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Haftung im Job

Wann du als Arbeitnehmer:in zahlen musst

Bei der Arbeit kann immer etwas passieren. Wichtig ist zu wissen, dass du nicht automatisch für jeden Schaden haftest. Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz schützt Arbeitnehmer:innen und begrenzt ihre Schadenersatzpflicht. Hier findest du die wichtigsten Fragen und Antworten.

Nicht automatisch. Wenn du deinem Arbeitgeber bei während der Arbeit oder im Rahmen der Erbringung deiner Arbeitsleistung einen Schaden zufügst, greift das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz. Es sorgt dafür, dass deine Haftung je nach Verschuldensgrad eingeschränkt wird. Wie viel du ersetzen musst, hängt vor allem davon ab, wie schwer dein Verschulden war.

  • Bei einer entschuldbaren Fehlleistung haftest du überhaupt nicht.
  • Bei leichter Fahrlässigkeit kann das Gericht den Schadenersatz reduzieren oder sogar ganz erlassen.
  • Bei grober Fahrlässigkeit ist meist nur eine Mäßigung möglich.
  • Bei Vorsatz musst du den Schaden grundsätzlich vollständig ersetzen.

Bei der Beurteilung wird immer der Einzelfall geprüft. Besonders wichtig sind unter anderem die Verantwortung deiner Tätigkeit, deine Ausbildung und die konkreten Arbeitsbedingungen.

Auch wird berücksichtigt, ob in deinem Entgelt ein besonderes Risiko enthalten ist und ob deine Tätigkeit typischerweise mit erhöhter Schadensgefahr verbunden ist.

Je höher die Verantwortung, Ausbildung und Bezahlung, desto eher kann eine höhere Haftung angenommen werden. Umgekehrt kann die Haftung deutlich reduziert werden, wenn du ohne ausreichende Einschulung unter schwierigen Bedingungen gearbeitet hast.

Verursachst du bei der Arbeit einen Schaden bei einer dritten Person und wirst dafür in Anspruch genommen, musst du das deinem Arbeitgeber unverzüglich melden.

Der/die Arbeitnehmer:in kann jedoch vom Arbeitgeber einen Ersatz dafür verlangen. Dabei sind die Regeln des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes zu beachten (z.B. Mäßigungsrecht je nach Verschuldensgrad). 

Ja, aber nur im Rahmen der gesetzlichen Haftungsbeschränkung. Wird dein Arbeitgeber wegen eines von dir verursachten Schadens gegenüber einem Dritten schadenersatzpflichtig, kann er bei dir Regress nehmen. Auch hier gelten die abgestuften Haftungsregeln nach deinem Verschuldensgrad. Dabei ist auch zu überprüfen, ob deinen Arbeitgeber ein Mitverschulden trifft. 

Ja. Liegt nur eine leichte Fahrlässigkeit vor, verfallen Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in, wenn sie nicht binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend gemacht werden.

Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche, die auf grober Fahr­lässig­keit beruhen, müssen binnen 3 Jahren gerichtlich geltend gemacht werden, sofern sie nicht bereits früher verfallen (Verfallsfristen erfordern oftmals die schriftliche Einforderung offener Ansprüche, Verfallsfristen sind durchaus unterschiedlich lange).

Während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses ist eine Aufrechnung des Schadenersatzes mit Ansprüchen die dir zustehen (z.B: Gehalt) nur eingeschränkt zulässig. Der Abzug ist nur wirksam, wenn du nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Aufrechnungserklärung widersprichst.

Du solltest zwecks Beweisbarkeit am Besten immer schriftlich widersprechen. 

Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz gilt jedenfalls für Angestellte und Arbeiter:innen. Es kommt aber auch für Personen zur Anwendung, wenn diese im Auftrag und für Rechnung bestimmter anderer Personen Arbeiten leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind. Das Rechtsverhältnis einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung könnte ein freier Arbeitsvertrag oder ein 

    

Unterstützung durch die Gewerkschaft GPA

Bei Schadenersatzforderungen im Job geht es oft um viel Geld. Wenn dir ein Schaden vorgeworfen wird oder dein Arbeitgeber etwas vom Gehalt abziehen will, unterstützt dich die Gewerkschaft GPA mit Beratung und Rechtsschutz.

Achtung: Als Mitglied der GPA hast du Anspruch auf eine Berufshaftpflichtversicherung. Alle Infos dazu findest du HIER 

      

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