Zum Hauptinhalt wechseln

Mutterschutz, Karenz und Elternteilzeit

Schwangerschaft/Karenz

Werdende Mütter bzw Mütter genießen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Sie können ohne (idR vorherige) Zustimmung des Gerichts nicht gekündigt oder entlassen werden.

Werdende Mütter dürfen darüber hinaus in den letzten 8 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und Mütter bis zum Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden (Wochenschutz/Beschäftigungsverbot).

Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen beträgt diese Frist mindestens 12 Wochen. Meldet eine Arbeitnehmerin während eines befristeten Dienstverhältnisses ihre Schwangerschaft, so wird der Ablauf der Befristung bis zum Beginn des Beschäftigungsverbotes gehemmt, es sei denn, die Befristung wäre sachlich gerechtfertigt erfolgt oder gesetzlich vorgesehen.

In der gesetzlichen Karenz ( = einseitiger Freistellungsanspruch bis maximal einen Tag vor dem zweiten Geburtstag des Kindes) haben Mütter bzw. Väter ebenso einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz, dieser endet 4 Wochen nach dem Ende der gesetzlichen Karenz.

Rechtslage für Geburten ab dem 01.11.2023: 

Für alle Geburten ab dem 01.11.2023 gelten die neuen Karenzvorschriften. 

Grundsätzlich besteht jetzt ein gesetzlicher Karenzanspruch bis zum Ablauf des 22. Lebensmonat und nicht mehr bis zum Ablauf des 24. Lebensmonat ( maximal 1 Tag vor dem 2. Geburtstages des Kindes) des Kindes. Der Anspruch auf gesetzliche Karenz bis zum Ablauf des 24. Lebensmonates des Kindes besteht zukünftig nurmehr dann, wenn der Elternteil, der die Karenz in Anspruch nimmt, im Zeitpunkt der Karenzmeldung/Karenzverlängerung mit dem Kind einen gemeinsamen Haushalt hat und alleinerziehend ist. Als alleinerziehend gilt man dann, wenn kein anderer Elternteil vorhanden ist ( weil bspw.: anderer Elternteil verstorben oder unbekannt) oder weil der andere Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Der Elternteil, der alleinerziehend ist und Karenz im Ausmaß bis zum Ablauf des 24. Lebensmonates des Kindes in Anspruch nimmt, hat die Voraussetzung des Alleinerzieher:innenstatus der Arbeitgeber:in schriftlich nachzuweisen. Für Elternteile, die nicht alleinerziehend in diesem Sinne sind und mit dem anderen Elternteil in einen gemeinsamen Haushalt leben, haben nur dann eine Anspruch auf Karenz bis zum Ablauf des 24. Lebensmonates des Kindes, wenn beide sich die Karenz für das Kind teilen. Ein Teil der Karenz muss zumindest 2 Monate pro Elternteil betragen. 

Bei Eltern, bei denen der andere Elternteil keinen gesetzlichen Karenzanspruch nach MschG oder VKG hat, weil er/sie bspw.: arbeitslos, Student:in ist, ist es nunmehr gesetzlich geregelt, dass der Elternteil mit dem gesetzlichen Karenzanspruch, der den Karenzantritt frühestens mit Ablauf von zwei Monaten ab Ende des Schutzfrist nach der Geburt meldet, sich die Karenz wiederum bis zum Ablauf des 24. Lebensmonates des Kindes verlängert. 

Bei Eltern, bei denen der andere Elternteil keinen gesetzlichen Karenzanspruch nach MschG oder VKG hat, weil er/sie bspw.: arbeitslos, Student:in ist, ist es nunmehr gesetzlich geregelt, dass der Elternteil mit dem gesetzlichen Karenzanspruch, den Karenzantritt frühestens mit Ablauf von zwei Monaten ab Ende des Schutzfrist nach der Geburt melden kann, dann verlängert sich der Karenzanspruch wiederum bis zum Ablauf des 24. Lebensmonates des Kindes.

Ebenso gilt für gesetzliche Karenzen für Geburten ab 01.11.2023, dass die vom Ablauf von gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs-und Verfallsfristen betroffenen Ansprüche, die die Arbeitnehmer:in zu Beginn der gesetzlichen Karenz bereits erworben hat, bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Karenz gehemmt sind. Das bedeutet, dass alle offene Ansprüche bereits vor der Karenz innerhalb von zwei Wochen nach Ende der Karenz bei der Arbeitgeber:in, am besten schriftlich aus Beweiszwecken, geltend zu machen sind, anderenfalls der Anspruch untergehen kann. 

Elternteilzeit/Lageänderung der Arbeitszeit  

Der "große Anspruch" für Elternteilzeit/Lageänderung bei Antragsstellung vor 01.11.2023

Es gibt drei Voraussetzungen für den „großen Anspruch“ auf Elternteilzeit:  Es müssen im Betrieb im Zeitpunkt des Antrittes der Elternteilzeit mehr als 20 Arbeitnehmer:innen beschäftigt sein, das Dienstverhältnis muss zum Zeitpunkt des Antritts bereits drei Jahre gedauert haben und die wöchentliche Arbeitszeit muss um mindestens 20 % reduziert werden und darf 12 Stunden pro Woche nicht unterschreiten. Eine Verschiebung der Lage der Arbeitszeit, ohne die ursprüngliche  Stundenanzahl zu reduzieren, ist im Rahmen der Elternteilzeit gesetzlich zulässig (=Lageänderung).

Liegen diese Voraussetzungen vor, hat man einen Rechtsanspruch auf Elternteilzeit bis maximal zum 7. Geburtstag oder etwaigen späteren Schuleintritt des Kindes. Hierfür bedarf es eine schriftliche Vereinbarung zwischen ArbeitergeberIn und ArbeitnehmerIn. Kommt es zu keiner Einigung über die Elternteilzeit bspw.: über Ausmaß und/oder Lage der Arbeitszeit, muss der Arbeitergeber binnen sechs Wochen ab Stellung des Elternteilzeitantrages bei zuständigem Gericht eine Klage einbringen. Tut er das nicht, kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Elternteilzeit wie gewünscht antreten.

Sollte der Arbeitgeber fristgerecht Klage eingebracht haben, komme umgehend in die GPA Landesgeschäftsstelle um dich rechtlich beraten zu lassen!

Rechtslage für den „großen“ Elternteilanspruch/Lageänderung bei Anträgen ab dem 01.11.2023:

Alle Eltern, die die Absicht der Elternteilzeit ab dem 01.11.2023 der Arbeitgeber:in bekannt geben, unterliegen den neuen gesetzlichen Bestimmungen. Die Anspruchsvoraussetzungen, wie im ersten Absatz beim „großen Anspruch“ beschrieben, bleiben unverändert. Allerdings kann die „große“ Elternteilzeit bei Meldung ab 01.11.2023 bis zum Ablauf des 8. Geburtstages des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Dauer der Elternteilzeit ist jedoch begrenzt mit höchstens sieben Jahre. Von dem Höchstausmaß der sieben Jahre ist die tatsächliche Dauer des Beschäftigungsverbotes nach der Geburt und die Dauer der von beiden Elternteilen für dasselbe Kind in Anspruch genommenen Karenzen abzuziehen. Kommt es bei dem Kind, für das man sich in Elternteilzeit befindet, zu einem verspäteten Schuleintritt, ist die Zeit zwischen der Vollendung des siebten Lebensjahres und dem späteren Schuleintritt auf das Höchstmaß von sieben Jahren an Elternteilzeit hinzuzurechnen.

Der "kleine Anspruch"  für Elternteilzeit/Lageänderung bei Antragsstellung vor 01.11.2023

Der liegt immer dann vor, wenn die Voraussetzungen für den „großen Anspruch“ (noch) nicht gegeben sind. Es muss die wöchentliche Arbeitszeit wie beim „großen“ Anspruch um zumindest 20% reduziert werden und darf 12 Stunden pro Woche nicht unterschreiten. Eine Verschiebung der Lage der Arbeitszeit ohne die ursprüngliche Stundenanzahl zu reduzieren ist auch hier möglich (=Lageänderung).  Hier kann der Arbeitgeber den Antrag des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin auf Elternteilzeit aus sachlichen Gründen ablehnen. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Elternteilzeit beim „kleinen Anspruch“. In diesem Fall muss der oder die Arbeitnehmer:in die Zustimmung des Arbeitgebers bei Gericht einklagen. Elternteilzeit kann beim „kleinen Anspruch“ maximal nur bis maximal zum 4. Geburtstag des Kindes gewählt werden.

Bei beiden Ansprüchen besteht bis zum 4. Geburtstag des Kindes ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Rechtslage für den „kleinen“ Elternteilanspruch/Lageänderung bei Anträgen ab dem 01.11.2023:

Die vereinbarte Elternteilzeit/Lageänderung kann über Vereinbarung (wie vorher beschrieben) nunmehr bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden. Es gibt hier im Unterschied zur „großen“ Elternteilzeit kein Höchstausmaß, wie lange man in der Elternteilzeit bleiben kann. Die Dauer ist lediglich mit vollendeten achten Lebensjahr ( 8. Geburtstag) des Kindes begrenzt. Die vereinbarte Elternteilzeit kann bei Meldung ab dem 01.11.2023 auch dann über Vereinbarung mit der Arbeitgeber:in in Anspruch genommen werden, wenn der „große“ Elternteilzeitanspruch bereits ausgeschöpft ist. 

Bei beiden Ansprüchen besteht bis zum 4. Geburtstag des Kindes ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Im Falle der Ablehnung der vereinbarten Elternkarenz, ist diese von der Arbeitgeber:in schrifltich zu begründen.

Kommt es nach Ablauf des besonderen Kündigungs-und Entlassungsschutzes (nach Ablauf von vier Wochen nach dem vierten Geburtstages des Kindes) zu einer Kündigung wegen tatsächlicher oder beabsichtigter Inanspruchnahme von Elternteilzeit (sowohl beim „großen“ als auch „kleinen“ Anspruch), dann ist die Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmer:innen binnen fünf Kalendertage ab Zugang der Kündigung schriftlich durch die Arbeitgeber:in zu begründen. Diese schriftliche Begründung muss der Arbeitnehmer:innen binnen fünf Kalendertage ab dem Verlangen ausgestellt werden. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurden, ändert nichts an der Rechtswirksamkeit der Kündigung!

Karenzanrechnung auf dienstzeitenabhängige Ansprüche

1. Rechtslage vor dem 01.08.2019

Rechtsgrundlagen sind das Mutterschutzgesetz sowie das Väter-Karenzgesetz. Die Anrechnung von Zeiten einer gesetzlichen Elternkarenz war bisher sehr beschränkt. Es wurde nur die erste gesetzliche Karenz im Arbeitsverhältnis angerechnet, allerdings nur mit 10 Monaten und außerdem nur für die Bemessung der Kündigungsfrist, für die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und für das Urlaubsausmaß. Für andere dienstzeitabhängige Ansprüche, wie z.B. Gehaltsvorrückungen im Gehaltssystem, wurden Zeiten einer gesetzlichen Elternkarenz nur dann berücksichtigt, wenn der Kollektivvertrag/Betriebsvereinbarung/Dienstvertrag eine entsprechende Anrechnung vorsah.

2. Rechtsgrundlage ab dem 01.08.2019

Für Geburten ab dem 01.08.2019 gibt es nun wesentliche Verbesserungen für die Anrechnung von gesetzlichen Karenzen: Nun werden die gesetzlichen Elternkarenzen für alle Ansprüche, die sich nach der Dienstzeit richten berücksichtigt, so beispielsweise auch für Gehaltsvorrückungen. Die Vollanrechnung gilt zudem für jedes Kind. Die neue Bestimmung gilt sowohl für Mütter, als auch für Väter, die in die gesetzliche Elternkarenz gehen. Auch Adoptiv- und Pflegeeltern profitieren von der neuen Regelung.

Da es im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes die unterschiedlichsten Fälle gibt, können wir hier nicht jede einzelne Frage beantworten. Die Komplexität der Materie sprengt leider den Rahmen des Arbeitsrecht-ABCs.

Wende dich bitte zur Beratung an deine Gewerkschaft GPA Landesgeschäftsstelle.