Du hast einen All-In-Vertrag? Achtung! Das bedeutet nicht, dass du jetzt unbegrenzt arbeiten musst! Alles Wichtige zum All-In-Vertrag findest du auf dieser Seite. Außerdem kannst du mit unserem All-In-Vertrag-Rechner überprüfen, ob du genug verdienst.
Ich habe einen All-In-Vertrag in Österreich
Ja, es gibt einen Unterschied.
Abschluss All-In Vertrag vor 01.09.2018
Der Parteiwille hat sich damals zulässigen Höchstarbeitszeitgrenzen gerichtet. Wird also über 10 bzw. 50 Stunden hinaus gearbeitet, sind diese Stunden gesondert abzugelten, und zwar nach Wahl der All-In-Bezieher:innen entweder in Geld oder Freizeit. Das gilt wohl auch, wenn vereinbart wurde, dass das All-in-Gehalt „alle gesetzlich zulässigen Überstunden“ abdeckt. Denn auch hier ist, was den Willen der Parteien betrifft, auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und die damals zulässigen Höchstarbeitszeitgrenzen zu schauen. Das Wahlrecht muss bis zum Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums – in der Regel ist das ein Monat – ausgeübt werden.
Abschluss All-In Vertrag nach dem 01.09. 2018
Das All-in-Gehalt kann bis zu 12 Tagesstunden und 60 Wochenstunden abdecken. Das Arbeitszeitgesetz verweist aber explizit auch hier, dass Arbeitnehmer:innen Überstunden ab der 11. Tagesstunde und der 51. Wochenstunde ohne Angabe von Gründen ablehnen können und ihnen daraus kein Nachteil erwachsen darf. Auch bei All-In.
Hier stellt sich ab der 11. Tagesstunde bzw. der 51. Wochenstunde allerdings die Frage, wie mit dem Wahlrecht der Arbeitnehmer:innen bezüglich Abgeltung umzugehen ist. Dieses Wahlrecht besteht jedenfalls auch für All-In-Bezieher:innen. Es kann nicht pauschal vorab ausgeübt werden. Das passt nicht in das Format All-in mit seinem in der Regel einjährigen Beobachtungszeitraum. Zu empfehlen ist die Ausdehnung einer All-in-Vereinbarung auf 12 bzw. 60 Stunden schon aus diesem Grund nicht. Wichtig ist daher, dass am Ende des Jahres bei der Deckungsprüfung alle Ansprüche abgegolten sind.
Durch Änderungen des kollektivvertraglichen Grundgehalts ist auch der arbeitsvertragliche Ist-Lohn anzupassen. Im Rahmen einer All-in-Vereinbarung ergibt sich daraus eine Minderung des Deckungsbetrags. ACHTUNG bevor du deinen Arbeitsvertrag unterschreibst: Aufsaugklauseln werden oftmals mit All-In-Vereinbarungen kombiniert.
Durch die Aufsaugklausel gelten kollektivvertragliche Lohnerhöhungen (begrenzt) bereits als abgegolten. Aufsaugklauseln sind nur in einem zeitlich begrenzten Ausmaß zulässig.
Das Ausmaß der Zulässigkeit hängt laut einer OGH Entscheidung vom Überzahlungsvolumen ab. Demnach ist die „Aufsaugung“ von zwei bis drei Ist-Lohn-Runden zulässig.
Wurde eine All-in-Vereinbarung getroffen, wird während der Elternteilzeit ausschließlich jener Teil des Arbeitsentgelts gekürzt, der zusätzlich zum Grundentgelt für die Leistung von Mehr- und Überstunden vereinbart ist.
Für erbrachte Mehr- und Überstunden hat der/die Elternteilzeitbeschäftigte selbstverständlich Anspruch auf eine entsprechende Vergütung. Diese erfolgt dann nicht pauschal, sondern per Einzelverrechnung der erbrachten Mehrleistungen.
Wird der Anteil, der für die Abgeltung der Überstunden bestimmt ist, nicht explizit als solcher ausgewiesen, so geht dies zu Lasten des Arbeitgebers/ der Arbeitgeberin, der/ die in den meisten Fällen auch der Verfasser/ die Verfasserin der Vereinbarung ist.
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So wie im Fall regelmäßig geleisteter Überstunden ist auch im Fall einer All-In-Vereinbarung das Altersteilzeitgeld auf Grundlage des durchschnittlichen Entgelts der letzten zwölf Monate zu ermitteln. Im Gegensatz zu einer Überstundenpauschale können bei einer All-In-Vereinbarung nicht nur Überstunden, deren Ausmaß nicht näher bestimmt wird, abgedeckt werden, sondern auch andere Entgeltbestandteile bzw. eine branchen-/unternehmensübliche Überzahlung inkludiert sein. Somit ergibt sich für die Altersteilzeit eine Anpassung des All-In-Gehalts analog zum Ausmaß der Arbeitszeitreduktion.
Nach Ansicht des für den Vollzug der Altersteilzeit zuständigen Bundesministeriums darf jedoch bei der Ermittlung des Unterwertes als auch bei der Ermittlung des Teilzeitentgelts jener Anteil, der über das Grundgehalt hinaus Überstunden abgilt, abgezogen werden. Überdies gilt auch im Zusammenhang mit All-In-Verträgen, dass durch Mehr- oder Überstundenarbeit, die zu einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze führt, der Anspruch des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin auf Förderung durch das AMS verloren geht.
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Was musst du beachten, wenn du einen All-In-Vertrag abschließt?
Nachvollziehbarkeit und Berechenbarkeit aller Ansprüche sind wichtig für einen fairen All-In-Vertrag:
- Das Grundgehalt sollte als genauer Betrag im Vertrag stehen (muss zumindest so hoch sein wie das Mindestgehalt laut Kollektivvertrag).
- Aufzeichnung der tatsächlichen Arbeitszeiten (wie werden deine Arbeitszeiten aufgezeichnet?).
- Im Vertrag sollte eine Aufzählung sein, was im All-In-Vertrag abgegolten ist und was extra bezahlt wird.
- Außerdem solltest du mit dem All-In-Vertrag eine Vereinbarung abschließen, wie das All-In-Entgelt jährlich zu erhöhen ist.
Mit dem Abschluss einer All-In-Vereinbarung kann dein Arbeitgeber oder deine Arbeitgeberin erwarten, dass du Überstunden leistest. Das ist aber kein Freibrief für ihn oder sie und bedeutet nicht, dass du bis zum Umfallen arbeiten musst! Es gibt Regeln aus Gesetzen und aus dem Kollektivvertrag, an die du dich halten musst (siehe "Was ist Normalarbeitszeit beim All-In-Vertrag"?).
Außerdem bekommst du deinen All-In-Betrag für eine bestimmte Menge an Überstunden bezahlt. Auch dadurch wird die Anzahl deiner zulässigen bzw. pauschal bezahlten Mehrarbeit eingeschränkt.
Du bist kurz davor, deinen All-In-Vertrag abzuschließen, aber du bist unsicher, ob alles korrekt ist? Melde dich bei unseren Expertinnen und Experten für Arbeitsrecht unter 050301 oder komm direkt in die Beratung in eine unserer Geschäftsstellen. Hier findest du die Kontakte zu unseren Geschäftsstellen. Die Erstberatung durch unsere Expert:innen ist gratis.
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