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Gleichbehandlungsgrundsatz

Im Gegensatz zum Gleichbehandlungs-/Antidiskriminierungsrecht, das gesetzlich geregelt ist, wurde der so genannte arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz einzig und allein von der Rechtsprechung entwickelt. Die herrschende Judikatur besagt eindeutig, dass ein:e Arbeitnehmer:in bzw eine kleine Gruppe von Arbeitnehmer:innen nicht willkürlich oder aus sachfremden Gründen schlechter gestellt werden dürfen als die übrigen Arbeitnehmer:innen unter ähnlichen Voraussetzungen. Es handelt sich hierbei um ein generelles Diskriminierungsverbot im Arbeitsverhältnis, das allerdings nur dort greift, wo es um die Diskriminierung einer klaren Minderheit gegenüber einer deutlichen Mehrheit von Arbeitnehmer:innen geht. Eine sachlich nicht berechtigte Bevorzugung eines/einer Arbeitnehmer:in oder einer Minderheit würde nach den Kriterien der Rechtsprechung den Gleichbehandlungsgrundsatz hingegen nicht verletzen.

Praktische Anwendung findet der Gleichbehandlungsgrundsatz vor allem bei freiwilligen Leistungen, die der Arbeitgeber gewährt. Solche Leistungen dürfen zwar an gewisse Voraussetzungen geknüpft werden, müssen aber nach sachgerechten Kriterien gewährt werden.