Ich habe Kinder
Arbeitnehmer:innen mit Kindern haben ganz spezifische Bedürfnisse im Berufsleben. Ist es zunächst die Frage nach der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes, so sind es später Fragen der Pflegefreistellung und möglicher Beihilfen.
Was ist Karenz?
Während der Karenz hast du weiterhin ein Dienstverhältnis, musst aber nicht arbeiten und bekommst kein Gehalt für die Dauer der gesetzlichen Karenz. Die gesetzliche Karenz ist eine Angelegenheit zwischen Arbeitnehmerin und ArbeitgeberIn.
Grundsätzlich besteht ein ein gesetzlicher Karenzanspruch bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats. Ein Anspruch auf gesetzliche Karenz bis zum Ablauf des 24. Lebensmonates des Kindes besteht zukünftig nur mehr dann, wenn der Elternteil, der die Karenz in Anspruch nimmt, zum Zeitpunkt der Karenzmeldung/Karenzverlängerung mit dem Kind einen gemeinsamen Haushalt hat und alleinerziehend ist.
Als alleinerziehend gilt man dann, wenn kein anderer Elternteil vorhanden ist ( weil der andere Elternteil etwa verstorben oder unbekannt ist) oder weil der andere Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Der Elternteil, der alleinerziehend ist und Karenz bis zum 24. Lebensmonat des Kindes in Anspruch nimmt, hat die Voraussetzung des Alleinerzieher:innenstatus der Arbeitgeber:in schriftlich nachzuweisen.
Elternteile, die nicht alleinerziehend sind, haben nur dann einen Anspruch auf Karenz bis zum Ablauf des 24. Lebensmonates des Kindes, wenn beide sich die Karenz für das Kind teilen. Jeder Teil der Karenz muss zumindest zwei Monate betragen. Die gesetzliche Karenz kann zwischen Mutter und Vater zweimal geteilt werden, wobei beim ersten Wechsel beide einen Monat überlappend in der gesetzlichen Karenz sein können.
Wenn ein Elternteil keinen gesetzlichen Karenzanspruch hat, weil er/sie etwa arbeitslos oder Student:in ist, kann der andere Elternteil ebenfalls die Karenz bis zum Ablauf des 24. Lebensmonates des Kindes in Anspruch nehmen.
Die gesetzliche Karenz beginnt nach der Geburt entweder
- im Anschluss an den Mutterschutz oder
- im Anschluss an einen vereinbarten Urlaub nach dem Mutterschutz oder
- im Anschluss an eine Dienstverhinderung (Krankheit oder Unglücksfall) nach der Schutzfrist oder
- im Anschluss an die Karenz des anderen Elternteils oder
- zu einem anderen Zeitpunkt, sofern der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz hat.
Die gesetzliche Karenz endet spätestens einen Tag vor dem Ablauf des 22. oder 24. Lebensmonates des Kindes oder früher, wenn du das mit deinem Arbeitgeber/deiner Arbeitgeberin so vereinbart hast. Die gesetzliche Karenz muss mindestens 2 Monate betragen, darf aber höchstens bis zum 24. Lebensmonat des Kindes in Anspruch genommen werden. Auch wenn die gesetzliche Karenz geteilt wird, kann sie höchstens bis zum 24. Lebensmonat des Kindes in Anspruch genommen werden. Nehmen beide Elternteile einen Monat überlappend in Anspruch, endet die gesetzliche Karenz ein Monat vor dem 2. Geburtstag des Kindes.
Nur solange Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, bist du versichert. Bist du länger in Karenz als Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, musst du dich für diese Zeit selbstversichern bzw. beim anderen Elternteil mitversichern. Eine Meldung bei der Krankenkasse ist notwendig.
Kündigungs- und Entlassungsschutz bedeutet, dass du nur dann gekündigt bzw. entlassen werden kannst, wenn das Arbeits- und Sozialgericht eingeschaltet wurde, und dieses deiner Arbeitgeberin/deinem Arbeitgeber erlaubt, dass du gekündigt oder entlassen wirst (z.B. weil du einen Entlassungsgrund gesetzt hast). Eine Kündigung oder Entlassung ohne Zustimmung des Gerichts ist nicht rechtswirksam.
Für Geburten ab dem 1. August 2019 werden die tatsächlich in Anspruch genommenen Zeiten der gesetzlichen Karenz für Ansprüche, die sich nach der Dienstzeit richten (für die Entgeltfortzahlung, den Urlaubsanspruch, Jubiläumsgelder, kollektivvertragliche Gehaltsvorrückungen usw.) bis maximal dem 24. Lebensmonat des Kindes voll berücksichtigt. Die Vollanrechnung gilt für jedes Kind.
Während einer gesetzlichen Karenz ist es möglich, entweder bei derselben Arbeitgeberin/beim selben Arbeitgeber oder bei einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen ohne den Kündigungs- und Entlassungsschutz zu verlieren. Das Einkommen darf allerdings die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten. Eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze ist darüber hinaus im Ausmaß von höchstens 13 Wochen pro Kalenderjahr (wenn du das ganze Kalenderjahr in der gesetzlichen Karenz warst, ansonsten wird das Ausmaß der zulässigen Beschäftigung der Karenz entsprechend aliquotiert) zulässig. Willst du während der gesetzlichen Karenz bei einem anderen Arbeitgeber (geringfügig) arbeiten, musst du unbedingt in den bestehenden Dienstvertrag schauen, ob ein Nebenbeschäftigungsverbot, Konkurrenzverbot oder andere arbeitsvertragliche Bestimmungen, die ein Arbeiten in der gesetzlichen Karenz ohne Zustimmung deines Arbeitgebers verbieten, vereinbart wurden.
Mehr zum Thema geringfügige Beschäftigung findest du HIER
Für wen gilt der Papamonat?
Alle Väter (bzw. bei gleichgeschlechtlichen Paaren die zweiten Elternteile), die unselbstständig beschäftigt sind, haben einen Rechtsanspruch auf den Papamonat.
Der Vater/der andere Elternteil muss mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und er muss die Meldefristen an den Arbeitgeber einhalten.
Der Vater/der andere Elternteil hat gegenüber dem Arbeitgeber einen arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch für die Dauer von einem Monat. Dieser kann frühestens mit dem Tag nach der Geburt des Kindes beginnen und bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter in Anspruch genommen werden.
Spätestens drei Monate vor der errechneten Geburt muss der Vater/der andere Elternteil dem Arbeitgeber mitteilen (Vorankündigungsfrist), dass er den Papamonat in Anspruch nehmen will. Nach der Geburt muss der Vater/der andere Elternteil den Arbeitgeber unverzüglich von der Geburt verständigen. Spätestens eine Woche nach der Geburt der tatsächliche Antrittszeitpunkt bekannt gegeben werden.
Während des Papamonats hat der Vater/der andere Elternteil einen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Dieser beginnt mit der Mitteilung des Vaters/des anderen Elternteils, dass er den Papamonat in Anspruch nehmen will, frühestens jedoch vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach dem Ende des Papamonats.
Während des Papamonats hat der Vater/der andere Elternteil Anspruch auf den Familienzeitbonus. Für Bezugszeiträume ab 01.01.2026 beträgt der Familienzeitbonus täglich 54,87 Euro, also bis zu 1.700,97 Euro für einen Monat (bei 31 Tagen).
Seit 01.01.2023 kommt es zu keiner Anrechnung auf das Kinderbetreuungsgeld mehr, sollte der Vater zukünftig Kinderbetreuungsgeld beziehen.
Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht besteht für Geburten ab 01.11.2023 die Möglichkeit binnen 121 Tagen ab der Geburt des Kindes den Antrag auf Familienzeitbonus zustellen und ebenso das Recht binnen 182 Tagen ab der Geburt die Dauer der Familienzeit von mind. 28 bis max. 31 Tage einmalig abzuändern.
Die Freistellung von mindestens 28 bis 31 Tage muss innerhalb von 91 Tage ab der Geburt des Kindes genommen werden und es ist ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und dem anderen Elternteil notwendig. Ebenso muss unmittelbar vor dem Bezugsbeginn eine 182 Tage dauernde kranken-und pension versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit des Beziehenden vorliegen.
Wichtig: Der Familienzeitbonus darf in der Regel erst bezogen werden, wenn Mutter und Kind aus dem Krankenhaus entlassen sind.
Was ist das Wochengeld?
Für die Zeit des Mutterschutzes (Beschäftigungsverbot/Schutzfrist) gibt es Wochengeld, das von der Krankenkasse ausbezahlt wird. Den Antrag auf Wochengeld musst du selbst bei deiner zuständigen Krankenkasse stellen.
Für folgende Zeiten steht dir das Wochengeld zu:
- während des absoluten Beschäftigungsverbots, also acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin am Tag der Geburt acht Wochen nach der Geburt
- bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten, bis zu zwölf Wochen nach der Geburt
- wird die Achtwochenfrist vor der Geburt verkürzt, bis max. 16 Wochen nach der Geburt
- während dem vorzeitigen Mutterschutzes aus medizinischen Gründen
Die Höhe des Wochengeldes richtet sich nach deinem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten drei vollentlohnten Kalendermonate vor Beginn des Beschäftigungsverbotes/des Mutterschutzes. Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld, werden durch einen Aufschlag berücksichtigt. Das Wochengeld wird dir monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Wenn du vor Meldung der Schwangerschaft regelmäßig Überstunden geleistet oder an Sonn- und Feiertagen gearbeitet hast, müssen diese bei der Berechnung des Wochengeldes berücksichtigt werden.
Wenn du geringfügig beschäftigt bist, hast du keinen Anspruch auf Wochengeld, da du lediglich unfallversichert bist. Es sein denn, du hast eine Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung bei der Krankenkasse abgeschlossen.
Was ist das Kinderbetreuungsgeld?
Leibliche Mütter und Väter, Adoptiveltern und Dauerpflegeeltern können Kindebetreuungsgeld beziehen.
Die Voraussetzungen dafür sind:
- Für dein Kind muss Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen oder es besteht nur deshalb kein Anspruch auf Familienbeihilfe, weil eine gleichartige Leistung aus den Mitgliedsstaaten der EU; des EWR oder der Schweiz tatsächlich bezogen wird.
- Du musst mit deinem Kind im gemeinsamen Haushalt leben.
- Wenn du von deinem Partner getrennt lebst, muss du die Obsorge für das Kind haben, mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben und auch die Familienbeihilfe beziehen.
- Du musst die Zuverdienstgrenze einhalten.
- Du musst einen Nachweis über die Durchführung der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen erbringen.
- Der Mittelpunkt eurer (Eltern und Kind) Lebensinteressen muss in Österreich liegen, der Aufenthalt muss rechtmäßig sein.
Es gibt einerseits das Kinderbetreuungsgeld-Konto und andererseits das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld. Das Kinderbetreuungsgeld-Konto kannst du unabhängig von einer vorherigen Erwerbstätigkeit beziehen. Das Einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld ist ein Ersatz deines Erwerbseinkommens, es gebührt nur nach einer vorherigen Erwerbstätigkeit.
Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld beginnt mit der Antragsstellung, frühestens aber ab dem Tag der Geburt deines Kindes (bzw. ab dem Tag an dem du dein Kind adoptiert bzw. in Pflege genommen hast). Wenn du Wochengeld erhalten hast, wird das Kinderbetreuungsgeld im Anschluss an den Wochengeldbezug ausbezahlt (während des Wochengeldbezuges ruht der Anspruch auf Kindergeldbezug, es sei denn das Wochengeld ist niedriger als das Kinderbetreuungsgeld, dann bekommst du die Differenz bezahlt).
Den Antrag auf Kinderbetreuungsgeld kannst du direkt bei der Krankenkasse oder auch online mittels digitaler Signatur stellen. Die Auszahlung ist bis zu sechs Monate rückwirkend möglich. Jeder Elternteil muss seinen eigenen Antrag stellen.
Es kommt darauf an, welche Variante man wählt. Das Kinderbetreuungsgeld kann immer nur für ein Kind bezogen werden. Der Bezug kann durch Verzicht vorübergehend oder durch eine gesonderte Meldung vorzeitig beendet werden. Dabei muss im Vorhinein bekanntgegeben werden, auf wie viele und welche Monate man verzichtet. Ein neuerlicher Bezug bei Beendigung ist nur nach neuer Antragsstellung nach einer Frist von einem Kalendermonat möglich.
Der Kindergeld-Bezug für das ältere Kind endet für die Mutter ab Wochengeldbezug für das jüngere Kind bzw. ab Geburt des jüngeren Kindes.
Du bist in den Monaten, in denen du Kinderbetreuungsgeld beziehst, krankenversichert. Sobald du kein Kinderbetreuungsgeld mehr beziehst, aber weiterhin in Karenz bist, musst du dich bei deinem Partner mitversichern oder selbst versichern.
Ab Geburt werden bis zu 48 Monate als Versicherungszeiten für die Pension angerechnet, bei einer Mehrlingsgeburt bis zu 60 Monate. Mit Kinderbetreuungsgeld kannst du deine Pensionsmonate erhöhen. Die ersten 24 Monate nach der Geburt des Kindes sind Beitragsmonate. Bitte kontrolliere das in deinem Pensionskonto!
Beim erstmaligen Wechsel des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld zwischen dir und dem anderen Elternteil ist der gleichzeitige Bezug von höchstens 31 Tagen zulässig. Ein Doppelbezug ist aber nur möglich, wenn ein Elternteil vorher und der andere Elternteil nach dem Doppelbezug Kinderbetreuungsgeld bezieht, das heißt ihr könnt nicht den doppelten Bezug ans Ende des Kinderbetreungsgeld-Bezuges legen.
Auf das Kinderbetreuungsgeld kann für einen bestimmten Zeitraum im Vorhinein, aber jeweils nur für ganze Kalendermonate, verzichtet werden. Im Falle eines Verzichtes werden die Einkünfte dieses Monats bei der Ermittlung der Zuverdienstgrenze nicht berücksichtigt. Dadurch verkürzt sich aber auch die Dauer des Bezuges. Der Verzicht kann innerhalb von sechs Monaten widerrufen werden.
Ja, du darfst dazu verdienen. Allerdings darf der Zuverdienst eine bestimmte jährliche Grenze nicht überschreiten. Die Zuverdienstgrenze bezieht sich nur auf den Elternteil, der Kinderbetreuungsgeld bezieht. Das Einkommen des anderen Elternteils wird nicht berücksichtigt. Es werden bei der Berechnung des Zuverdienstes nur die Kalendermonate herangezogen, in denen an allen Kalendertagen dieses Monats Kinderbetreuungsgeld bezogen wird. Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, muss jener Betrag des Kinderbetreuungsgeldes zurückgezahlt werden, um den die Grenze überschritten wurde.
Wenn du alleine Kinderbetreuungsgeld beziehst:
Es steht dir ein bestimmter Geldbetrag (15.016 Euro - Stand 2026) zur Verfügung, der in einem Zeitraum von 365 bis 851 Tagen ab Geburt bezogen werden kann. Die tägliche Höhe des Kinderbetreuungsgeldes hängt davon ab, wie lange du es beziehst.
Wenn ihr als Eltern Kinderbetreuungsgeld bezieht:
Es steht euch ein bestimmter Geldbetrag (18.760 Euro = Stand 2026) zur Verfügung, der in einem Zeitraum von 456 bis 1.063 Tagen ab Geburt von euch bezogen werden kann. Das gilt aber nur dann, wenn ein Elternteil mindestens 20% dieses Zeitraums Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die tägliche Höhe des Kinderbetreuungsgeldes hängt davon ab, wie lange ihr es bezieht. Wenn ihr das Kinderbetreuungsgeld abwechselnd bezieht, muss ein Bezugsteil mindestens 61 Tage betragen.
Es gibt zwei Zuverdienstgrenzen, eine absolute und deine individuelle. Die absolute Zuverdienstgrenze beträgt 18.000 Euro für das gesamte Kalenderjahr.
Die zweite Zuverdienstgrenze ist deine individuelle Zuverdienstgrenze. Dabei wird auf die Einkünfte aus dem Steuerbescheid jenes Jahres vor der Geburt des Kindes aufgebaut, indem du kein Kinderbetreuungsgeld bezogen hast. Das geht zurück bis maximal zum drittvorangegangenen Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes. Wenn du in jedem Jahr Kinderbetreuungsgeld bezogen hast, ist die Grundlage für die Berechnung dieses drittletzte Kalenderjahr. Die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze wird als unverbindliche Serviceleistung von der Krankenkasse bereits bei der Antragstellung auf Kinderbetreuungsgeld durchgeführt. Die höhere (für dich bessere) Zuverdienstgrenze musst du auf jeden Fall einhalten.
Voraussetzung für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld ist für dich als Mutter eine durchlaufende tatsächliche Ausübung der Erwerbstätigkeit in den letzten 182 Kalendertagen vor Mutterschutz. Wenn du vor Geburt deines Kindes keinen Mutterschutz hattest, brauchst du eine durchlaufende tatsächliche Ausübung der Erwerbstätigkeit in den letzten 182 Kalendertagen vor Geburt des Kindes.
Für Väter und Adoptiveltern/Dauerpflegeeltern gilt als Voraussetzung eine durchlaufende tatsächliche Ausübung der Erwerbstätigkeit von 182 Kalendertagen vor Geburt des Kindes. Unterbrechungen von bis zu 14 Tagen der tatsächlichen Ausübung der Erwerbstätigkeit sind nicht anspruchsschädigend.
Wenn du in diesen 182 Tagen zum Beispiel länger als 14 Tage volles Krankengeld von der Krankenkasse bekommen hast, giltst du für diese Zeit für die Berechnung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes nicht als tatsächlich erwerbstätig und erfüllst daher die Voraussetzungen der 182 Tage der durchlaufenden tatsächlichen Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht. Es bleibt dir dann aber die Variante des Kinderbetreuungsgeld-Kontos.
Wir können dir hier nur allgemeine Informationen geben. Wenn du Wochengeld bezogen hast, erhältst du im Rahmen des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes 80% des Wochengeldes. Für den anderen Elternteil wird zuerst einmal berechnet, wie hoch das Wochengeld auf der Grundlage des eigenen Einkommens wäre. Davon werden dann 80% als einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt.
Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt maximal 80,12 Euro/Tag. Es gibt eine weitere Berechnungsmethode, die sich nach dem Einkommensteuerbescheid des letzten Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes orientiert. Bitte lass dich auf jeden Fall beraten, bevor du dich für eine Variante des Kinderbetreuungsgeldes entscheidest.
Ein Elternteil kann bis zum 365. Tag ab der Geburt des Kindes beziehen.
Wenn es beide beziehen: Der Zeitraum von 365 Tagen ab Geburt verlängert sich auf höchstens 426 Tage ab Geburt eures Kindes. Ein Elternteil muss jedoch mindestens 61 Tage das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beziehen. Während des Wochengeldbezuges wird kein Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt, außer das Wochengeld ist niedriger als das Kinderbetreuungsgeld. Dann bekommt ihr natürlich die Differenz.
Der Partnerschaftsbonus ist eine Geldleistung, die es dafür gibt, dass ihr euch als Eltern den Kinderbetreuungsgeld-Bezug geteilt habt und beträgt 500 Euro pro Elternteil (Stand 01.01.2023). Dieser Bonus steht all jenen Eltern zu, die jeweils mindestens 124 Tage in einem Verhältnis von 40%:60% bis 50%:50% Kinderbetreuungsgeld tatsächlich bezogen haben. Der Antrag auf den Partnerschaftsbonus muss spätestens 124 Tage ab dem letzten Tag der höchstmöglichen Anspruchsdauer für beide Elternteile beantragt werden.
Was gilt bei der Elternteilzeit?
Viele Eltern möchten nach der Geburt ihres Kindes weiterhin arbeiten, aber ihre Arbeitszeit besser an die Betreuung anpassen. Dafür gibt es die Elternteilzeit. Sie ermöglicht es, die Arbeitszeit zu reduzieren oder anders einzuteilen. Während der Elternteilzeit besteht außerdem Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Mit der Elternteilzeit kannst du deine Arbeitsstunden reduzieren oder die Lage deiner Arbeitszeit verändern, zum Beispiel den Arbeitsbeginn oder das Arbeitsende an die Betreuung deines Kindes anpassen. Auch eine Kombination aus beidem ist möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen können beide Elternteile gleichzeitig Elternteilzeit in Anspruch nehmen.
Ein Rechtsanspruch besteht, wenn du in einem Betrieb mit mehr als 20 Beschäftigten arbeitest, dein Arbeitsverhältnis bereits mindestens drei Jahre gedauert hat und du mit deinem Kind im gemeinsamen Haushalt lebst oder die Obsorge hast. Außerdem darf der andere Elternteil nicht gleichzeitig für dasselbe Kind in Karenz sein.
Die Arbeitszeit muss um mindestens 20 Prozent verringert werden und darf nicht unter 12 Stunden pro Woche liegen.
Seit November 2023 kann Elternteilzeit grundsätzlich bis zum achten Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden. Insgesamt sind jedoch maximal sieben Jahre möglich. Von dieser Zeit werden das Beschäftigungsverbot nach der Geburt sowie Karenzzeiten beider Elternteile abgezogen.
Auch wenn die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Anspruch nicht erfüllt sind, kann Elternteilzeit vereinbart werden. Das ist etwa der Fall, wenn der Betrieb weniger als 21 Beschäftigte hat oder das Arbeitsverhältnis noch keine drei Jahre dauert. In diesem Fall müssen sich Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in gemeinsam auf die Elternteilzeit einigen.
Die Elternteilzeit muss dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt werden. In dieser Mitteilung müssen Beginn, Dauer, Ausmaß der Arbeitszeit sowie die gewünschte Lage der Arbeitszeit enthalten sein. In vielen Fällen muss diese Information spätestens drei Monate vor dem geplanten Beginn erfolgen.
Ja. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe der Elternteilzeit, frühestens jedoch vier Monate vor dem geplanten Beginn. Er endet vier Wochen nach dem Ende der Elternteilzeit. Zwischen dem vierten und achten Geburtstag des Kindes besteht ein sogenannter Motivkündigungsschutz. Eine Kündigung, die wegen der Elternteilzeit ausgesprochen wird, kann daher vor Gericht angefochten werden.
Mehr Infos zur Teilzeit findest du HIER
Was ist die Familienbeihilfe?
Anspruch auf Familienbeihilfe haben
- Österreichische Staatsbürger:innen
- EU/EWR-Staatsbürger:innen & Schweizer Staatsbürger:innen
- Drittstaatsangehörige, die sich auf Grund eines auf Dauer ausgerichteten Aufenthaltstitels in Österreich aufhalten
- Anerkannte Flüchtlinge nach dem Asylgesetz
- Aufenthaltsberechtigte, die nach dem Asylgesetz besonderen Schutz genießen
- Subsidiär Schutzberechtigte (sofern keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen werden und Erwerbstätigkeit vorliegt)
Für Bürger:innen aus der EU/EWR und der Schweiz gilt:
Sie haben in jenem Staat vorrangig Anspruch auf Familienleistungen, in dem Sie die Beschäftigung ausüben, auch wenn sich die Familie ständig in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder der Schweiz aufhält. Arbeiten die Eltern in unterschiedlichen Unionsmitgliedsstaaten, ist jener Staat vorranging für die Familienleistungen zuständig, in dem das Kind lebt. In diesem Fall muss jener Staat, der die höheren Familienleistungen vorsieht, eine Differenzzahlung auf sein Leistungsniveau aufzahlen.
Seit 01.01.2019 wurde die Familienbeihilfe für Unionsbürger:innen, deren Kinder in einem anderen EU/EWR Mitgliedstaat leben an das Preisniveau des Wohnstaates angepasst. Diese Bestimmung wurde vom EuGH als unionsrechtswidrig eingestuft und es werden die Anspruchsmonate von Jänner 2019 bis Juni 2022 automatisch an die Familienbeihilfen-Bezieher/-innen nachgezahlt.
Seit 2023 wird die Familienbeihilfe jährlich an die Inflation angepasst. Sie steigt daher ab 2025 um 4,6 Prozent.
Auch für den Familienbonus Plus, Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag sowie Unterhaltsabsetzbetrag erfolgt die Nachzahlung automatisch.
Für Kinder, die bereits 18 sind, besteht nur dann Anspruch auf die Familienbeihilfe, wenn sie für einen Beruf (Lehre, Schule, Studium, Fachhochschule etc.) aus- oder fortgebildet werden.
In den Zeiten zwischen Matura und Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst gibt es Familienbeihilfe, wenn die Berufsausbildung nach Ende des Dienstes so rasch wie möglich fortgesetzt wird.
Für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und in keiner Berufsausbildung mehr stehen, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe - auch dann nicht, wenn sie beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos vorgemerkt sind.
Die maximale Bezugsdauer für die Familienbeihilfe ist mit dem vollendeten 24. Lebensjahr begrenzt.
Für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern das Kind noch nicht 24 ist.
Bei volljährigen Kindern, die ein Studium absolvieren, besteht der Anspruch, wenn die vorgesehene Studienzeit eingehalten und ein positiver Studienerfolg vorliegt. Dieser muss dem Finanzamt nachgewiesen werden.
- Studierende, die bei Vollendung des 24. Lebensjahres den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben und denen danach Familienbeihilfe wegen Berufsausbildung zusteht.
- Studierende, für die zum vollendeten 24. Lebensjahr Familienbeihilfe wegen Berufsausbildung zusteht, und die bereits ein Kind geboren haben oder schwanger sind.
- Studierende, die ein Studium von mindestens 10 Semestern Dauer betreiben, sofern das Studium in dem Kalenderjahr, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, begonnen wurde, bei Einhaltung der Mindeststudiendauer bis zum erstmöglichen Studienabschluss.
- Studierende, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % nachweisen
Du hast Anspruch auf Familienbeihilfe für dein Kind bzw. Kinder, wenn du deinen Lebensmittelpunkt in Österreich hast und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebst. Die Familienbeihilfe wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt. Der Anspruch besteht für alle Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Was bekomme ich, wenn ich Alleinverdienerin oder Alleinverdiener bin?
AlleinverdienerI:innen sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder in einer Lebensgemeinschaft leben, von ihrer/ihrem PartnerIn nicht dauerhaft getrennt leben und diese/dieser nicht mehr als 7.411 Euro (2025: 7.284 Euro; 2024: 6.937 Euro; 2023: 6.312 Euro; bis 2022: 6.000 Euro) jährlich verdient.
Der Alleinerzieherabsetzbetrag ist ein Steuerabsetzbetrag. Er steht Eltern zu, die mehr als 6 Monate im Kalenderjahr für mindestens ein Kind Familienbeihilfe bezogen haben und in diesem Zeitraum mehr als 6 Monate nicht in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft gelebt haben.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag oder -erzieherabsetzbetrag beträgt 2026
- 612 Euro bei einem Kind
- 828 Euro bei zwei Kindern
- 1.101 Euro bei drei Kindern
- zusätzlich 273 Euro für jedes weitere Kind, für das du Familienbeihilfe beziehst.
Was bekomme ich, wenn ich Unterhalt zahle?
Wer für ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt, nachweislich gesetzlichen Unterhalt zahlt, hat 2026 Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag in folgender Höhe:
- für das erste Kind 38 Euro
- für das zweite Kind 56 Euro
- für das dritte und weitere Kinder 75 Euro
Die Eltern dürfen für dieses Kind oder diese Kinder keine Familienbeihilfe beziehen.
Was gilt für Pflege- und Adoptiveltern?
Wenn du ein Kind adoptierst oder unentgeltlich in Pflege nimmst, gelten für dich die Karenzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes und des Väterkarenz-Gesetzes.
Anspruch auf Karenz hast du als Arbeitnehmer:in, wenn du alleine oder gemeinsam mit deiner Partnerin oder deinem Partner ein Kind adoptierst oder unentgeltlich in Pflege nimmst und mit dem Kind im selben Haushalt lebst.
Du kannst die Karenz mit deiner Partnerin oder deinem Partner zweimal teilen. Ein Karenzteil muss mindestens zwei Monate dauern. Beim ersten Wechsel der Betreuungsperson könnt ihr gleichzeitig einen Monat Karenz in Anspruch nehmen.
Achtung! Dadurch verkürzt sich die Gesamtdauer der Karenz um einen Monat.
Die Karenz beginnt frühestens an dem Tag, an dem du das Kind adoptierst oder in unentgeltliche Pflege übernimmst. Sie dauert längstens bis zum Tag vor dem zweiten Geburtstag des Kindes.
Mit der Mitteilung über die Adoption bzw. die Übernahme in Pflege tritt der Kündigungs- und Entlassungsschutz in Kraft. Die Mitteilung muss auch enthalten, dass du Karenz in Anspruch nehmen willst.
Wenn du ein Kind adoptierst oder in Pflege nimmst, das älter als 18 Monate, aber noch keine zwei Jahre alt ist, kannst du bis zu sechs Monate in Karenz gehen.
Wenn du ein Kind adoptierst oder in Pflege nimmst, das zwischen zwei und sieben Jahre alt ist, kannst du ebenfalls bis zu sechs Monate Karenz nehmen.
Wenn du ein Kind vor seinem zweiten Geburtstag adoptierst, kannst du drei Monate der Karenz bis zum siebten Geburtstag des Kindes aufschieben. Wird ein älteres Kind adoptiert, besteht diese Möglichkeit nicht.
Mehr zum Thema Schwangerschaft, Geburt und Mutterschutz findest du HIER
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