendung.

Die GPA hilft

GPA-Mitgliedern steht ein vielfältiges Beratungsangebot zu arbeitsrechtlichen Fragen zur Verfügung. Nicht-Mitglieder können unter 050301-301 eine kostenlose Erstberatung in Anspruch nehmen.

Wie lauten die Eckpunkte der neuen Home-Office-Regelungen?

Nach vehementen Forderungen von Arbeiterkammer und Gewerkschaft haben sich die Sozialpartnerorganisationen jüngst mit der Bundesregierung auf neue Regeln im Zusammenhang mit der Arbeit im Home-Office geeinigt, die seit 1. April 2021 in Kraft sind. So wurde nun explizit klargestellt, dass die Arbeit im Home-Office nur freiwillig erfolgen darf, eine schriftliche Vereinbarung zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn ist abzuschließen. Ein neuer Betriebsvereinbarungstatbestand „Festlegung von Rahmenbedingungen für Arbeit im Home-Office“ wurde geschaffen – wo bereits bisher zwingend eine Betriebsvereinbarung abzuschließen ist – Stichwort technische Kontrollsysteme – gilt das auch weiterhin. Klargestellt wurde überdies, dass die Bestimmungen des Arbeitszeit- und des Arbeitsruhegesetzes auch im Home-Office in vollem Umfang zur Anwendung kommen. Ebenfalls klargestellt wurde, dass Arbeitgeber:innen die für die Arbeitserbringung im Home-Office notwendige technische Infrastruktur bereitstellen, andernfalls einen angemessen Kostenersatz zu leisten haben. Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz wurde auf Haushaltsangehörige des/der ArbeitnehmerIn erweitert. In puncto Arbeitnehmer:innenschutz wird eine Musterevaluierung zur besseren Überprüfbarkeit möglicher belastender Faktoren bei der Arbeit in der eigenen Wohnung erstellt, außerdem müssen Arbeitgeber:innen die Beschäftigten vor Beginn der Tätigkeit im Home-Office zu den Erfordernissen der Arbeitsplatzgestaltung unterweisen. Der im Zuge der Covid-19-Krise vorübergehend geschaffene erweiterte Unfallversicherungsschutz für Personen, die von der eigenen Wohnung aus arbeiten, wurde ins Dauerrecht übernommen.

Wie werden Zahlungen durch den/die ArbeitgeberIn steuerlich behandelt?

(Stand 01.01.2023)

Bislang waren diese Kosten nur eingeschränkt absetzbar. Digitale Arbeitsmittel wie Laptop, Handy oder Internet konnten eingeschränkt (betrieblicher Anteil) steuerlich geltend gemacht werden. Sonstige Kosten nur über die sogenannte „Arbeitszimmer-Regelung“, die die Masse der Beschäftigten aber ausgeschlossen hat. Die Sozialpartner haben sich daher für Verbesserungen stark gemacht. Die steuerlichen Regelungen gelten vorerst 2021 bis 2023. Wir setzen uns für eine Verlängerung ein. Die esetzlichen Regeln bestehen aus zwei Elementen: 

1) Zahlungen des Arbeitgebers für Kosten im Home-Office wie Pauschalabgeltungen für digitale Arbeitsmittel wie Laptop, Handy und Datenverbindung oder freiwillige Zahlungen sind nun im Rahmen eines Home-Office-Pauschales von 3 Euro pro Tag, maximal 300 Euro im Jahr, steuer- und SV-frei. Das ist eine erhebliche Verbesserung zum Status Quo, wo solche Zuschüsse steuerpflichtig sind und nicht der volle Betrag netto bei den Beschäftigten ankommt. Die Befreiung setzt klare Anreize für die Betriebe, ihrer Kostenverantwortung nachzukommen. Wo das Pauschale vom Arbeitgeber nicht ausgeschöpft wird, kann die Differenz als Werbungskosten geltend gemacht werden.

2) Belegsmäßig nachgewiesene Kosten für ergonomisches Mobiliar wie zB der Drehstuhl sind mit bis zu 300 Euro pro Jahr absetzbar. 

Pauschalzahlungen sind bis zu 300 €/Jahr steuerfrei (3 € pro vollem Arbeitstag im Homeoffice für maximal 100 Tage im Jahr). Darüber hinaus können Ausgaben für Büromobiliar im Ausmaß von bis zu 300 €/Jahr als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Habe ich Anspruch auf Arbeitsmittel?

Grundsätzlich muss der/die ArbeitgeberIn sämtliche notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Es kann jedoch auch vereinbart werden, dass bestimmte Arbeitsmittel vom/von der ArbeitnehmerIn bereitgestellt werden, dann ist für digitale Arbeitsmittel (Laptop, Diensthandy, Datenverbindung,…) jedenfalls ein angemessener Kostenersatz durch den/die ArbeitgeberIn zu leisten. Pauschalzahlungen sind bis zu 300 Euro pro Jahr steuerfrei. Darüber hinaus können Ausgaben für Büromobiliar im Ausmaß von bis zu 300 Euro pro Jahr als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Habe ich Anspruch auf Kostenersatz?

Soweit die notwendigen Arbeitsmittel nicht vom/von der ArbeitgeberIn bereitgestellt werden, besteht Anspruch auf angemessenen Kostenersatz durch den/die ArbeitgebeberIn jedenfalls für digitale Arbeitsmittel (Laptop, Diensthandy, Datenverbindung,…). Pauschalzahlungen sind bis zu 300 Euro pro Jahr steuerfrei  (3 € pro vollem Arbeitstag im Homeoffice für maximal 100 Tage im Jahr).

Was passiert wenn der Laptop zu Schaden kommt?

Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) gilt bisher nur unmittelbar zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn. Beschädigt ein/eine ArbeitnehmerIn unabsichtlich den Laptop des/der ArbeitgeberIn, muss also in der Regel nicht Schadenersatz in voller Höhe geleistet werden. Problematisch ist, wenn der Schaden von einer anderen Person, etwa dem/der LebensgefährtIn, verursacht wird. Das DHG wird nun auf Haushaltsangehörige des/der ArbeitnehmerIn erweitert, diese sind nun also ebenfalls geschützt.

Broschüre

 

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