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Sonderbetreuungszeit wieder eingeführt!

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Wer die gesetzliche Grundlage sucht: Sie findet sich in § 18b AVRAG.

Der Anspruch auf Sonderbetreuungszeit (SBZ) gebührt für nachstehende Personengruppen: 

  1. Für Kinder, für die eine Betreuungspflicht besteht, wenn diese Schule oder Kinderbetreuungseinrichtungen nicht besuchen dürfen, weil sie SARS-CoV-2 positiv sind bzw eine Infektions-/Ansteckungsgefahr besteht (= Verkehrsbeschränkung).

    Anmerkung: Für Kinder, die nicht durchgehend eine FFP2-Maske tragen können/müssen, besteht im Fall einer positiven Testung auf SARS-CoV-2 ein Betretungsverbot bezüglich Kinderbetreuungseinrichtung/Schule. Für deren Betreuung ist der Anspruch auf SBZ gedacht.  
  1. Für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, wenn wegen der teilweisen oder vollständigen behördlichen Schließung von Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen diese nicht besucht werden können.

  2. Für Menschen mit Behinderung, für die eine Betreuungspflicht besteht,
    • wenn die Einrichtung/Lehranstalt, in der sie betreut/unterrichtet werden, auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen wird bzw 
    • wenn sie diese Einrichtungen nicht aufsuchen können, weil sie SARS-CoV-2 positiv sind bzw eine diesbezügliche Infektions-/Ansteckungsgefahr besteht (= Verkehrsbeschränkung)..

      Anmerkung
      : Wer zB vom Tragen einer FFP2-Maske aus gesundheitlichen Gründen befreit ist, fällt im Falle eines positiven Testergebnisses auch darunter.

Der Anspruch auf Sonderbetreuungszeit ist mit insgesamt höchstens drei Wochen begrenzt. Der Verbrauch der Sonderbetreuungszeit kann wochen- oder (halb)tageweise erfolgen.

ArbeitnehmerInnen, die Anspruch auf Sonderbetreuungszeit haben, müssen ihre/n ArbeitgeberIn unverzüglich informieren, die Betreuungsnotwendigkeit nachweisen sowie alles Zumutbare unternehmen, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt.

Anmerkung: Beispielsweise besteht kein Anspruch auf Sonderbetreuungszeit, wenn eine andere zumutbare Betreuungsperson zur Verfügung steht. Die Zumutbarkeit ist daran zu messen, ob das Kind zu dieser Betreuungsperson das erforderliche Naheverhältnis und Vertrauen hat, das erforderlich ist, wenn es mit der Betreuungsperson allein bleibt. Je jünger die Kinder, desto strenger ist die Zumutbarkeit zu prüfen. 

Für die Dauer der Sonderbetreuungszeit ist das Entgelt fortzuzahlen. ArbeitnehmerInnen erleiden also keine finanziellen Einbußen.

ArbeitgeberInnen haben Anspruch auf Vergütung des in der Sonderbetreuungszeit an die ArbeitnehmerInnen gezahlten Entgelts durch den Bund aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds.

Auf freiwilliger Basis kann Sonderbetreuungszeit nicht mehr vereinbart werden.

Was geschieht, wenn die Sonderbetreuungszeit ausgeschöpft ist und erneut die Betreuung eines Kindes bzw eines Menschen mit Behinderung notwendig wird?

Selbstverständlich bleibt neben der Sonderbetreuungszeit die Dienstverhinderung aus wichtigem Grund bestehen.

Der/die ArbeitnehmerIn behält den Anspruch auf Entgelt, wenn er/sie durch wichtige, seine/ihre Person betreffende Gründe ohne sein/ihr Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner/ihrer Dienste verhindert wird.

Die Betreuung eines zB Kindes, das noch nicht allein zu Hause bleiben kann, ist jedenfalls ein wichtiger persönlicher Grund. Voraussetzung ist auch hier, dass der/die ArbeitnehmerIn alles Zumutbare unternommen hat, um eine andere zumutbare Betreuungsperson zu finden. 

Eine „verhältnismäßig kurze Zeit“ kann durchaus mehrere Tage, auch eine Woche umfassen.

Auch im Falle einer Dienstverhinderung ist der/die ArbeitgeberIn unverzüglich zu informieren.