Zum Hauptinhalt wechseln

Arbeitsunfälle

Unfälle bei der Arbeit oder am Weg dorthin sind sogenannte Arbeitsunfälle. Wir erklären anhand von Beispielen, wie sich diese von Freitzeitunfällen abgrenzen lassen und welche Ansprüche entstehen.

wellphoto/Mihajlo Maricic - stock.adobe.com

Dieser Artikel erschien im Mitgliedermagazin KOMPETENZ, Ausgabe 4, September 2017
Autorin: Andrea Komar

Gerhard S. rutscht beim Einsteigen in die S-Bahn auf dem vereisten Bahnsteig aus, stürzt unglücklich und bricht sich die linke Schulter. Seither leidet er an Bewegungseinschränkungen. Trotz physikalischer Therapie kann er den linken Arm nicht mehr über Schulterhöhe anheben. Tätigkeiten, die er früher ausgeübt hat und die selbstverständlich waren, z. B. Ordner aus einem Regal über Kopfhöhe herausziehen, schmerzen und erinnern ihn an seinen Unfall.

Norbert W. verspürt auf der Fahrt von der Arbeit nach Hause mit dem Privatauto ein menschliches Bedürfnis. Er bleibt daher in einem Waldstück stehen, steigt aus und geht zwei bis drei Meter ins Gebüsch. Dabei schlägt ihm ein Ast ins linke Auge und verursacht auf diesem Auge eine bleibende Verletzung.

Lena F. verliert bei einem Motorradunfall an einem Sonntag bei der Heimfahrt von einem Ausflug den rechten Unterschenkel und ist in Zukunft auf eine Prothese angewiesen.

Mario J. arbeitet im Verkauf. Als er eine Ware aus dem Lager holt, stürzen mehrere Betonplatten um und fallen auf seinen rechten Unterschenkel. Dieser ist nicht mehr zu retten und muss amputiert werden.

Mia H. kommt auf dem Weg zur Arbeit, ausgelöst durch Restalkoholisierung von 1,03 Promille auf die Gegenfahrbahn und kollidiert dort mit einem anderen Fahrzeug. Für den Unfall gibt es keinen anderen Grund als die alkoholbedingte Verkehrsuntauglichkeit.

Sahra K. bleibt auf dem Heimweg von einer Nachtschicht als Krankenschwester kurz bei einem Geschäft stehen und kauft Lebensmittel für ein Frühstück ein. Sie rutscht auf dem Parkplatz des Supermarkts aus und verletzt sich.

Arbeits- oder Freizeitunfall?

All diesen Fällen ist gemeinsam, dass ein Unfall passiert, mit mehr oder weniger schweren Verletzungen, die medizinisch behandelt werden müssen und einen Krankenstand zur Folge haben. Was die Fälle jedoch ganz gravierend unterscheidet, ist, dass nur ein Teil der Betroffenen für sich in Anspruch nehmen kann, einen Arbeitsunfall erlitten zu haben und daher dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt.

Ein klassischer Arbeitsunfall ist ein Unfall, der im Rahmen der beruflichen Tätigkeit passiert. Häufige Arbeitsunfälle sind Stürze oder Verletzungen an Maschinen. Arbeitsunfälle können aber auch Unfälle sein, die sich als Folge von Überanstrengung oder Übermüdung ereignen. Auch Unfälle, die am Weg von und zur Arbeit (Wegunfälle) passieren, sind normalerweise Arbeitsunfälle.

Medizinische und berufliche Rehabilitation

Wenn ein Arbeitsunfall passiert, ist der gesetzliche Unfallversicherungsträger (AUVA) sowohl für die Behandlung als auch die medizinische und wenn nötig berufliche Rehabilitation zuständig. Bei der medizinischen Rehabilitation soll die Erwerbsfähigkeit wie vor dem Unfall wiederhergestellt werden. Ist das nicht mehr möglich, soll eine Verschlimmerung der Verletzungsfolgen verhindert werden. Die AUVA stellt dabei ärztliche Hilfe, Medikamente, Heilbehelfe und Hilfsmittel (z. B. Rollstühle, Prothesen) kostenlos zur Verfügung. Bei der beruflichen Rehabilitation können etwa Umschulungsmaßnahmen oder Hilfe bei der Jobsuche zum Einsatz kommen und Zuschüsse sowie Darlehen gewährt werden.

Dauerhafte oder lang­fristige Einschränkungen

Wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit drei Monate nach dem Arbeitsunfall immer noch besteht und die Einschränkung mehr als 20 Prozent ausmacht, gibt es die Möglichkeit einer Versehrtenrente als finanziellen Ausgleich. Wird ein Krankenstand durch einen Arbeitsunfall verursacht, so verlängert sich auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankenstand: Für Angestellte während der ersten fünf Dienstjahre um zwei Wochen, für Arbeiter:innen ist bei jedem Anlassfall eine längere Entgeltfortzahlung möglich.

Doch zurück zu unseren Beispielen. Wie wirken sich diese Regelungen im Einzelfall aus: Gerhard S. erhält aufgrund seines Arbeitsunfalls (Wegunfall) regelmäßig physikalische Therapie für seine Schulter, er hat auch Anspruch auf eine Versehrtenrente, weil er in seiner Beweglichkeit und Arbeitsfähigkeit gemindert ist.

Der Unfall von Norbert W., der sich bei einem Ast am Auge verletzt hat, wird dagegen nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Er erhält, obwohl seine Sehkraft massiv beeinträchtigt ist, keine Versehrtenrente.

AUVA hift bei Arbeitsunfällen

Lena F. und Mario J. sind beide auf eine Prothese angewiesen. Mario J., der bei der Arbeit von Betonplatten verletzt wurde, hatte einen klassischen Arbeitsunfall. Er hat daher Anspruch auf Unterstützung der AUVA – sowohl bei der Behandlung als auch bei der Anschaffung einer Prothese. Der Motorradunfall von Lena F. ist dagegen ein typischer Freizeit­unfall. Sie muss sich wegen einer Prothese an die Krankenversicherung wenden.

Mia H. und Sahra K. hatten ebenfalls beide keinen Arbeitsunfall; Mia H. weil die alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit Unfallursache war, bei Sahra K., die Frühstück eingekauft hat, handelt es sich nicht um einen Weg­unfall, weil der Einkauf als eine private eigenwirtschaftliche Tätigkeit gilt.

Helga Hons

Achtung: Unfälle, die bei der Arbeit passieren, aber auch Unfälle am direkten Weg von und zur Arbeit, von und zum Mittagessen, auf dem direkten Weg von der Arbeit zum Arzt, auf dem direkten Weg zu einem Kindergarten und zurück in die Arbeit oder nach Hause sind Arbeitsunfälle und unterliegen besonderen Regelungen.

Arbeitsunfälle bei der AUVA melden

Was im Falle eines Arbeitsunfalls sonst noch bedacht werden muss.

Jeder Arbeitsunfall, bei dem ein Beschäftigter mehr als drei Tage ganz oder teilweise arbeitsunfähig wird, muss spätestens nach fünf Tagen an die AUVA gemeldet werden. Die Meldung sollte auch dann erfolgen, wenn man sich nicht sicher ist, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt. Die Meldung erfolgt entweder über den Arbeitgeber oder den Arzt oder die Ärztin, kann aber auch von den Beschäftigten gemacht werden. Es geht auch darum, sich gegen Spätfolgen des Arbeitsunfalls abzusichern.

Bei einem Arbeitsunfall hat der/die Beschäftigte Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung für die Unfallheilbehandlung sowie für die medizinische und berufliche Rehabilitation. Ebenso kann ein Anspruch auf finanzielle Abgel­tung der geminderten Erwerbsfähigkeit entstehen.

Zusätzlich muss überprüft werden, ob die Arbeitnehmer:innenschutzmaßnahmen ausreichend waren.