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Haftung

Im Zuge der Erbringung einer Dienstleistung kann es vorkommen, dass der/die Dienstnehmer:in dem Dienstgeber aus Versehen einen Schaden zufügt. Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz beschränkt diesbezüglich die Schadenersatzpflicht der Dienstnehmer:innen.

Das Ausmaß der Haftung des Dienstnehmers oder der Dienstnehmerin ist vom Grad seines Verschuldens abhängig. Für eine entschuldbare Fehlleistung haftet der/die Dienstnehmer:in überhaupt nicht; liegt (leichte) Fahrlässigkeit vor, kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Schadenersatz mäßigen oder sogar zur Gänze erlassen. Grobe Fahrlässigkeit kann lediglich zu einer Mäßigung des Schadens führen, im Fall des Vorsatzes haftet der/die Dienstnehmer:in selbstverständlich in vollem Umfang.

Misst man das Ausmaß des Verschuldens des Dienstnehmers oder der Dienstnehmerin, sind vor allem folgende Kriterien zu prüfen: 

 

  • In welchem Ausmaß ist die ausgeübte Tätigkeit mit Verantwortung verbunden?
  • Welche Ausbildung hat der Dienstnehmer?
  • Unter welchen Bedingungen ist die Dienstleistung zu erbringen?
  •  Inwieweit wurde bei Bemessung des Entgelts ein mit der ausgeübten Tätigkeit verbundenes Wagnis berücksichtigt?
  •  Ist die vom Dienstnehmer oder von der Dienstnehmerin erbrachte Dienstleistung erfahrungsgemäß mit einer erhöhten Schadensgefahr verbunden?

 

Eine Abwägung all dieser Kriterien wird zum Beispiel dazu führen, dass ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin, der oder die ohne entsprechende Ausbildung unter erschwerten Bedingungen eine Dienstleistung erbringen muss, bei welcher der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist, mit einer großzügigen Mäßigung der Schadenersatzpflicht rechnen darf, während dies bei einem Dienstnehmer oder einer Dienstnehmerin, der oder die beispielsweise über einen hohen Grad an Ausbildung verfügt und ein sehr großzügiges Entgelt bezieht nicht der Fall sein wird.

Hat der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin bei Erbringung seiner oder ihrer Dienstleistung einem Dritten Schaden zugefügt und wird er oder sie zum Ersatz dieses Schadens herangezogen, hat er oder sie dies seinem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen. Der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin hat einen Vergütungsanspruch gegen seinen Dienstgeber.

Wird ein Dienstgeber auf Grund eines Schadens, den sein Dienstnehmer oder seine Dienstnehmerin einem Dritten zugefügt hat selbst zur Ersatzleistung herangezogen, kann er sich im Ausmaß der beschränkten Schadenersatzpflicht nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz bei seinem Dienstnehmer oder seiner Dienstnehmerin regressieren. 

Liegt lediglich leichte Fahrlässigkeit vor, erlöschen Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer:in, wenn sie nicht binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend gemacht werden.

Während des aufrechten Bestandes eines Dienstverhältnisses ist die Aufrechnung von Ansprüchen gegen den Dienstnehmer oder die Dienstnemerin nur zulässig, wenn der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Aufrechnungserklärung dieser widersprochen hat.

Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz gilt auch für Personen, die - ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen - im Auftrag und für Rechnung bestimmter anderer Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind.