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Ausbildungskosten-Rückersatz-Klausel (§ 2d AVRAG)

Unternehmen sind häufig bereit, ihren Mitarbeiter:innen die Aus- und Weiterbildung zu bezahlen. Allerdings wird von dem oder der betroffenen Beschäftigten zumeist verlangt, eine Ausbildungskostenrückersatzklausel zu unterschreiben. Mit dieser Klausel verpflichten sich Arbeitnehmer:innen, die Ausbildungskosten zu­rück­zahl­en, wenn sie das Unternehmen verlassen.

Tipp: Nicht immer verpflichtet eine solche Klausel tatsächlich zum Ersatz der Ausbildungskosten.

Eine allgemeine Ausbildungskostenrückersatzklausel im Arbeitsvertrag genügt dem Bestimmtheitsgebot nicht, weil Arbeitnehmer:innen nicht abschätzen können, in welcher Höhe Kosten auf sie zukommen könnten.

Eine Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung muss für jede Aus- und Weiterbildungsmaßnahme gesondert getroffen werden und gewisse Kriterien erfüllen.

Es muss sich um eine Bildungsmaßnahme handeln, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbar ist. Eine bloße Einschulung auf z.B. Produkte des Unternehmens erfüllt diese Voraussetzung nicht. 

Außerdem muss sich der Rückzahlungsbetrag monatlich verringern (Aliquotierung). Je länger man im Unternehmen bleibt, desto weniger Rückersatz muss man leisten.

Die Rückzahlungspflicht endet jedenfalls nach 4 Jahren, bei besonders teuren Ausbildungen nach 8 Jahren.

Wann die Rückforderung von Ausbildungskosten in der Regel zulässig ist:

  • bei Ar­beit­nehm­er­kün­di­gung
  • bei berechtigter Entlassung
  • bei unberechtigtem Aus­tritt
  • im Fall einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Tipp: Bei einvernehmlicher Auflösung bitte nicht vergessen, den Verzicht des Arbeitgebers auf den Ausbildungskostenrückersatz schriftlich zu vereinbaren.