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Anmeldung bei der Sozialversicherung

Der Arbeitgeber muss beim zuständigen Krankenversicherungsträger der/die Arbeitnehmer:in vor dem Arbeitsantritt anmelden. Diese Anmeldung wirkt sich in der Sozialversicherung für die Bereiche der Kranken- Unfall- Pensions- sowie in der Arbeitslosenversicherung aus. Je nach Art der Beschäftigung gibt es vollversicherte Pflichtversicherte/ umfassende Versicherung in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung und Arbeitslosenversicherung oder teilversicherte Pflichtversicherte/Pflichtversicherung nur in Teilen der Sozialversicherung. (bspw.: geringfügige Anstellung, dadurch besteht lediglich Unfallversicherungsschutz).

Vor Arbeitsantritt muss der Arbeitgeber eine Anmeldung, die die Beitragskontonummer, Namen und Versicherungsnummer bzw Geburtsdatum sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme und das Vorliegen einer Voll-oder Teilversicherung beinhaltet, durchführen. Nach Arbeitsaufnahme ist eine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung zu erstatten

Eine Abschrift der bestätigten Anmeldung hat der Arbeitgeber unverzüglich an die/der Arbeitnehmer:in weiterzugeben und ist eine wichtige Kontrollmöglichkeit für dich.