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Einkommensbericht

Seit 1. März 2011 verpflichtet das Gleichbehandlungsgesetz Unternehmen dazu, die Löhne und Gehälter, die sie ihren Arbeitnehmer:innen bezahlen, nach Geschlechtern getrennt in einem Einkommensbericht zu veröffentlichen.

Diese Verpflichtung traf zunächst nur Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmer:innen, im Rahmen eines Stufenplans wurden allerdings Jahr für Jahr mehr Unternehmen einbezogen.

Der Einkommensbericht ist in anonymisierter Form zu erstellen.

Zu veröffentlichen sind:

  • Die Anzahl der Frauen und die Anzahl der Männer in den jeweiligen kollektivvertraglichen Verwendungsgruppen (wenn verfügbar, betriebliche Verwendungsgruppen).
  • Die Anzahl der Frauen und die Anzahl der Männer in den - wenn verfügbar - einzelnen Verwendungsgruppenjahren.
  • Das Durchschnitts- oder Medianarbeitsentgelt von Frauen und Männern im Kalenderjahr in den jeweiligen kollektivvertraglichen oder - wenn verfügbar - betrieblichen Verwendungsgruppen und - wenn verfügbar - Verwendungsgruppenjahren.

Hierbei ist Teilzeitbeschäftigung auf Vollzeit, unterjährige Beschäftigung auf ganzjährige Beschäftigung umzurechnen.

Gibt es kein kollektivvertragliches oder betriebliches Entlohnungsschema, sind Funktionsgruppen entsprechend der betrieblichen Tätigkeitsstruktur zu bilden.

Der Einkommensbericht ist dem Zentralbetriebsrat, falls es einen solchen nicht gibt den Betriebsausschüssen, falls auch kein Betriebsausschuss errichtet ist, der/den zuständigen Betriebsratskörperschaft/en alle zwei Jahre jeweils im ersten Quartal des Folgejahrs zu übermitteln.

Ist im Unternehmen/Betrieb kein Betriebsrat errichtet, hat jede:r einzelne Arbeitnehmer:in ein Einsichtsrecht.

Über den Inhalt des Einkommensberichtes sind sowohl Betriebsratsmitglieder als auch Arbeitnehmer:innen zur Verschwiegenheit außerhalb des Betriebes verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Verschwiegenheitspflicht kann zu einer Verwaltungsstrafe führen.

Zweck des Einkommensberichtes ist es u.a., eine allfällige Einkommensschere zwischen Männern und Frauen im Unternehmen zu thematisieren und Maßnahmen zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu treffen.

Diese Verpflichtung traf zunächst nur Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmer:innen, im Rahmen eines Stufenplans wurden allerdings Jahr für Jahr mehr Unternehmen einbezogen.

Der Stufenplan im Detail:

Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmer:innen erstmals ab 2011 für das Jahr 2010,

Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmer:innen erstmals ab 2012 für das Jahr 2011,

Unternehmen mit mehr als 250 Arbeitnehmer:innen erstmals ab 2013 für das Jahr 2012,

Unternehmen mit mehr als 150 Arbeitnehmer:innen erstmals ab 2014 für das Jahr 2013.