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Infos und Tipps zur Pflege-, Betreuungs- und Begleitungsfreistellung

Dein Kind ist krank und kann nicht in die Schule oder in den Kindergarten oder du hast andere familiäre Betreuungspflichten? In der Arbeit geht’s aber stressig zu. Du willst wissen, was du jetzt tun musst oder kannst? Wir haben die Antworten für dich, wann und wie viel Pflegefreistellung du in Anspruch nehmen kannst und was du dabei beachten musst. 

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Pflegefreistellung für Kinder ist für dich in drei verschiedenen Formen möglich:

1.       die Pflege von nahen Angehörigen (Pflegefreistellung im engeren Sinn)

2.       die Betreuung von Kindern bei Ausfall der Betreuungsperson (Betreuungsfreistellung)

3.       die Begleitung von Kindern bei stationärer Aufnahme in eine Heil- bzw. Pflegeanstalt (Begleitungsfreistellung)

Bei Erkrankung eines/einer nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person steht dir Pflegefreistellung im Falle einer notwendigen Pflege zu. Bei nahen Angehörigen ist grundsätzlich kein gemeinsamer Haushalt erforderlich.

Unter nahen Angehörigen versteht man:

  • leibliche Kinder
  • Wahl- und Pflegekinder
  • im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kinder deines Ehegatten oder deiner Ehegattin, eingetragenen Partners oder eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährten, bzw. Lebensgefährtin
  • Enkelkinder und Urenkelkinder
  • Ehegatt:innen, eingetragene Partner:innen und Lebensgefährt:innen
  • Eltern (auch Wahl- und Pflegeeltern)
  • Großeltern und Urgroßeltern

Betreuungsfreistellung kannst du auch dann nehmen, wenn du wegen der notwendigen Betreuung deines gesunden Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) an der Arbeitsleistung verhindert bist, weil die Person, die das Kind ständig betreut, aus bestimmten schwerwiegenden Gründen ausgefallen ist – z.B., weil sie schwer erkrankt ist, ins Krankenhaus musste, verstorben ist, etc. Ein gemeinsamer Haushalt mit deinem Kind ist dabei nicht erforderlich.

Betreuungsfreistellung kannst du auch für leibliche Kinder deines Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten bzw. deiner Ehegattin, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin in Anspruch nehmen, wenn du mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebst.

Unter „ständig betreut“ versteht man, dass die Betreuungsperson regelmäßig das Kind betreut. Kurzfristige und vorübergehende Betreuungen durch wechselnde Personen reichen nicht aus.

Für die Begleitung deines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) bei einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus (Heil- oder Pflegeanstalt) kannst du Pflegefreistellung nehmen, wenn das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (also vor dem zehnten Geburtstag). Ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind ist nicht erforderlich.

Das leibliche Kind deines Ehegatten/eingetragenen Partners/Lebensgefährten oder deiner Ehegattin/eingetragenen Partnerin/Lebensgefährtin kannst du ebenfalls bis zum zehnten Geburtstag des Kindes ins Krankenhaus begleiten, wenn du mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebst.

Voraussetzung hierfür ist eine Wirtschafts- und Wohngemeinschaft. Es wird nicht auf den Wohnsitz abgestellt. Die polizeiliche Meldung ist nur ein Indiz für den tatsächlichen Wohnsitz.

In allen Fällen der Pflegefreistellung besteht ein Anspruch auf volle Fortzahlung des Entgelts. Du darfst finanziell nicht schlechter gestellt werden. Du bekommst jenes Entgelt, als wenn du arbeiten gegangen wärst.

Dein Arbeitgeber ist berechtigt, eine Bestätigung zu verlangen. Bei der Pflegefreistellung im engeren Sinn wird dies ein ärztliches Attest sein, bei der Begleitungsfreistellung eine Bestätigung der Heil- bzw. Pflegeanstalt. Verlangt dein Arbeitgeber eine Bestätigung und entstehen hierbei für dich Kosten, sind diese vom Arbeitgeber zu ersetzen.

Hinweis: Kläre immer mit deinem Arbeitgeber ab, ob dieser im Falle einer Pflegefreistellung eine schriftliche Bestätigung verlangt. Wenn eine solche erwünscht ist und Kosten hierbei für dich entstehen, kannst du von ihm einen Kostenersatz fordern.

Einen Anspruch auf Pflegefreistellung hast du sofort nach Beginn deines Arbeitsverhältnisses. Der Anspruch darauf besteht pro Arbeitsjahr (Beispiel: Du beginnst am 01.04., „dein“ Arbeitsjahr läuft jeweils von 01.04. bis 31.03. des Folgejahres).

Du musst deinen Arbeitgeber unverzüglich, das bedeutet so schnell wie möglich, informieren, wenn du Pflegefreistellung in Anspruch nimmst.

Hinweis: Gib dabei auch bekannt, wie lange du voraussichtlich Pflegefreistellung nehmen wirst.

Der Grundanspruch bei der Pflegefreistellung besteht bis zum Höchstausmaß deiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

Ein Beispiel: Arbeitest du regelmäßig 30 Wochenstunden, beträgt dein Anspruch 30 Stunden.

Die Pflegefreistellung kann wochen-, tage- oder stundenweise genommen werden.

Der Anspruch auf Pflegefreistellung im engeren Sinn, auf Betreuungsfreistellung und auf Begleitungsfreistellung, beträgt insgesamt eine Woche pro Arbeitsjahr. Dabei ist es unerheblich, ob du mehrere Kinder, nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder pflegst oder betreust. Somit hast du auch bei drei Kindern nur eine Woche als Grundanspruch auf Pflegefreistellung.

Eine weitere Woche steht dir für die Erkrankung von:

  • leiblichen Kindern (Wahl- oder Pflegekinder) (kein gemeinsamer Haushalt erforderlich)
  • ODER eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes deines Ehegatten/Ehegattin, eingetragenen Partners/Partnerin oder Lebensgefährten/Lebensgefährtin unter zwölf Jahren zu
     

wenn der Anspruch auf die erste Woche Freistellung bereits verbraucht wurde. Dabei bedarf es einer neuerlichen Pflegebedürftigkeit und es darf kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus sonstigen wichtigen Gründen vorliegen.

Beim Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus sonstigen Gründen ist zu prüfen, ob ein Anspruch nach:

  • § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz
  • bzw. § 1154b Abs. 5 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) (sonstige wichtige Hinderungsgründe)
  • aus Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Mindestlohntarif, Betriebsvereinbarung)
  • oder des Arbeitsvertrages

 

vorliegt. 

 

 

Grundsätzlich besteht ein Pflegefreistellungsanspruch pro Anlassfall maximal eine Woche. Besteht ein Restanspruch der ersten Woche der Pflegefreistellung, wird dieser bei einem weiteren Anlassfall zuerst verbraucht. Für die zweite Woche bedarf es jedenfalls einer neuerlichen Pflegebedürftigkeit.

Hinweis: Aufgrund eines Pflegeanlassfalles darfst du aber nicht zwei Wochen Pflegefreistellung hintereinander nehmen!

Möglich ist aber, Pflegefreistellung für zwei aufeinanderfolgende Arbeitsjahre für einen einzigen Pflegefall zu nehmen.

Beispiel: Dein Arbeitsjahr läuft von 01.12. bis 30.11. Dein Kind erkrankt von 25.11. bis 5.12. Du kannst die Pflegefreistellung für einen Anlassfall von 25.11. bis 30.11. für das alte Jahr und von 1.12. bis 05.12. für das neue Jahr verbrauchen.

Ist der Anspruch bereits erschöpft und es bedarf der Betreuung oder der Pflege eines Kindes, wird regelmäßig ein Dienstverhinderungsgrund nach § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz bzw. § 1154b ABGB vorliegen. Außerdem kannst du für diesen Fall ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Urlaub nehmen, wenn du noch offenen Urlaub hast. Dein Arbeitgeber kann einen Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen, z. B. eine ärztliche Bestätigung, verlangen.

Hinweis: Bitte sprich in einem solchen Fall mit deinem Arbeitgeber und informiere ihn darüber, dass weiterer Pflegebedarf des Kindes vorliegt.

Solltest du wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegefreistellung gekündigt werden, kannst du die Kündigung bei Gericht bekämpfen. Auch eine diskriminierende Auflösung in der Probezeit oder die Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses kannst du aus diesem Grund bekämpfen.

Lässt du die Kündigung gegen dich gelten, kannst du alternativ Schadenersatz verlangen.

Hinweis: Die Fristen für die Anfechtung sind sehr kurz. Wende dich daher sofort an deine Gewerkschaft, wenn du die Kündigung bekämpfen willst und in deinem Betrieb weiterarbeiten möchtest. Hier geht´s zum Kontakt in die GPA-Bundesländer.