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Sterbebegleitung (§ 14 a AVRAG)

Ein:e Arbeitnehmer:in kann schriftlich eine Herabsetzung, Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Entgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen  für einen bestimmten, 3 Monate nicht übersteigenden, Zeitraum unter Angabe von Beginn und Dauer verlangen, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt besteht.

Nahe Angehörige sind der Ehegatte, der eingetragene Partner und Personen, mit denen der Arbeitnehmer in gerader Linie verwandt ist (Kinder, Enkel, Urenkel, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern), außerdem Wahl- und Pflegekinder, leibliche Kinder des anderen Ehegatten oder des eingetragenen Partners oder des Lebensgefährten sowie der Lebensgefährte selbst und Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegerkinder. Sterbebegleitung kann auch für, Wahl-und Pflegeeltern und leiblichen Kindern des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten verlangt werden.

Eine Verlängerung auf höchstens 6 Monate kann beim Arbeitgeber verlangt werden. hat den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Verwandtschaftsverhältnis glaubhDer oder die Arbeitnehmer:in aft zu machen. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist eine schriftliche Bescheinigung über das Verwandtschaftsverhältnis vorzulegen.

Der oder die Arbeitnehmer:in kann die verlangte Maßnahme frühestens 5 Arbeitstage, die Verlängerung frühestens 10 Arbeitstage nach Zugang der schriftlichen Bekanntgabe vornehmen. Innerhalb dieser Frist(en) hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, gegen die geplante Maßnahme Klage beim Arbeits- und Sozialgericht zu erheben. Das ASG entscheidet unter Abwägung zwischen den betrieblichen Interessen gegenüber den Interessen des oder der Arbeitnehmer:in. Hier ist ein Rechtsmittel nicht möglich, jede Partei trägt ihre Kosten selbst.

Bis zur Entscheidung des ASG kann der oder die Arbeitnehmer:in die Maßnahme sowie deren Verlängerung vornehmen, der Arbeitgeber hat aber die Möglichkeit dies mittels einstweiliger Verfügung zu untersagen.

Der oder die Arbeitnehmer:in hat dem Arbeitgeber unverzüglich den Wegfall der Sterbebegleitung bekannt zu geben. Sowohl der oder die Arbeitnehmer:in als auch der Arbeitgeber kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit innerhalb zwei Wochen nach Wegfall der der Sterbebegleitung verlangen, sofern nicht berechtigte Interessen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin dem entgegenstehen.

Der Urlaubsanspruch sowie Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) ist in Arbeitsjahren mit Freistellung wegen Sterbebegleitung zu aliquotieren. Sollte das Dienstverhältnis während der Maßnahme bzw der Verlängerung gekündigt werden, ist die Abfertigung auf Basis der früheren Arbeitszeit vor Wirksamwerden der Maßnahme  heranzuziehen. Ebenso ist der Urlaubsersatzleistung das im letzten Monat vor Antritt der Freistellung von der Arbeitsleistung gebührende Entgelt zugrunde zu legen.

Die Zeiten der Inanspruchnahme der Sterbebegleitung werden auf alle dienstzeitenabhängigen Ansprüche (wie bspw.: Kündigungsfristen, Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber usw.) voll angerechnet.