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Dienstverhinderungen, bezahlte (inkl. Neuregelung ab 1.7.2018)

Im Angestelltengesetz (§ 8 Abs 3 AngG) und in den meisten Kollektivverträgen ist geregelt, bei welchen Dienstverhinderungen Angestellte weiterhin Anspruch auf die Fortzahlung ihres Entgelts haben.

Das sind z.B.:

  • Arztbesuch
  • Behördenweg
  • private Ereignisse (z.B. Begräbnis eines nahen Angehörigen, die eigene Hochzeit, etc.), sofern nur in der Arbeitszeit möglich.

Diese Bestimmung ist zwingend - sie kann nicht eingeschränkt oder aufgehoben werden.

NEU ab 1.7.2018: Der Anspruch bei Dienstverhinderung aus persönlichen Gründen wird für Arbeiter:innen analog § 8 Abs 3 AngG zwingend gestellt. Ein Kollektivvertrag kann keine ungünstigeren Regelungen mehr treffen.

Bitte erkundige dich, wie und zu welchem Zeitpunkt derartige Dienstverhinderungen in deinem Betrieb zu melden sind.