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Kündigungs-/Entlassungsanfechtung

Im Arbeitsverfassungsgesetz gibt es festgeschriebene Gründe, die eine Kündigung durch den Dienstgeber anfechtbar machen. Solche Gründe können vorliegende verpönte Motive und/oder die Sozialwidrigkeit der Kündigung sein.

Verpönt motivierte bzw sozialwidrige Kündigungen sind zwar vorerst wirksam, aber bei Gericht anfechtbar. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um einen Betrieb handelt, in dem entweder ein Betriebsrat errichtet ist oder errichtet werden könnte (zumindest 5 Arbeitnehmer:innen). In einigen Sondergesetzen, die auch vereinzelt Kündigungsanfechtungsmöglichkeiten beinhalten, entfällt diese Voraussetzung (zB Gleichbehandlungsgesetz). Endet ein Kündigungsanfechtungsverfahren vor Gericht positiv, also mit einer Unwirksamerklärung der angefochtenen Kündigung, ist das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung weiter aufrecht. Lagen zwischen faktischer Beendigung des Dienstverhältnisses und rechtskräftiger Gerichtsentscheidung Zeiten der Arbeitslosigkeit, muss eine finanzielle Rückabwicklung erfolgen (der Arbeitgeber muss laufende Gehälter etc. auszahlen, der Arbeitnehmer muss das bezogene Arbeitslosengeld zurückerstatten).

Zu den verpönten Motiven: Diese sind im Arbeitsverfassungsgesetz abschließend aufgezählt. Eine Kündigung ist dann rechtsunwirksam, wenn sie aus folgenden Gründen erfolgte:

  • Wegen des Beitritts oder der Mitgliedschaft des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zu Gewerkschaften;
  • Wegen seiner oder ihrer Tätigkeit in Gewerkschaften;
  • Wegen Einberufung der Betriebsversammlung (Einleitung einer Betriebsratswahl) durch den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin;
  • Wegen seiner oder ihrer Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes, einer Wahlkommission oder als Wahlzeuge oder Wahlzeugin;
  • Wegen seiner oder ihrer Bewerbung um eine Mitgliedschaft zum Betriebsrat oder wegen einer früheren Tätigkeit im Betriebsrat;
  • Wegen seiner oder ihrer Tätigkeit als Mitglied der Schlichtungsstelle;
  • Wegen seiner oder ihrer Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson, Sicherheitsfachkraft oder Arbeitsmediziner:in oder als Fach- oder Hilfspersonal von Sicherheitsfachkräften oder Arbeitsmediziner:innen;
  • Wegen der bevorstehenden Einberufung des Arbeitnehmers zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zuweisung zum Zivildienst;
  • Wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin;
  • Wegen seiner oder ihrer Tätigkeit als Sprecher (im Zusammenhang mit der Errichtung eines Besonderen Verhandlungsgremiums/Europäische Aktiengesellschaft).

Zur Sozialwidrigkeit: Aus diesem Grund kann eine Kündigung nur dann angefochten werden, wenn der oder die Gekündigte zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits 6 Monate im Betrieb/Unternehmen beschäftigt war und der Betriebsrat der Kündigung nicht ausdrücklich zugestimmt hat.
Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, wenn sie wesentliche Interessen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin beeinträchtigt (zB zu erwartende lange Arbeitslosigkeit/empfindliche Einkommenseinbußen/Sorgepflichten/hohe monatliche Fixkosten). Kann der Arbeitgeber beweisen, dass die Kündigung betriebsbedingt (zB Wegfall des Arbeitsplatzes bei Umstrukturierung, etc.) und/oder personenbedingt (zB Verfehlungen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin) erfolgte, hat eine Interessenabwägung stattzufinden.

In einem Betrieb, in dem ein Betriebsrat errichtet ist, muss der Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin den Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung von seiner Kündigungsabsicht verständigen. Der Betriebsrat hat die Möglichkeit, innerhalb einer Woche dazu Stellung zu nehmen (Widerspruch oder Zustimmung) oder die Frist ungenützt verstreichen zu lassen. Während laufender Frist kann der Arbeitgeber nicht wirksam kündigen, es sei denn, eine ausdrückliche Stellungnahme des Betriebsrates läge bereits vor.
Wird die Kündigung schließlich ausgesprochen, ist der Betriebsrat vom Betriebsinhaber oder der Betriebsinhaberin auch hierüber zu verständigen. Hat der Betriebsrat Widerspruch eingelegt, kann er auf Verlangen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin die Kündigung binnen 1 Woche anfechten; kommt der Betriebsrat diesem Verlangen nicht nach, kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von 2 weiteren Wochen selbst anfechten. Hat der Betriebsrat keinen Widerspruch erhoben, ist nur der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Anfechtung berechtigt, und zwar binnen 2 Wochen ab Zugang der Kündigung (ACHTUNG bei Hinterlegung! Hier läuft die Frist ab jenem Tag, ab welchem die Kündigung bei der Post behoben werden kann!).

In einem Betrieb, in dem kein Betriebsrat errichtet ist, aber errichtet werden könnte, fällt das Vorverfahren weg. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin hat aber die Möglichkeit, binnen 2 Wochen ab Zugang der Kündigung dieselbe anzufechten.

Auch Entlassungen können angefochten werden. Hier kann der Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin zwar sofort entlassen, er muss jedoch den Betriebsrat unverzüglich verständigen. Der Betriebsrat kann binnen 3 Arbeitstagen eine Stellungnahme abgeben.
Eine Entlassung kann aus denselben Gründen angefochten werden wie eine Kündigung. Außerdem darf natürlich kein Entlassungsgrund vorliegen.

Die Anfechtung von Kündigungen/Entlassungen ist auch nach dem Gleichbehandlungsgesetz möglich, sofern eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion/Weltanschauung, der sexuellen Ausrichtung oder es Alters vorliegt.

Deine Gewerkschaft GPA vertritt dich vor Gericht, wenn du eine Kündigung oder Entlassung anfechten möchtest. Da sehr knappe Fristen einzuhalten sind, ist es notwendig, dass du unmittelbar nach Erhalt der Kündigung/Entlassung mit deiner GPA-Landesgeschäftsstelle Kontakt aufnimmst.

ACHTUNG: Die Anfechtungsfristen gelten für ab 1.1.2011 ausgesprochene Kündigungen/Entlassungen! Davor gilt für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin eine Anfechtungsfrist von nur 1 Woche.