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Solidaritätsprämienmodell

In einem Kollektivvertrag oder - falls ein Kollektivvertrag keine Regelung trifft oder nicht zur Anwendung kommt - in einer Betriebsvereinbarung können Bedingungen für die Herabsetzung der Normalarbeitszeit für (einzelne) Mitarbeiter:innen in Betrieben oder Betriebsteile unter gleichzeitiger Einstellung von Ersatzarbeitskraft/Ersatzarbeitskräften durch die Arbeitgeber festgelegt werden. Die Herabsetzung der Normalarbeitszeit bedarf jedenfalls einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber innerhalb des vom Kollektivvertrag oder der Betriebsvereinbarung vorgegebenen Rahmens.

Wird bei herabgesetzter Normalarbeitszeit das Arbeitsverhältnis beendet und ist die Normalarbeitszeit noch keine 2 Jahre lang herabgesetzt, so ist bei Berechnung einer allenfalls zustehenden gesetzlichen Abfertigung deren Höhe auf Basis der früheren Arbeitszeit des Arbeitnehmers zu berechnen.

Das Solidaritätsprämienmodell dient der Erreichung arbeitsmarktpolitischer Ziele, nämlich der Aufteilung von Arbeit. Unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber sicherstellt, dass

  • die ArbeitnehmerIn einen Lohnausgleich im Ausmaß der Hälfte des entfallenden Entgelts erhält und die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet werden,
  • als Ersatzarbeitskräfte Personen eingestellt werden, die vor der Einstellung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, und
  • auch bei einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit für 2 Jahre oder länger der Berechnung einer zustehenden Abfertigung die Arbeitszeit vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu Grunde gelegt wird,

hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Beihilfe.